Für die Einteilung der Klassenleitungen ist die Schulleitung zuständig. Sie kann diese auch kurzfristig ändern und muss den Betroffenen das nicht begründen.
Beiträge von Moebius
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Es wird viele überraschen, aber München ist ein Teil von Bayern.
Als Lehrer in München solltest du also eigentlich bereits Beschäftigter des Landes sein.Aber möglicherweise wird dein Problem verständlicher, wenn du es etwas genauer schilderst.
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Wie kann bei Erhöhung des Unterrichtsumfangs der Stundenbedarf sinken?
Weil die Stunden in den einzelnen Schuljahren zunächst mal sinken, in den meisten Jahrgängen von 34 Wochenstunden auf 30 Wochenstunden. Erst in dem Schuljahr, in dem einmalig kein Jahrgang Abitur macht und keine Schüler die Schule verlassen, steigt der Bedarf auf ein mal stark.
heißt das, dass die Schulleiter zusehen werden, ja niemanden einzustellen (also auch keine Hilfskräfte), um nicht versorgt zu sein, um so niemanden abgeben zu müssen?
Genau das heißt ist. Die Zielvorgabe für Gymnasien liegt in Niedersachsen derzeit bei 97 % Unterrichtsversorgung, regulär sind die meiste Gymnasien bei 100 % bis 105 %. Wenn jetzt ein Kollege ausfällt, übernimmt ein anderer das und der Schulleiter ist froh, näher an die 97% zu kommen und somit weniger abordnen zu müssen.In diesem Sinne nochmal die Frage: Gibt es ein Verena-Äquivalen?
Es gibt Listen mit Kräften, die für Vertretung zu Verfügung stehen. Die werden in den jeweiligen Landesschulbehörden geführt, ich würde also einfach mal in der Regionalabteilung anrufen, die für dich in Frage kommt.
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An Gymnasien halte ich das derzeit für aussichtslos. Durch den Rückumstieg auf G9 sinkt derzeit an den Gymnasien der Stundenbedarf (bis 2020, danach steigt er schlagartig). Da derzeit die Gymnasien in Niedersachsen in großem Umfang an andere Schulformen abordnen müssen, ist jeder Schulleiter froh, wenn er seinen Versorgungsgrad drücke kann. Ausfälle werden da mit Hauskräften gedeckt. Bei anderen Schulformen sieht es deutlich anders aus.
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Schon, aber ich fürchte, wir haben sie verschreckt.
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Wenn ich davon ausgehen könnte das es was bringt, würde ich es ja machen, aber leider bringt es wirklich nichts.Aber davon, dass du ihn öffentlich beschimpfst erhoffst du dir Erfolg?
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Ach Leute, ihr wisst doch, wie das läuft. Erstposter mit Frage nach Dienstleistung, einen Tag später hat sie einen ganz tollen Anbieter gefunden, den sie gerne mit uns teilt, Link wird umgehend von Mod durch Schafsbild ersetzt.
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Die Stunde an sich dürfte nicht anrechenbar sein, weil sie den Charakter einer Konferenz hat. Allerdings muss er ja irgendwie ins "Medienteam" gekommen sein, da Aufgaben haben und dafür dann auch eine Anrechnung bekommen. Falls das nicht der Fall ist, würde ich schon fragen, wieso er für so etwas eingeteilt wird.
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Wenn sowieso Kinder geplant sein sollten ist der effektivste Weg:
Kind kriegen, in der Elternzeit in die Wunschregion ziehen, Versetzungsantrag stellen und klar kommunizieren, dass man an die alte Schule nicht mehr zurückkommen wird. -
Die Amtsbezeichnung in bestimmten dienstlichen Kontexten (insbesondere bei offiziellen Schriftstücken) mit zu verwenden erscheint mir immer noch sinnvoller, als einen eventuellen akademischen Titel, die Amtsbezeichnung hat zumindest einen Bezug zum dienstlichen Handeln.
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Promovieren kann jeder, der einen Master hat und einen Doktorvater findet. Eine Relevanz für eine spätere Tätigkeit als Lehrer hat ein Doktortitel nicht.
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Dieser Thread entwickelt sich (wieder mal) zu einem schönen Beispiel dafür, dass es Lehrern unglaublich schwer fällt, einen Sachverhalt einzig von der juristischen Seite zu beurteilen ohne dabei persönliche moralische oder pädagogische Überzeugungen zum Maßstab zu machen.
Also noch mal ganz sachlich:
Lehrer A hat eine freiwillige Beziehung mit der erwachsenen Schülerin B. Lehrer C weiß zufällig davon. Können Lehrer C dienstreichliche Konsequenzen drohen, wenn er diese Information nicht an die Schulleitung weitergibt?
