Beiträge von Moebius

    Sprich, der Rat an die TS wäre: ..

    Moebius: ist es so besser?

    Es steht dir natürlich frei zu raten, was immer du für sinnvoll hältst (auch wenn es keinen juristischen Grund für diese Besorgnis gibt), so lange du dass als Kollege machst, da steht es mir ja auch frei deinen Rat zu ignorieren. Wenn sich allerdings die Schulleitung hinstellt und solche Dinge wie einen Helmzwang verkündet, ist das etwas ganz anderes.

    Und aus dem "Hingabe zum Beruf" Paragraphen, der in der Tat in allen Beamtengesetzen der Länder so oder so ähnlich vorkommt werden zB Dinge abgeleitet wie strengere Maßstäbe bei der Annahme von Geschenken oder die Unzulässigkeit der Ablehung bestimmter dienstlichern Anordnungen. Keineswegs lässt sich dadurch eine besondere Einschränkung der allgemeinen Lebensführung in Vergleich zB gegenüber Angestellten ableiten.

    Alias sagt: "ich würde mich nicht drauf verlassen, dass nicht contra dem Fahrradfahrer geurteilt wird." Mit dem ersten Satz deines Zitates hast du die Ungewissheit bestätigt...

    Das habe ich keineswegs, wenn schon zitieren, dann bitte vollständig.
    Inhaltlich lässt sich der Legal Tribune Artikel (der übrigens grade mal 2 Wochen alt ist) so zusammenfassen:
    Zwar gibt es keine abschließende Entscheidung des BGH, aber nachdem um 2007 kurzzeitig eine Unsicherheit aufgekommen ist, ist nach weiteren Urteilen in Berufungsinstanzen und der Ablehnung der Helmpflicht durch die Verkehrsministerkonferenz inzwischen nicht mehr davon auszugehen, dass einem durch das nicht Tragen eines Helmes irgendwelche juristischen Nachteile erwachsen können.

    Natürlich kann sich die Rechtslage da irgendwann mal ändern, aber das kann sie in allen anderen Dingen auch. Und das ist auch der Grund, warum mich persönlich diese Diskussion ärgert:
    Lehrer haben oft die Tendenz Teile ihrer persönlichen Lebenseinstellung anderen aufoktroyieren zu wollen. Wenn der andere dann nicht "einsichtig" ist, werden dann um drei Ecken juristische Possibilitäten konstruiert (bis hin zu Alias oben geäußerter These, für Lehrer würden in zivilprozessen vor Gericht strengere Maßstäbe gelten, weil wir ja "informierte Bürger mit Vorbildfunktion" sind) oder der moralische Holzhammer ausgepackt.

    Mit genau der gleichen Begründung (man erhöht sein persönliches Lebensrisiko und es könnte sein, dass einem dieses irgendwann oder irgendwie juristisch negativ ausgelegt wird) könnte die Schulleitung den Lehrern den Belag der Pausenbrote vorschreiben ("Rohmilchkäse? Sofort weg damit, könnten Listerien drin sein."), ein generelles Rauchverbot für Lehrer aussprechen (mindestens in der Öffentlichkeit, wir sind schließlich Vorbilder) oder Ratschläge für die Feriengestaltung geben (wer ständig anstrengende Städtetripps macht, statt sich anständig zu erholen, der ist selbst Schuld, wenn er zwei Jahre später Dienstunfähig wergen Burnout wird, da ist eine Pensionsstreichung auf jeden Fall angebracht).

    Wenn mir irgendwer irgendwas verbieten möchte kann er das nur auf einer klaren Rechtsgrundlage tun. Argumentationen der Art "Besser mal vorsichtshalber das tun, was einem gesagt wird, es könnte ja sein, dass..." kann ich nicht nachvollziehen. Ich persönlich würde mir solche Einmischungen der Schulleitung in meinen privaten Lebensbereich nachdrücklich verbitten.

    Grüße,
    Moebius

    Ich will hier nicht den Rechthaber geben -

    Dann wäre es begrüßenswert, wenn du aufhörst die Urteile so zu zerlegen und umzudeuten, dass sie besser zu deiner Meinung passen.


