Der TE will uns hier entweder verarschen oder er leidet unter Realitätsverlust.
In beiden Fällen hat er nicht die Aufmerksamkeit verdient, die er hier bekommt.
Beiträge von Moebius
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Ganz davon abgesehen haben nicht unbedingt alle Schüler gleichzeitg Pause, schon um die Mensa zu entlasten.
Ich habe schon Situationen erlebt, bei denen Kollegen 10 Stunden am Stück unterrichten mussten.
Meines Wissens gilt das Arbeitszeitgesetz auch für Beamte bzw. Lehrer, das vorschreibt:Zitat§ 4 Ruhepausen
Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Es muss dann allerdings auch sichergestellt sein, dass die 15 Minuten wirklich als Pause zur verfügung stehen.
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Ich hatte auch schon mal einen Fall, bei dem ein Schüler (auch in der 8.) ständig "musste". In letzter Konsequenz ist es schwierig, Toilettengänge zu verbieten, ich habe dann aber gesagt, wenn er sich auf den Standpunkt stellt, dass er unbedingt muss, kann er direkt anschließend in das Sekretariat gehen und dort bis zum Ende der Stunde warten, da ich nicht möchte, dass der Unterricht durch sein Gerenne zweimal gestört wird. Danach ist es nie wieder vorgekommen.
Grüße,
Moebius -
Naja, wenn es in der Schule geklaut hat, gehört schon auch eine entsprechende Notiz in die Akte (am besten eine Kopie der schriftlichen Mitteilung an die Eltern), da die Schule auch in der Pflicht ist, die anderen Schüler vor so einem Verhalten zu schützen und ggf irgendwann weitere Maßnahmen nötig sein werden, wenn sich das Verhalten fortsetzt. Und dann sollte man die vorangegangenen Vorgänge und die Reaktion der Schule darauf schon belegen können.
Eine Mitteilung im Zeugnis ist aber wohl eher nicht der richtige Weg.
Allerdings dürfte es angemessen sein, solche Dinge in den Kopfnoten zu berücksichtigen, falls es die in dem Jahrgang schon gibt. -
Fragen zu normalen persönlichen Daten, wie "Haben sie Kinder?" oder "Sind sie verheiratet?" sind die eine Sache, dass kann man als Lehrer sicher beantworten, wenn man denn möchte.
Die Frage nach der sexuellen Orientierung ist doch der Versuch eines recht starken Eindringens in die Privatsphäre und ich finde keineswegs, dass es "nett gemeintes Zeichen dafür, dass die Schüler sich für einen interessieren" und "autentisch, wenn man sich auf solche Gespräche einlässt" ist. Ich halte es auch für sinnvoll und pädagogisch angezeigt, dass man Sechstklässlern vermittelt, dass man nicht beliebig in die Intimsphäre eines Menschen eindrigen kann, mit dem man "beruflich" zu tun hat, in so fern würde ich jedem Kollegen dringend davon abraten sich auf solche Diskussionen einzulassen. Wo will man den sonst die Grenze ziehen? Ist es für euch auch noch ok, wenn ein Achtklässler den Kollegen, der kurz vor der Pensionierung stehenden Kollegen fragt, ob er denn noch regelmäßig mit seiner Frau Sex hat? Was glaubt ihr wohl was passiert, wenn der Schüler drei Jahre später seinem Lehrherr solche Fragen stellt?
Im übrigen halte ich es durchaus für wahrscheinlich, dass die Frage "Sind sie Schwul?" als Provokation gemeint war. Und wenn das der Fall ist, kann man auch durchaus mal deutlich reagieren, völlig unbhängig von der Tatsache, dass die Bezeichnung "schwul" heute nicht mehr abwertend genutzt werden sollte.
Ich habe vor ein paar Jahren mal eine Klassenkonferenz erlebt, bei der es darum ging, dass ein Schüler einem Lehrer gesagt hat, er wäre doch "ein Spasti". Auf der Klassenkonferenz wurde dann ausführlich darüber diskutiert, wie schlimm es wäre "Spasti" als Beleidigung zu nutzen. Was sicher wahr ist, im vorliegenden Fall aber völlig am Thema vorbei ging, da das eigentliche Problem war, dass der Schüler den Lehrer beleidigen wollte, nicht die Frage ob er dafür das geeignete Mittel gewählt hat. Für den Schüler musste als Ergebnis dieser Konferenz eigentlich das Gefühl rüberkommen "Meinen Lehrer zu beschimpfen ist ok, vorausgesetzt ich benutze ein politisch korrektes Schimpfwort."
