Fun Fact: Arnold Schwarzenegger könnte für jede der beiden Parteien antreten, er würde den jeweils anderen Kandidaten haushoch schlagen.
Beiträge von Moebius
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Wieso müssen denn bei A15 in NDS bzw. RLP mindestens zwei Bewerber auf eine Stelle kommen? Ist ja absurd
Das hat auch niemand geschrieben.
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Verrückt, sowas gibt es bei uns nicht. Ist man A15, dann kann man sich lustig versetzen lassen ohne weitere Beurteilung.
Das kann man vermutlich in allen anderen Bundesländern auch, zusätzlich gibt es aber immer auch die Möglichkeit eine gleichrangige Stelle per Bewerbung anzustreben. Das kann Sinn machen, wenn man die Freigabe für eine Versetzung nicht bekommt. Außerdem bleibt einem nichts anderes Übrig, wenn man vorher nicht mitbekommen hat, dass etwas frei wird und man erst durch die Ausschreibung davon erfährt. Ist für eine Stelle erst mal ein Bewerbungsverfahren eröffnet, müssen auch alle Bewerber das Verfahren durchlaufen, dann gibt es nicht die Möglich seit, dass einfach jemand, der die Dienststufe schon hat um die Ecke kommt und sagt "prima, nehme ich".
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In Niedersachsen ist es möglich und bei A15/A16 auch gängig, bei A14 nicht.
Dabei muss allerdings nicht unbedingt eine Frau als Mitbewerberin dabei sein, sondern eine Person des unterrepräsentierten Geschlechtes, was bei A15/A16 aber überwiegend Frauen sind. Schulintern kann man eine solche Verfahrensverzögerung umgehen, indem sich eine Person des unterrepräsentierten Geschlechtes mit bewirbt und die ihre Bewerbung noch vor dem Beginn des Verfahrens zurückzieht.
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Nein, sind sie grundsätzlich erst einmal nicht (siehe hierzu meinen Beitrag #76). Das mag anders aussehen, wenn auf einmal erhebliche Anteile der ungebundenen Arbeitszeit als Präsenzzeiten deklariert würden.
Noch mal: ich schreibe nicht meine persönliche Meinung, sondern gebe nur eine Rechtsauskunft der Landesschulbehörde wieder.
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... weil du der Meinung bis, dass um 8uhr morgens checken, ob ich zwischen 9 und 10 vertrete, oder "frei" habe und im Vorfeld keine VKaffee-Verabredung um 9uhr 05 nehmen konnte eine...
Ich habe genau das Gegenteil geschrieben, Vertretungsstunden sind überhaupt nicht zu beanstanden und gehen im Zweifelsfall auch gegenüber privaten Terminen vor, auch wenn sie relativ kurzfristig angesetzt werden, rechtlich zu beanstanden sind hingegen feste Bereitschaftszeiten im Stundenplan, bei denen eine Anwesenheit erwartet wird, auch wenn keine Vertretung anfällt.
Meine Aussage bezieht sich auch ausschließlich auf diese Bereitschaftszeiten und nicht auf Abiturkorrekturen oder sonst was an deren normalen dienstlichen Tätigkeiten.
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Dafür muss man aber selbst keinen guten Unterricht halten können. Da sind andere Kompetenzen gefragt.
Die größten Katastrophen, die ich in leidenden Funkionen kennengelernt haben, konnten durch die Bank auch keinen guten Unterricht halten. Natürlich haben diese Dinge etwas miteinander zu tun, Verständnis für guten Unterricht setzt Planungskompetenz, Empathiefähigkeit und gutes Ressourcenmanagement voraus, genau die gleichen Fähigkeiten sind gefragt, wenn man Leitung- und Personalverantwortung übernehmen möchte.
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Man kann auch bei dem Spielchen aufpassen und pragmatisch sein.
Wenn ich SL wäre und mir ein gesammeltes Kollegium mit sowas käme (obwohl wir alle wissen, dass es nunmal keine Ressourcen dafür gibt), dann würde ich meine Möglichkeiten ausnutzen, um Stundenpläne mit Lücken zu gestalten.