    Haupttenor der Urteile war, dass das Tragen eines Fahrradhelmes (noch) nicht "allgemeiner Brauch" sei. Die Urteile sind jedoch schon ein paar Jahre alt - und ich sehe immer mehr Leute mit Helm.

    Nein, Haupttenor der Urteile war, dass sämtliche Versuche irgendeinem normalen Radfahrer eine Teilschuld aufgrund eines fehlenden Helmes anzuhägen durchgängig von Gerichten kassiert worden sind.


    Soweit ich es übersehen kann, gibt es momentan kein Grundsatzurteil, das einem Lehrer wegen eines Dienstunfalls auf dem Weg zur Schule die Ansprüche heruntergefahren hat. Dass die Gemeindeunfallversicherung als zuständiger Versicherungsträger die Kosten minimieren will, ist sehr wahrscheinlich. Da wir als Lehrer als informierte Bürger mit Vorbildfunktion eingestuft werden, sehe ich eine hohe Wahrscheinlichkeit vor Gericht im Schadenfall eine Teilschuld und damit eine Anspruchsminderung zu erhalten.

    Es gibt keine Tendenz in der Rechtsprechung, die Lehrer bei irgendwelchen privaten Unfällen strenger betrachtet als "Normalbürger" (und auch keine Rechtsgrundlage).


    es gibt für sportliche Fahrer und für Kinder bereits einschlägige, rechtsgültige Urteile.

    Es gibt ein Urteil, bei dem es nicht um einen "sportlichen Fahrer", sondern einen trainierenden Rennradfahrer geht (der neben dem nicht-Tragen eines Helms noch diverse andere Dinge falsch gemacht hat und bei dem die Teilschuld im nächstinstanzlichen Urteil auch nicht mehr mit dem fehlenden Helm begründet wird). Außerdem gibt es ein weiters Urteil, das ein Kind betrifft und das von der Folgeinstanz wieder einkassiert wurde. Das war's. (soweit dejure es hergibt zumindest)


    Wenn du "helm radfahrer versicherung teilschuld" bei Google eingibst, erhältst du 58.000 Treffer. Das Thema wird wohl kontrovers diskutiert

    Und wenn ich bei Google "Entführung durch Außerirdische" eingebe, kriege ich 100 000 + Treffer. Und da wird auch kontrovers diskutiert.

    Natürlich findet man da irgendwelche Seiten, die die Meinung vertreten eine Helmpflicht ableiten zu können, wie die von dir oben zitierte Seite eines Versicherugsmaklers (warum wohl...? ).

    Wenn man sich mal an qualifizierte, aktuelle Quellen hält, sieht es anders aus:

    http://www.lto.de/de/html/nachri…siken_begegnen/

    Zitat

    Der Bundesgerichtshof hat sich dazu bisher nicht abschließend geäußert (Urt. v. 04.11.2008, Az. VI ZR 171/07). Zu Recht scheinen aber die Gerichte wieder einen Schwenk zu vollziehen und sich darauf zu besinnen, dass ein Radfahrer gesetzlich nicht verpflichtet ist, einen Helm zu tragen und dass dies grundsätzlich dagegen spricht, ihm bei einer Oben-Ohne-Fahrt einen Strick daraus zu drehen (etwa LG Itzehoe, Urt. v. 30.04.2010, Az. 6 O 210/08.
    ...
    Die neuerliche Ablehnung einer Helmpflicht durch die Verkehrsministerkonferenz wird für die Gerichte ein starkes Signal sein, auch in Zivilprozessen aus dem Nichttragen eines Helmes keine negativen Folgerungen zu ziehen. Wichtiger als eine gesetzliche Helmpflicht ist im Übrigen nach wie vor die Beachtung des in § 1 Abs. 1 StVO niedergelegten Grundsatzes: "Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht."