Nein, ein strafrechtlich relevantes Verhalten liegt nicht vor, hypothetische Überlegungen über Einfluss auf die Notenvergabe und ähnliches braucht Lehrer C auf einer rein spekulativen Basis nicht anstellen, so lange er keine Anzeichen dafür hat.Dass Lehrer A möglicherweise dienstrechtliche Konsequenzen zu befürchten hat und das ich persönlich auch Konsequenzen für meinen Umgang mit Lehrer A ziehen würde, wenn ich Lehrer C wäre, steht auf einem anderen Blatt, ist für die Kernfrage aber irrelevant.
Welche menschlichen Konsequenzen er daraus zieht, oder ob er noch andere als die juristischen Überlegungen zum Maßstab seines Handelns machen möchte, muss Lehrer C selber entscheiden. -
Rein hypothetische Frage: Wie wäre es, wenn die Schülerin volljährig wäre?Dann kann es ein Dienstvergehen sein, wenn der Lehrer die Schülerin auch unterrichtet. So lange es sich um ein einvernehmliches Verhältnis zwischen zwei Erwachsenen handelt dürfte eine strafrechtliche Relevanz aber nicht gegeben sein. Da würde ich persönlich nicht unbedingt davon ausgehen, dass du verpflichtet bist, dies weiter zu geben.
Das der Kollege dennoch - gelinde gesagt - unklug handelt, steht auf einem anderen Blatt, aber das sollt nicht dein Problem sein. -
"Dienstvergehen" ist ein weites Feld, pauschal lässt sich kaum beantworten.
Ein Dienstvergehen kann es schon sein, wenn ein Kollege die Vertretungsstunde, die er eigentlich halten soll, vorsätzlich ignoriert und einfach nach Hause geht. Da sehe ich keine Informationspflicht. Ein Dienstvergehen ist es auch, wenn ein Kollege ein sexuelles Verhältnis mit einer 15 jährigen Schülerin hat. Wenn man das weiß, würde ich die Pflicht zur Informationsweitergabe auf jeden Fall sehen. Letztlich ist eine Informationspflicht im Beamtengesetz nur in recht allgemeiner Form verankert, wo genau die beginnt oder endet, ist meines Wissens nicht scharf definiert, sondern leitet sich eher aus der Treuepflicht ab - entscheidend ist, ob eine Informationsweitergabe zum Abwenden von weiterem Schaden notwendig ist. Wenn der strafrechliche Bereich berührt ist, dürfte das der Fall sein.Grüße,
Moebius -
Erlaubt ist für die einfache Lehrkraft zunächst mal das, was der Schulleiter genehmigt. Der kann sich gegebenenfalls bei der Rechtsabteilung der Behörde absichern. Nichts zu tun hat das mit der Diensthaftpflicht. Bei meinem dienstlichen Handeln sind Lehrer und Schüler über den Dienstherren abgesichert, egal ob es sich um regulären Unterricht oder eine AG handelt. Lediglich wenn der Dienstherr mich aufgrund grober Fahrlässigkeit in Regress nehmen will ist die Diensthaftpflicht relevant.
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Kann mal ein Moderator all das auslagern, was wieder mal nichts mit der Frage zu tun hat?
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Super, wieder mal eine Grundsatzdiskussion zur Schulpolitik und allgemeinen Lage.
Vielleicht mal etwas, was für die ursprüngliche Frage hilfreich ist:
Ich hatte den Fall selber, vor zwei Jahren - sonderpädagogischer Förderbedarf, jedoch keinen Förderschullehrer. Der Schüler hatte damals 3,5 Stunden. Diese Stunden hat dann unsere Schule bekommen um sie zur Förderung des Schülers zu verwenden, 0,5 Stunden ich, für alles was an formalen Dingen anfällt, und für 3 Stunden haben andere Kollegen den Schüler gezielt in Fächern gefördert, in denen er Einzelbetreuung benötigte. In deinem Fall könnte man also für 9 Stunden einen zweiten Kollegen aus deiner Schule mit einplanen. Ob als Doppelbesetzung oder besser, indem man die Schüler in dieser Zeit raus nimmt und in einer Kleingruppe arbeitet, das könnt ihr selber entscheiden.
Wichtig ist, das frühzeitig mit der Schulleitung abzuklären, damit die Stunden nicht irgendwo versickern. -
Natürlich hat der Schüler "abgebrochen", er war volljährig und hat die Schule auf eigenen Wunsch verlassen, so etwas wie eine "Unterbrechung" gibt es im Schulrecht nicht. Bei der beschriebenen Konstellation müssen ihn Gymnasien aus den schon genannten Gründen auch nicht mehr aufnehmen. Er kann versuchen ein Gymnasium zu finden, das ihn freiwillig aufnimmt, alternativ kommt das Abendgymnasium in Frage, die bieten inzwischen auch "ganz normale" Klassen an.
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Schutzfolie abgezogen?
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