Nichts desto trotz ist das Ganze kein Mobbing, sondern ein Austesten von Grenzen, das bei Sechstklässlern schon mal vorkommt. Man sollte klar machen, wo die Grenzen sind und es damit bewenden lassen.
Grüße,
Moebius -
So was ist doch kein Mobbing, nicht mal annäherend.
Man antwortet freundlich aber bestimmt "Das geht dich gar nix an." Und wenn man das Gefühl hat, dass das Provokation war fragt man die Schülerin hinterher noch mal unter vier Augen, was sie sich dabei denkt und macht ihr klar, dass so was unangebracht ist. -
Gängiger als die Bezeichnung "gelenkter Unterricht" dürfte die Bezeichnung "fragend entwickelnder Unterricht" sein. Das klingt hübscher und weniger nach dem nicht mehr so chicen "Frontalunterricht".
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Dann müsste die Einmalzahlung allerdings auch auf der Abrechnung auftauchen.
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Das deutsche Steuersystem ist progressiv, wenn das Gehalt ansteigt wird nur das Gehaltsplus mit dem größeren Grenzsteuersatz versteuert, vom ursprünglichen Gehalt bleibt netto genau so viel übrig wie vorher. Daher kann es nicht passieren, dass man nur durch eine bruto-Erhöhung netto weniger bekommt als vorher.
Mal genau in die Abrechnung gucken und vergleichen, notfalls in der Bezügestelle anrufen und nachfragen.
Grüße,
Moebius -
Womit wir beim moralischen Holzhammer angelangt wären (vgl mein Beitrag 26).
Die Ausgangsfrage "Kann der Schulleiter das Tagen eines Fahradhelmens auf dem Schulweg oder sogar im privaten Bereich vorschreiben." haben wir längst geklärt (Kann er natürlich nicht).Wer einen Helm tragen möchte, soll das gerne tun, wer keinen tragen möchte lässt es bleiben. Letzteres möchte Alias offensichtlich nicht akzeptieren, nachdem ihr Versuch über irgendwelche juristischen Winkelargumentationen eine Helmpflicht doch herbeizureden nicht so recht gezündet hat, kommt jetzt die Nummer mit den schrecklichen Folgen und dem "es wäre aber wirklich besser für euch, wenn ihr auf mich hören würdet".
Wir sind hier alle erwachsene Menschen, jeder von uns kennt das Risiko von Kopfverletzungen und kann seine Entscheidung wohl überlegt fällen.
Im übrigen hat sich hier niemand grundsätzlich gegen Helme ausgesprochen, sondern lediglich gegen Bevormundung (und in dieser Haltung sehe ich mich nach drei Seiten in diesem Thread nachdrücklich bestätigt). -
Das ist mir schon klar, aber ich habe die Frage der TE anders verstanden.
Die wollte glaube ich wissen, ob bei nicht-schulschaften Stellen diese einfach ohne Einstellungsgespräch "stur" nach Listenrangfolge vergeben werden. Ich wüsste nicht, dass das irgendwo so gehandhabt würde. Auch bei nicht schulscharfen Stellen gibt es Bewerbungsgespräche, dann nur eben in der übergeordneten Behörde. Ansonsten gilt "die Liste" (zumindest bei uns) ja auch bei schulschaften Stellen. Schulleiter können nicht irgendjemanden einladen und einstellen, die müssen sich an der Rangfolge der Examensnoten orientieren. Wenn der Schulleiter jemanden mit Examensnote 2,3 einstellen will, obwohl jemand mit 1,9 zur Verfügung stünde, muss er das gut begründen. Im umgekehrten Fall reicht der Hinweis "Beide Bewerber erscheinen gleich gut geeignet, da nehmen wir den mit der besseren Note." -
Kannst du es allmählich mal gut sein lassen und aufhören hier irgendwelche Schauermärchen zu verbreiten?