    Schon richtig. Aaber... die Recherche zeigt auch, dass die Versicherungen immer öfter den Klageweg beschreiten, um die Mitschuld des Radfahrers einzuklagen.
    Und sie bekommen auch Recht.

    http://www.verbraucherforum-info.de/vers…n%20ohne%20Helm

    Mal abgesehen davon, dass in keinem der dort zitierten Urteile eine Versicherung geklagt hat, bestätigen beide inhaltlich genau das was ich oben beschrieben hab. Eine Mitschuld bei normalen Radfahrern durch fehlenden Helm wird im ersten Urteil zurückgewiesen, im zweiten Urteil geht es um einen Rennfahrer.
    Auch die von Bolzblod zitierten Urteile bestätigen durchweg, dass das Nichttragen eines Helms keine Teilschuld begründet (Abgesehen von dem in der Berufungsinstanz einkassiertem Urteil des LG Krefeld).


    Zitat von »Bolzbold«



    Für Fahrten von zu Hause in die Schule hat ein Schulleiter für die Wahl und Ausgestaltung des Verkehrsweges keine Weisungsbefugnis, solange ich pünktlich zum Dienst erscheine.

    Das wurde nie behauptet. Es ging wohl darum, dass sich der/die Schulleiter/in auf versicherungstechnische Fragen bezogen hatte und die Vorbildfunktion der Lehrer eingefordert hat.

    Doch, genau das wurde behauptet.
    Die Ausgangsfrage war, ob speziell für Lehrern das Tragen eines Helms auch im privaten Bereich Pflicht ist, da die Schulleiterin von Prusselise das so dargestellt hat. Shadow hat geschrieben, dass bei ihr die Schulleitung bei Lehrern, die mit dem Rad zur Schule kommen, auf einen Helm besteht.
    Beides ist juristisch nicht haltbar.

    Es ging bei der Frage der TE auch nicht darum, ob das Tragen eines Helmes vernünftig oder als pädagogisches Vorbild sinnvoll ist, sondern einzig um die juristische Wertung. Und da erstaunt es mich immer wieder, wie schnell vermeintlich liberale und aufgeklärte Menschen bereit sind der Bevormundung ihrer Mitmenschen das Wort zu reden, wenn es um den "guten Zweck" geht. Vielleicht könnten Prusselise und Shadow bei ihren Schulleitungen mal anregen, dass die zuküftig auch verlangt, dass ihre Lehrer nur Bio-Fleisch kaufen, keine Risikosportarten betreiben (es gibt immer noch Kollegen, die Ski-Fahren - unverantwortlich, das statistische Verletzungsrisiko ist wesentlich höher als beim Helmlosen Radfahren, dem gehört unbedingt ein Rigel vorgeschoben) und abstinent leben.

    Eine kurze Recherche hätte ergeben, dass
    (1) das Urteil gar nicht zum vorliegenden Sachverhalt passt, da es sich nur auf besonders gefährdete Fahrer, wie junge Kinder und Rennradfahrer bezieht.
    (2) das Urteil in der Berufungsinstanz wieder einkassiert worden ist.

    Mit Verlaub, aber das ist Unsinn, der nicht dadurch wahr wird, dass man mit dem moralisch überlegenen Holzhammer kommt.
    Versicherungen können Leistungen nicht einfach aufgrund subjektiver Einschätzungen ausschließen, dafür gibt es objektive Kriterien - die nennen sich Gesetze. Verlust eines Leistungsanspruches kann nur geschehen, wenn der Versicherungsnehmer gegen geltendes Recht oder Vertragsinhalte verstoßen hat. Die Gemeindeunfallversicherung beinhaltet keinen individuell abgeschlossenen Vertrag, die genauen Versicherungsbedingungen kann man bei der GUV sicher erfahren, letztlich müssen die sich aber an der Gesetzeslage orientieren. Und die ist nun mal, dass in Deutschland für Radfahrer keine Helmpflicht besteht. Ein hypothetisches "wenn er aber doch einen Helm getragen hätte, wäre die Verletzung so nicht passiert" reicht da nicht zum Leistungsverlust, sonst könnte jede Krankenversicherung die Kostenübernahme bei Lungenkrebs mit der gleichen Begründung ablehnen, wenn der Versicherungsnehmen Raucher ist.
    Die Schulordnung kann nur das Verhalten auf dem Schulgelände regeln, wer sich da gegen den Helm sperren möchte, schiebt halt die letzten paar Meter oder stellt das Rad vorher ab. Und dass Lehrer allein aufgrund ihres Berufes auch in ihrer Freizeit verpflichtet wären einen Helm zu tragen, ist erst recht hanebüchender Quatsch.
    Das es vernünfig sein mag, oder als Lehrer auch pädagogisch angezeigt, einen Helm zu tragen, steht auf einem ganz anderen Blatt, hat aber nichts mit der Frage der TE zu tun.

