Beiträge von Karl-Dieter

    Ich antwortete darauf sachlich, weil ich weiß, wie es hier ist, schließlich bin ich im Leitungsteam einer großen weiterführenden Schule in Hamburg.

    Gut, wenn du weißt, wie es in Hamburg ist, dann wirst du ja auch wissen, wo es steht. Ich habe dich nett nach der rechtliche Grundlage dafür gefragt, wo steht, dass die AU dann rückwirkend zum 1. Krankheitstag sein muss. Weil das wäre eine merkwürdige Hamburger Sonderregelung, die beispielsweise mit dem § 5 AU-RL kollidiert

    Zitat

    (3) 1Die Arbeitsunfähigkeit soll für eine vor der ersten ärztlichen Inanspruchnahme liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. 2Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig.

    Ehrlich gesagt habe ich weder Verständnis dafür, dass Leute aus anderen Bundesländern mit keiner/wenig Kenntnis von Hamburg meine Angaben pauschal anzweifeln und "Nachweise" * verlangen, gerade so, als habe ich etwas völlig Unwahrscheinliches oder Unerhörtes vorgetragen, das man einfach nicht glauben könne.

    (*die ich zu bequem bin heraus zu suchen, das kann TE immer noch machen, falls nötig).

    Du kannst hier auch gerne beleidigt sein, aber ich habe die Hamburger Gesetze durchsucht, aber nichts entsprechendes gefunden, aber du kennst dich vermutlich auch nicht direkt mit den NRW-Gesetzen, Erlassen und Verordnungen aus. Für Schleswig-Holstein habe ich tatsächlich die Regel mit den Kalendertagen gefunden, NRW gilt Arbeitstage für Beamte,

    Zitat von NRw

    (2) Wird der Dienst wegen Krankheit von Beamtinnen oder Beamten länger als drei Arbeitstage, von Tarifbeschäftigten länger als drei Kalendertage versäumt, so ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der die voraussichtliche Dauer der Erkrankung ersichtlich ist (§ 62 Absatz 1 LBG, § 5 Absatz 1 EntgFG).


    Mir ist nicht ganz klar, warum du da jetzt so eingeschnappt bist. Nur weil es jemand gewagt hat, bei einer Aussage von einem Leitungsteam einer großen weiterführenden Schule nachzuhaken?

    Beim Thema Untis stimme ich dir zu, das ist peinlich.

    Aber Stunden- und Vertretungsplan die hauptsächliche Arbeit des SSL? Das habe ich noch nie gehört. An vielen Schulen ist diese Aufgabe doch an andere verteilt, gerne per A14-Stelle.

    Sorry, ich beziehe mich hier auf Gesamtschulen. Punkt 3

    https://bass.schul-welt.de/1011.htm


    Sekundarschulen ebenfalls Punkt 3

    https://bass.schul-welt.de/14151.htm


    An Gymnasien kann es Funktionsstellen übertragen werden


    https://bass.schul-welt.de/1013.htm#21-02nr5nr3.1

    Das hab ich noch nie gehört. Aber man lernt nie aus.

    § 19 LBG NRW

    2) Eine Beförderung ist nicht zulässig

    1. während der Probezeit,

    2. vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit sowie

    3. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht zu durchlaufen war.


    Innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze ist eine weitere Beförderung nicht zulässig.

    Abweichend von Nummer 2 kann die Beamtin oder der Beamte wegen besonderer Leistungen ohne Mitwirkung des Landespersonalausschusses befördert werden.


    Und das steht dann hier unter Punkt 11.5.2

    https://www.schulministerium.nrw/system/files/m…-01.01.2018.pdf

    Glaube ich dir, aber ändert nichts daran, dass das eigentlich sein Job ist. Wenn ihm das zu viel ist, hätte er die Stelle nicht machen dürfen. Und es ist eigentlich der Hauptteil des Jobs.

    Personalgespräche mit dem pädagogischen Personal sind Aufgabe der Schulleitung, nicht der Stellvertretung.

    Für Angestellte gilt bundesweit eigentlich die Regelung nach dem 3. Kalendertag. Bei Beamten zählen in NRW aber Arbeitstage. Und rückwirkend ist nur ausnahmsweise nach gewissenhafter Prüfung möglich, das ist aber kein Standardvorgang.

    Ich kenne mich aber mit dem Hamburger Beamtengesetz nicht aus, deswegen frage ich, wo genau das steht. In NRW in § 15 ADO NRW


    Du machst den Stunden- und Vertretungsplan komplett alleine und dein stellv SL ist „voll ausgelastet“? Womit denn? Das ist eigentlich die hauptsächliche Arbeit eines SSL. Dass er kein Untis bedienen kann, ist aber ein Armutszeugnis.

    Ich glaube das alles, und ja, es muss auch aus dem Leitungstopf kommen. In der Realität kann ich mir das aber beim besten Willen nicht vorstellen, dass das immer sauber ist.

    Ich nehme mal als Beispiel eine fünfzügige Gesamtschule, man könnte die Leitungszeit zwar jetzt genau ausrechnen, aber ich mache das mal über den Daumen gepeilt. Die wird 50-55 Stunden Leitungszeit haben.


    SL: 17 Stunden

    SSL: 11 Stunden

    AL I, II, II, DL: 5-6 Stunden jwls.

    Vom Prinzip her ist es ja egal, wieviel die anderen SL-Mitglieder haben. Stunden- und Vertretungsplan ist Aufgabe des stellv. Schulleiters. D.h. will er diese Aufgabe abgeben, muss er Stunden aus seinem Leitungstopf abgeben. Angenommen mal als Beispiel wie oben geschildert von kodi wir haben noch 1,5 Vertretungsplaner mit insg. 7-8 Stunden aus dem Leitungstopf.

    Glaubt ihr im Ernst, dass ein SSL von seinen 11 Stunden dann 8 Stunden abgeben wird bzw. ist das bei euch so? Das kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen.

    Andersherum: Wäre ich SSL würde ich dann diese Aufgabe direkt selbst machen. Also welchen Gewinn habe ich dann davon, sie abzugeben?

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