Das ein Lehrer für ein Vergehen aus dem Dienst entfernt wird, für das ein Nicht-Lehrer bei vergleichbarer Ausgangslage lediglich 50€ Ordnungsgeld zahlen muss ist völlig an den Haaren herbeigezogen.
Juristisches Faktum ist lediglich, dass Beamte ihren Posten los sind, wenn sie zu einer Gefängnisstrafe von 12 Monaten oder mehr verurteilt werden. Und in der Praxis führt das eher dazu, dass Beamte vor Gericht milder beurteilt werden als "Normalbürger". Es gab schon mehrfach Fälle, bei denen Beamte zu Haftstrafen von 11 Monaten verurteilt worden sind, bei denen in vergleichbaren Verfahren sonst eher mehr verhängt wird, mit der Begründung die sonst folgende Entfernung aus dem Dienst würde eine besondere Härte darstellen.
Die wenigen Fälle, bei denen auch bei geringeren Strafen ein Lehrer anschließend disziplinarrechtlich aus dem Dienst entfernt wird, sind überschaubar, gut begründet und haben weniger mit dem Beamtenstatus zu tun als viel mehr mit den Einsatzbereich. Jemand, der wegen Sexualdeliken verurteilt wird (und nichts anderes ist Exibitionismus, auch wenn du dass im Fall von "Metallfacharbeiter Huber" so putzig umschreibst) , muss damit rechnen, dass er einen Beruf, bei dem es um die Erziehung von Kindern geht, nicht mehr ausüben kann, völlig unabhängig davon, ob er verbeamteter Grunschullehrer oder angestellter Kindergärtner ist.
Das strafrechtliche Delike von Beamten (nach rechtskäfiger Verurteilung) zu dienstrechtlichen Konsequenzen führen können ist grundsätzlich richtig, dass Lehrer wegen Bagatelldelikten (heute noch, in den 80er Jahren wurde das teilweise noch strenger gehandhabt) mit Gehaltskürzungen oder Strafversetzungen rechnen müsten hingegen ein Ammenmärchen.
Ich bin sicher, Alias wird auf diesen Beitrag wieder ein paar hypothetische Beispiele der Marke "Es wäre aber prinzipiell nicht auszuschließen, dass ..." haben um weiter ihren Standpunkt zu vertreten. Wenn sich jemand ein realistisches Bild über die Gefahr und Folge dienstrechtlicher Sanktionen machen möchte empfehle ich einen Blick in Günter Hoegg, Schulrecht - Aus der Praxis - für die Praxis, Kapitel Berufsrecht des Lehrers, disziplinarrechtliche Sanktionen. -
Wie genau das Verfahren in RLP aussieht (Vorstellungsgespräche in der Schule oder in der Behörde) weis ich nicht, alles andere müsste unabhängig vom Bundesland gelten.
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Zu eurer Lebensplanung kann euch sicher niemand was sagen - es ist schließlich euer Leben und ihr müsst wissen, was euch zu welchem Zeitpunkt am wichtigsten ist.
Aber vielleicht zu den rechtlichen Bedingungen:* Wie sehen die Chancen aus, nach einem 1 Jahr eine halbe oder 3/4 Stelle zu bekommen?
Mit Englisch derzeit noch ziemlich bis sehr gut. Der Bedarf wird sich in den nächsten Jahren reduzieren, aber ich denke im Sek2-Bereich werden die Chancen noch ganz passabel bleiben. Wie gut genau, hängt natürlich von Examensnote und räumlicher Flexibilität ab.
Die Chancen sind unabhängig davon, welche Stundenzahl du später machen willst, du stellst den Antrag auf Teilzeit erst nachdem du die Stelle hast, und wenn du ein Kind haben solltest muss der auch genemigt werden.