    Zitat

    Original von hugoles_AL
    für welche "Leistung" bzw. "Nicht-Leistung" hast Du denn die 6 erteilt?
    Gibts in NDS Noten fürs Dasein oder Nichtdasein?

    In Niedersachen ist es rechtlich etwas problematisch einzelne Stunden zu benoten, aber natürlich können unentschuldigte Fehltage in die soMi Note mit einfließen. Wenn ein Schüler sonst insegeamt auf 10 P kommen würde, aber 2 unentschuldigte Fehltage hat, sind es halt dann nur noch 9 P. Das ist ligitim und ich sage es dem Schüler auch schon mal so direkt. (Richtig bitter wird es dann natürlich wenn es um die Grenze zwischen 4 und 5 Punkten und somit um Fehlkurse geht.)

    Zitat

    Original von putzmunter
    Unsere Oberstufenleitung sagt, das mit den Geldstrafen gilt nur für die Unter- und Mittelstufen - die Oberstufen hingegen seien ja nicht mehr schulpflichtig!!!
    So richtig verstehe ich das nicht, denn mit diesem Argument kann man ja jedes Fehlen rechtfertigen. (Wozu dann noch Entschuldigungen?)
    putzi

    Das ist nur die halbe Wahrheit und eure Oberstufenleitung macht es sich mit diesem Standpunkt sehr bequem. Schulbesuch ist auch bei über 18 Jährigen Bedingung, wenn die Eltern Kindergeld erhalten wollen. Erfolgt kein regelmäßiger Schulbesuch mehr, kann man das der Stadt mitteilen und die kann das Kindergeld streichen. Soweit ich weiß, haben wir jedes Jahr 1-2 Fälle in denen das passiert. (Alleine die Drohung kann schon Wunder wirken, auch bei über 18 Jährigen dürfen übrigens die Eltern informiert werden, wenn zB hohe Fehlzeiten auftreten.)

    Zitat

    Original von brabe
    Darf man als Lehrer ein Kind bei einem Regelverstoß (Alkohol, Rauchen unter 18) von einer Klassenfahrt, während diese statt findet, entbinden?

    Im absoluten Notfall vielleicht, grundsätzlich würde ich das Entbinden aber lieber einer Hebamme überlassen. Der "Regelverstoß" müsste da aber schon 9 Monate vor der Klassenfahrt stattgefunden haben.
    (Tut mir leid, einen Tag vor den Ferien werde ich immer albern.)

    Zitat

    Original von brabe
    Müssen die Eltern das Kind abholen? Darf man es alleine in den Zug setzen?

    Die Eltern sollten vorher schriftlich zustimmen, dass sie ihr Kind im Falle eines kurzfristigen Ausschlusses abohlen oder die Kosten für die Rückfahrt übernehmen. Für so was gibt es eigentlich in jeder Schule Standardschreiben, in dem dann auch das genaue Verfahren festgelegt wird.

    Zitat

    Original von brabe

    Und zuletzt:
    Darf man einem Schüler die Mitfahrt bei einer Klassenfahrt als pädagogische Maßnahme verwehren, oder nur, wenn man Gefahr in Verzug sieht?

