Ein paar Gedanken zu verschiedenen rechtliches Aspekten:
- dass eine Ordnungsmaßnahme juristisch möglich ist, heißt nicht, dass die einzelne Lehrperson diese Maßnahme erzwingen kann, das bleibt immer noch eine Entscheidung der Konferenz.
- Klassen- ind Schulausschluss sind Ordnungsmaßnahmen, die unter Schulleiter- bzw. Behördenvorbehalt stehen, der Schulleiter kann einen Klassenausschluss ablehnen, wenn ein Klassenwechsel aus schulorganissatorischen Gründen nicht möglich ist, für die Behörde gilt gleiches bei einem Schulausschuss.
(Darum klärt man das vor der Entscheidung ab - nehmt ihr jetzt unseren Chaoten, dann nehmen wir beim nächsten mal euren Chaoten.)
- Klassenzusammensetzung ist grundsätzlich Sache des Schulleiters, kein Klassenlehrer kann da irgendetwas ablehnen, egal aus welchen Gründen ein Schüler in die Klasse kommen soll.
- wenn ich einen Schüler unterrichten muss, der mich bedroht hat oder anderweitig Straftaten gegen mich begangen hat, kann es sein, dass ich damit klar komme, es kann auch sein, dass dem nicht so ist. In letzterem Fall spreche ich mit der Schulleitung. Führt das nicht zum Erfolg, dann kann es durchaus sein, dass die Situation mich so belastet, dass ich psychisch nicht mehr in der Lage bin in der Klasse zu unterrichten (Schlaf- und Angsstörung). Dann gehe ich zum Arzt und lasse ich krank schreiben und achte darauf, dass ich eine klare Diagnose bekomme. Mit der gehe ich dann ggf. auch zum Anwalt - wenn mich meine Arbeit nachweislich krank gemacht hat, ist das wie ein Dienstunfall zu behandeln mit entsprechenden Auswirkungen auf Versorgungsansprüche, etc..
Dieser Punkt ist sicher ein Extrembeispiel, aber durchaus möglich.