* Sollte ich zum Ende des Refs schwanger sein, kann ich mich dann
dennoch auf die Liste setzen lassen und ggf. ne Stelle bekommen? Auch
wenn ich schon sichtbar schwanger sein sollte? Finden beim Planstellen
von der Liste eigentlich überhaupt Einstellungsgespräche statt?Du bewirbst dich ganz regulär. Einstellung "nach Liste" gibt es nicht, die Notenrangfolge muss lediglich bei Stellenbesetzung als wesentliches Kriterium berücksichtigt werden. Zumindest bei uns laufen die Einstellungen inzwischen alle über die Schulen, inclusive Einstellungsgespräche.
Auch wenn du schwanger sein solltest dürfen dir daraus bei der Bewerbung keine Nachteile erwachsen. In der Theorie. In der Praxis haben die Schulen natürlich ein Interesse daran Leute einzustellen, die dann auch kommen, man kann also nicht ausschließen, dass der ein oder andere Schulleiter doch Gründe findet einen anderen Bewerber zu bevorzugen, wenn du sichtbar Schwanger sein solltest. Sagen must du das nicht und Fragen in die Richtung auch nicht beantworten.Grüße,
Moebius -
Wenn du eine konkrete rechtliche Auskunft haben möchtest, wäre es hilfreich, wenn du dein Bundesland im Profil angeben würdest.
Irgendwelche Leitfäden oder Checklisten helfen dir im Ernstfall nämlich auch nicht weiter, gerade bei Klassenkonferenzen mit dem Ziel von Ordnungsmaßnahmen sollte man schon das entsprechende Schulgesetz genau kennen.
Ordnungskonferenzen gibt es - zumindest in Niedersachsen - übrigens wirklich nicht, die Bezeichnung ist umgangssprachlich, es handelt sich um eine Klassenkonferenz.Grüße,
Moebius -
Sorry für die - hoffentlich nicht dumme - Gegenfrage, aber gibt es da bei Dir an der Schule nicht Kolleginnen/Kollegen, die Dir da direkt weiter helfen können?
Vor allem wichtig ist der Schulleiter, mit dem man das ganze vorher genau abstimmen sollte und klären muss, wie weit man Rückendeckung hat.
Sollte es wirklich um dauerhafte Ausschlussmaßnahmen gehen, kann es sinnvoll sein, das vorher auch schon mit der Schulaufsicht zu klären. Es kann sonst nämlich passieren, dass die einen hinterher zurückpfeift und dann steht man recht dumm da. -
Tja, so etwas ist immer schwierig zu entscheiden.
Du hast, je nach dem was du einsetzen und riskieren willst, verschiedene Möglichkeiten:(Vorweg: eine Beleidigung oder Verleumdung setzt nicht unbedingt volle Namensnennung voraus, es reicht, wenn der Adressatenkreis erkennen kann, wer gemeint ist.)
1. Den Forenbetreiber anschreiben und Löschung verlangen, sobald er von Beleidigungen Kenntnis hat ist er Mitstörer und könnte ebenfalls belangt werden, wenn er das duldet.
Macht aber nur Sinn, wenn es sich um einen identifizierbaren Forenbetreiber in Deutschland handelt.2. Anwalt einschalten, die Dame anschreiben lassen und Löschung und Unterlassungserklärung verlangen und, wenn sie sich weigert, notfalls vor Gericht gehen, wegen Beleidigung und übler Nachrede.
Macht natürlich nur Sinn, wenn das Ganze auch wirklich juristisch wasserfest der Mutter zugeschrieben werden kann, zB wenn sie Informationen aus dem Verfahren nennt die nur sie kennt.3. Dienstherr einschalten. In der Theorie hat der eine Fürsorgepflicht und, da du als Folge deiner Dienstausübung angegriffen wirst, sollte sich schützend vor dich stellen (zB indem er die juristische Abteilung der Behörde einschaltet und die Punkt 1 oder 2 erledigen lässt). In der Praxis sieht es leider oft anders aus. Es steht zu befürchten, dass der Schulleiter sich auf den Standpunkt stellt "Wenn der nicht mehr Schüler bei uns ist, können wir nichts mehr machen, da müssen sie sich privat mit auseinandersetzen."
4. Punkt 3 wiederholen unter Einbeziehung des Personalrates oder nach jurisitscher Beratung durch deinen Verband, falls du Mitglied bist.