    Ein Schüler, der sich grundsätzlich nicht an Regeln hält, kann natürlich von der Teilnahme an einer Klassenfahrt ausgeschlossen werden. So etwas würde ich aber immer über die Klassenkonferenz absichern. (Natürlich kannst du aber als Verntwortlicher immer sagen, dass du die Verantwortung für einen Schüler nicht übernehmen kannst, dann lkann er auch nicht mit.)

    Grüße,
    Moebius

    Wir hatten bei uns bisher sowohl Quereinstieger über das Ref als auch direkte Seiteneinsteiger, mir wäre auch nicht bekannt, dass sich an der Rechtslage was geändert hat. Es sollte also auch am Gymnasium grundsätzlich beides möglich sein.

    Zitat

    Original von janinenini
    Den Quereinstieg ins Referendariat machen? ...
    Hätte den Nachteil der extremen Stressbelastung, ...

    Ich glaube hier liegen falsche Vorstellungen vor. Der Quereinstieg über das Ref hat zwar den Nachteil, dass man die Prüfungen am Ende bestehen "muss", daraus aber zu schließen, dass der direkte Seiteneinstieg stressärmer wäre ist ein gefährlicher Trugschluss. Wenn du den direkten Seiteneistieg mit voller Stundenzahl machst, solltest du dir bewusst sein, dass das für einen Anfänger 50 - 60 Wochenstunden Arbeit bedeutet (ja, ich habe schon einige Seiteneinsteiger gesehen). Wenn du soweit reduzierst, dass die zu unterrichtenden Stundenzahl in der Größenordnung liegen, in der die normalen Referendare sind, verdienst du auch nicht mehr als die (und hast wahrscheinlich immer noch um die 40 Stunden die Woche zu tun).

    Grüße,
    Moebius

    Das dürfte zunächst mal zulässig sein, wenn es sich über längere Zeit hinzieht, würde ich trotzdem eine Klassenkonferenz einleiten. Sonst könntest Du möglicherweise dem Vorwurf ausgesetzt sein, Du würdest nur für Ruhe in der Klasse sorgen aber keine weiteren nötigen Maßnahmen einleiten, damit der Schüler wieder "beschulbar" wird.

    Auf solche Spielchen wie Aufsicht auf dem Flur bei offener Tür würde ich mich nicht einlassen, das fühlt sich so ein Schüler nur weiter bemüßigt den Unterricht durch Faxen von draußen zu stören und sei es nur, weil du ihn permanent im Auge behalten musst.
    Ich würde das Vorbereiten und schon im Vorfeld mit Kollegen die grade eine Freistunde haben oder dem Sekreteriat absprechen, dass der Schüler an einem anderen Ort beaufsichtigt wird. (Vorzugsweise versorgt mit Aufgabe zur Stillarbeit, die du anschließend auch einsammeln und nötigenfalls zur Dokumentation fortgesetzter Leistungsverweigerung heranziehen kannst.)

    Grüße,
    Moebius

    Zitat

    Original von Panama
    Meine Frage dazu: bin am Überlegen ob ich ihn nicht einfach jede Stunde vor der Türe an einem Tisch was arbeiten lasse. Ich hab schliesslich auch Verantwortung für die anderen die auch ein Recht auf Bildung haben.
    Darf ich das rein schulrechtlich ?

    Ein Unterrichtsausschluss ist eine Ordnungsmaßnahme, die nur die Klassenkonferenz beschließen kann. Du kannst ihn zwar jedes Mal anlassgebunden rauswerfen, wenn er Stört und du keine andere Möglichkeit hast die Störung zu unterbinden (was in Anbetracht des Verhaltens des Schülers sicher zu rechtfertigen wäre), ein grundsätzlicher Ausschluss über längere Zeit ist aber nicht ohne Klassenkonferenz zulässig.

    Zitat

    Original von Panama
    Weiteres : ich hab ihm heute im Unterricht Karten abgenommen. Eigentlich ist die Regel bis Freitag- nächste Woche natürlich. Da er mich aber als "scheiss blöde Lehrerin" bezeichnet habe, hab ich ihm gesagt dass er für diese Frechheit die Karten erst eine Woche später bekommt.

    Wie sieht es damit aus?