5. Ignorieren. Wenn das Ganze knapp 1 Jahr alt ist und nichts nachkommt zumindest eine Option, da du dir bewusst sein solltest, dass die Dame vielleicht geschickter weitermacht, wenn du sie jetzt angehst. (Wobei ich klarstellen möchte, dass ich nicht dazu rate bei solchen Dingen den Kopf einzuziehen, aber dir sollte halt klar sein, dass die Sache noch weitere Nerfen kosten kann und dir vorher überlegen, was du dir zumuten kannst.)
Grüße,
Moebius -
Sprich, der Rat an die TS wäre: ..
Moebius: ist es so besser?
Es steht dir natürlich frei zu raten, was immer du für sinnvoll hältst (auch wenn es keinen juristischen Grund für diese Besorgnis gibt), so lange du dass als Kollege machst, da steht es mir ja auch frei deinen Rat zu ignorieren. Wenn sich allerdings die Schulleitung hinstellt und solche Dinge wie einen Helmzwang verkündet, ist das etwas ganz anderes.
Und aus dem "Hingabe zum Beruf" Paragraphen, der in der Tat in allen Beamtengesetzen der Länder so oder so ähnlich vorkommt werden zB Dinge abgeleitet wie strengere Maßstäbe bei der Annahme von Geschenken oder die Unzulässigkeit der Ablehung bestimmter dienstlichern Anordnungen. Keineswegs lässt sich dadurch eine besondere Einschränkung der allgemeinen Lebensführung in Vergleich zB gegenüber Angestellten ableiten.
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Alias sagt: "ich würde mich nicht drauf verlassen, dass nicht contra dem Fahrradfahrer geurteilt wird." Mit dem ersten Satz deines Zitates hast du die Ungewissheit bestätigt...
Das habe ich keineswegs, wenn schon zitieren, dann bitte vollständig.
Inhaltlich lässt sich der Legal Tribune Artikel (der übrigens grade mal 2 Wochen alt ist) so zusammenfassen:
Zwar gibt es keine abschließende Entscheidung des BGH, aber nachdem um 2007 kurzzeitig eine Unsicherheit aufgekommen ist, ist nach weiteren Urteilen in Berufungsinstanzen und der Ablehnung der Helmpflicht durch die Verkehrsministerkonferenz inzwischen nicht mehr davon auszugehen, dass einem durch das nicht Tragen eines Helmes irgendwelche juristischen Nachteile erwachsen können.Natürlich kann sich die Rechtslage da irgendwann mal ändern, aber das kann sie in allen anderen Dingen auch. Und das ist auch der Grund, warum mich persönlich diese Diskussion ärgert:
Lehrer haben oft die Tendenz Teile ihrer persönlichen Lebenseinstellung anderen aufoktroyieren zu wollen. Wenn der andere dann nicht "einsichtig" ist, werden dann um drei Ecken juristische Possibilitäten konstruiert (bis hin zu Alias oben geäußerter These, für Lehrer würden in zivilprozessen vor Gericht strengere Maßstäbe gelten, weil wir ja "informierte Bürger mit Vorbildfunktion" sind) oder der moralische Holzhammer ausgepackt.Mit genau der gleichen Begründung (man erhöht sein persönliches Lebensrisiko und es könnte sein, dass einem dieses irgendwann oder irgendwie juristisch negativ ausgelegt wird) könnte die Schulleitung den Lehrern den Belag der Pausenbrote vorschreiben ("Rohmilchkäse? Sofort weg damit, könnten Listerien drin sein."), ein generelles Rauchverbot für Lehrer aussprechen (mindestens in der Öffentlichkeit, wir sind schließlich Vorbilder) oder Ratschläge für die Feriengestaltung geben (wer ständig anstrengende Städtetripps macht, statt sich anständig zu erholen, der ist selbst Schuld, wenn er zwei Jahre später Dienstunfähig wergen Burnout wird, da ist eine Pensionsstreichung auf jeden Fall angebracht).
Wenn mir irgendwer irgendwas verbieten möchte kann er das nur auf einer klaren Rechtsgrundlage tun. Argumentationen der Art "Besser mal vorsichtshalber das tun, was einem gesagt wird, es könnte ja sein, dass..." kann ich nicht nachvollziehen. Ich persönlich würde mir solche Einmischungen der Schulleitung in meinen privaten Lebensbereich nachdrücklich verbitten.