    Ich muss im Elterngespräch Montag Fakten bringen und alles sollte wasserdicht sein. Mama ist Lehrerin..... :(
    Aber auch so will ich bestens vorbereitet sein......
    Danke schon mal

    Der Hinweis alles weitere schriftlich zu dokumentieren ist sicher sinnvoll. Ich würde der Mutter auch iunmissverständlich klar machen, dass du eine Klassenkonferenz zwecks Ordnungsmaßnahmen einberufen wirst, wenn die Liste eine gewisse Länge erreicht hat. Was die Beleidigung betrifft, würde ich auf jeden Fall jetzt schon den Direktor einschalten. Wenn du weitere Dinge einsammeln musst, würde ich auch jetzt schon ankündigen, das du dem Schüler nicht's mehr direkt wieder gibst, sondern sich die Eltern alle konfiszierten Dinge direkt beim Direktor abholen können (vorher aber Rückendeckung einholen).

    Fachvorsitz gehört zu den Aufgaben, die gemacht werden müssen. Wenn sich niemand freiwillig dafür meldet, muss die Schulleitung jemanden dafür bestimmen. Eine so verteilte Aufgabe dann zum negativen Kriterium in einer Beurteilung zu machen empfinde ich nicht gerade als guten Stil, zulässig ist es aber wohl.
    Gerade in großen Fachgruppen würde ich aber aus dem Fachgruppenvorsitz nicht zwingend schließen, dass der Fachgruppenleiter alle Arbeiten übernehmen muss. Wenn es zB an der Erstellen von Schulcurricula geht, sollten natürlich alle Kollegen mit einbezogen werden, die Aufgabe des Fachvorsitzenden ist zunächst mal die Koordination.

    Zitat

    Original von Panama
    Naja.... Streiten wir uns nicht ;) aber schauen wir uns mal Pisa an..... Unser Schulsystem ist total veraltet

    Die Pisa Ergebnisse Deutschlands sind Anfang oberes Drittel und das bei Bildungsinvestitionen pro Schüler, die mit den meisten anderen Ländern in dieser oder höherer Region nicht mithalten können. Mehr ist für das Geld nicht zu erwarten, egal ob in einem eigliedrigen, dreigliedrigen oder achtgleidrigen (wie dank der neuen Oberschule in Niederschasen) Schulsystem.
    Die höchste Korrelation besteht auch bei Pisa nicht zwischen Leistung und irgendeiner Systemfrage sondern schlicht zwischen Ergebnis und investiertem Geld. Aber darüber redet keiner, jeder versucht nur aus Pisa irgendwelche Pseudoergebnisse rauszuziehen und bildungspolitisch das durchzudrücken, von dem er vorher auch schon überzeugt war.

    Wir wissen aber auch alle, dass es Phasen im Schuljahr gibt in denen man an den Grenzen seiner Belastbarkeit angelangt ist und ziemlich angespannt auf jeden Zusatztermin reagiert, jetzt hier reihenweise auf die TE einzuprügeln halte ich auch für etwas übertrieben.

    Ganz glücklich vom Schulleiter finde ich es auch nicht, die Verabschiedung eines Kollegen auf den Nachmittag des letzten Schultages zu legen, denn da sind erfahrungsgemäß viele Kollegen einfach "auf", der ein oder andere wird vielleicht auch schon einen Flug für den Nachmittag gebucht haben.

    Das ist aber ein Problem, das man nicht auf dem Wege des Dienstrechtes lösen sollte, sondern eher zwischen Personalrat und Schulleitung klären - im Interesse aller Beteiligten. Bei uns gibt es traditionell am vorletzten Schultag vor den Sommerferien abends eine formlose, "entspannte" Veranstaltung mit dem ganzen Kollegium, die der Personalrat organisiert, in diesem Rahmen werden dann auch die Ausscheidenden verabschiedet.
    Etwas in der Richtung könnte man anregen.