Grüße,
Moebius -
Ich will hier nicht den Rechthaber geben -
Dann wäre es begrüßenswert, wenn du aufhörst die Urteile so zu zerlegen und umzudeuten, dass sie besser zu deiner Meinung passen.
Haupttenor der Urteile war, dass das Tragen eines Fahrradhelmes (noch) nicht "allgemeiner Brauch" sei. Die Urteile sind jedoch schon ein paar Jahre alt - und ich sehe immer mehr Leute mit Helm.Nein, Haupttenor der Urteile war, dass sämtliche Versuche irgendeinem normalen Radfahrer eine Teilschuld aufgrund eines fehlenden Helmes anzuhägen durchgängig von Gerichten kassiert worden sind.
Soweit ich es übersehen kann, gibt es momentan kein Grundsatzurteil, das einem Lehrer wegen eines Dienstunfalls auf dem Weg zur Schule die Ansprüche heruntergefahren hat. Dass die Gemeindeunfallversicherung als zuständiger Versicherungsträger die Kosten minimieren will, ist sehr wahrscheinlich. Da wir als Lehrer als informierte Bürger mit Vorbildfunktion eingestuft werden, sehe ich eine hohe Wahrscheinlichkeit vor Gericht im Schadenfall eine Teilschuld und damit eine Anspruchsminderung zu erhalten.Es gibt keine Tendenz in der Rechtsprechung, die Lehrer bei irgendwelchen privaten Unfällen strenger betrachtet als "Normalbürger" (und auch keine Rechtsgrundlage).
es gibt für sportliche Fahrer und für Kinder bereits einschlägige, rechtsgültige Urteile.Es gibt ein Urteil, bei dem es nicht um einen "sportlichen Fahrer", sondern einen trainierenden Rennradfahrer geht (der neben dem nicht-Tragen eines Helms noch diverse andere Dinge falsch gemacht hat und bei dem die Teilschuld im nächstinstanzlichen Urteil auch nicht mehr mit dem fehlenden Helm begründet wird). Außerdem gibt es ein weiters Urteil, das ein Kind betrifft und das von der Folgeinstanz wieder einkassiert wurde. Das war's. (soweit dejure es hergibt zumindest)
Wenn du "helm radfahrer versicherung teilschuld" bei Google eingibst, erhältst du 58.000 Treffer. Das Thema wird wohl kontrovers diskutiertUnd wenn ich bei Google "Entführung durch Außerirdische" eingebe, kriege ich 100 000 + Treffer. Und da wird auch kontrovers diskutiert.
Natürlich findet man da irgendwelche Seiten, die die Meinung vertreten eine Helmpflicht ableiten zu können, wie die von dir oben zitierte Seite eines Versicherugsmaklers (warum wohl...? ).
Wenn man sich mal an qualifizierte, aktuelle Quellen hält, sieht es anders aus:
http://www.lto.de/de/html/nachri…siken_begegnen/
ZitatDer Bundesgerichtshof hat sich dazu bisher nicht abschließend geäußert (Urt. v. 04.11.2008, Az. VI ZR 171/07). Zu Recht scheinen aber die Gerichte wieder einen Schwenk zu vollziehen und sich darauf zu besinnen, dass ein Radfahrer gesetzlich nicht verpflichtet ist, einen Helm zu tragen und dass dies grundsätzlich dagegen spricht, ihm bei einer Oben-Ohne-Fahrt einen Strick daraus zu drehen (etwa LG Itzehoe, Urt. v. 30.04.2010, Az. 6 O 210/08.
...
Die neuerliche Ablehnung einer Helmpflicht durch die Verkehrsministerkonferenz wird für die Gerichte ein starkes Signal sein, auch in Zivilprozessen aus dem Nichttragen eines Helmes keine negativen Folgerungen zu ziehen. Wichtiger als eine gesetzliche Helmpflicht ist im Übrigen nach wie vor die Beachtung des in § 1 Abs. 1 StVO niedergelegten Grundsatzes: "Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht."
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