    Auch für die Feier eines Schuljubiläums kann ich mir Formen vorstellen, die alle Beteiligten mehr begeistern (und darum sollte es ja eigentlich gehen) als eine dreistündige feierliche Abendveranstaltung, bei der die Hälfte der Zuhörer nach der dritten Rede weggenickt ist.
    Ich unterstelle lisasil mal einfach, dass diese Form des Ansetzens der Veranstaltungen in einer Form, die das Kollegium nicht wirklich begeistert, das eigentliche Problem ist.

    Grüße,
    Moebius

    Zitat

    Original von lisasil
    Danke für die Antwort!

    Ist das eine eigene Einschätzung oder eine nachlesbar Festlegung?

    Details kannst du in der Konferenzordnung deines Bundeslandes nachlesen, aber ich glaube nicht, dass du da genaue Regeln über Mindestumfang oder zulässige Tagesordnungspunkte von Dienstbesprechungen finden wirst, das dürfte dem Ermessen des Konferenzleiters - also des Schulleiters - obliegen. Und eine Festveranstaltung zu einem besonderen Jubiläum ist halt genau so eine Dinestveranstaltung wie eine Konferenz, Elternsprechtag oder Tag der offenen Tür, auch daran musst du teilnehmen, wenn der Schulleiter es anordnet. Auch da gibt es keine "Liste" mit erlaubten Zusatzveranstaltungen, es sollte halt nur insgesamt im Rahmen bleiben.

    Zitat

    Original von lisasil
    Wer kommt für die durch die Teilnahme an der möglichen Dienstveranstaltung entstanden Kosten (z. B. Kinderbetreuung, Fahrtkosten, etc. ) auf und wo kann ich diese geltend machen???

    Mit solchen Fragen drückst du wohl nur einen gewissen Unwillen deinerseits aus, denn eigentlich sollte dir klar sein, dass der Lehrerberuf mehr Präsenz in der Schule als nur die reine Unterrichtszeit erfordert und du eine Kinderbetreuung genau so wenig vom Arbeitgeber finanziert bekommst, wie jeder andere Beschäftigte.
    Fahrtkosten kannst du steuerlich geltend machen, wie die normalen Fahrten zur Unterrichtszeiten auch.

    Grüße,
    Moebius

    Ich würde sagen:

    Zitat

    Original von lisasil
    1. Die Verabschiedung eines Kollegen in den Ruhestand wird Freitags nach Schulschluss terminiert, obwohl dies der letzte Schultag vor den Ferien ist. Ist dies eine Dienstveranstaltung, wo Anwesenheitpflicht herrscht?

    Jain. Kommt darauf an, wie geladen wird. Grundsätzlich muss das keine Dienstveranstaltung sein, der Schulleiter kann es aber als (einzigen Tagesordnungspunkt) einer Dienstbesprechung verkaufen, dann herrscht Anwesenheitspflicht. Eine Dienstbesprechung am Nachmittag des letzten Schultages zu terminierten ist zwar höchst ungeschickt, aber meines Wissens zulässig. Für mich hört sich das nach einem Problem an, dass der Personalrat mit der Schulleitung klären müsste, denn niemandem kann daran gelegen sein, dass die Kollegen bei solch einer Verabschiedung reihenweise fern bleiben (und sei es mit Krankmeldung).

    Zitat

    Original von lisasil
    2. Der Geburtstag der Schule jährt sich dieses Jahr zum 75. Mal. Dazu soll eine Feierstunde (ohne Zustimmung der LK) stattfinden, zu der der Dezernet sowie diverse Vertreter des Schulträgers eingeladen sind. Diese Feier findet unter der Woche am Abend (ca. 3 Stunden offizielles Programm mit anschließendem Imbiss) statt. Sowohl am Vormittag als auch am darauf folgenden Tag ist regulärer Unterricht.
    Ist dies eine Dienstveranstaltung, wo Anwesenheitspflicht herrscht?

    Das würde ich klar als Dienstveranstaltung sehen. Es gibt gewisse Einschränkungen über Gesamtarbeitszeit an dem Tag und Mindestpause bis zum Wiederbegin, die einzuhalten wären, aber grundsätzlich ist das eine normale Dienstveranstaltung.

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