Denn: eine Freistunde im Stundenplan als Bereitschaftsstunde zu deklarieren, wird wohl keine "erhebliche Beeinträchtigung" sein, zumal ich auch die Zeit nur vor Ort verbringen muss, wenn vorher keine Vertretung ansteht.
Ich wohne in einem unverschämt nahen Radius an meiner Schule (dürfte unter den kürzesten Wegen haben) und trotzdem würde ich für 45 Minuten nur nach Hause laufen, wenn ich etwas sehr Wichtiges vergessen habe oder mein Hund krank ist.
Dann nehme ich lieber in Kauf, dass ich alle paar Halbjahre eine Vertretungsbereitschaft auch vor der Schule habe, so dass ich ggf. "umsonst" zur 1. Stunde komme (einmal in 6 Jahren passiert, vielleicht?), als darauf zu pochen, dass alle VBs bezahlt werden, obwohl die anderen in Springstunden oder im Anschluss sind, und mein Leben nicht sooo stark beeinträchtigen. Es geht ja nicht um eine RICHTIGE Bereitschaft.
Mein Vater hatte in den 80ern Bereitschaften, da durfte er das komplette Wochenende das Haus nicht verlassen, ohne eine stundengenaue Erreichbarkeit gegeben war (kein Handy), und seine Bezahlung war "mit abgegolten". Und nein, keine elitäre Führungskraft, sondern irgendwas mit Elektrik-Handwerk bei der Bahn.Der Beitrag ist ein wildes Sammelsurium, das pendelt zwischen "Früher war es viel schlimmer, stellt euch nicht so an" und "wenn ich Schulleitung wäre, würde ich die KuK, die auf ihr Recht bestehen, einfach Schikanieren".
Ich habe die Rechtslage geschildert. Natürlich ist auch eine Freistunde im Stundenplan als Bereitschaft anzurechnen, wenn man sie zur Bereitschaft deklariert. Umgekehrt habe ich ganz am Anfang auch geschrieben, dass Vertretung zum Beruf gehört.
Zum Amt der Schulleitung gehört, mit den gegebenen Anforderungen und den dafür zur Verfügung stehenden Ressourcen professionell um zu gehen.
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Da möchte ich nochmal drauf zurück kommen Moebius .
Wo ist das gesetzlich verankert? Bei uns werden sie nämlich nicht angerechnet.
Hat vor Jahren mal eine Anfrage an die Behörde ergeben, ergibt sich aus EU-Recht:
Davon abgesehen können auch Bereitschaftszeiten, bei denen der Arbeitnehmer Rufbereitschaft außerhalb seines Arbeitsplatzes hat, als Arbeitszeit eingestuft werden. Dies ist aus Sicht des EuGH dann der Fall, wenn dem Arbeitnehmer Einschränkungen für die Bereitschaftszeit vorgegeben sind, die ihn "objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigen", diese Zeit, in der er sich bereit hält, frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen.
Wenn die Einschränkung daraus besteht, dass man vor Ort sein muss, dürfte "erhebliche Beeinträchtigung" für mich auf jeden Fall zu bejahen sein.
Bei dem Urteil ging es um Feuerwehrleute, die Übertragbarkeit auf andere Beamte dürfte damit ebenfalls gegeben sein.
abgesehen können auch Bereitschaftszeiten, bei denen der Arbeitnehmer Rufbereitschaft außerhalb seines Arbeitsplatzes hat, als Arbeitszeit eingestuft werden. Dies ist aus Sicht des EuGH dann der Fall, wenn dem Arbeitnehmer Einschränkungen für die Bereitschaftszeit vorgegeben sind, die ihn "objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigen", diese Zeit, in der er sich bereit hält, frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen.abgesehen können auch Bereitschaftszeiten, bei denen der Arbeitnehmer Rufbereitschaft außerhalb seines Arbeitsplatzes hat, als Arbeitszeit eingestuft werden. Dies ist aus Sicht des EuGH dann der Fall, wenn dem Arbeitnehmer Einschränkungen für die Bereitschaftszeit vorgegeben sind, die ihn "objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigen", diese Zeit, in der er sich bereit hält, frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen.Davon abgesehen können auch Bereitschaftszeiten, bei denen der Arbeitnehmer Rufbereitschaft außerhalb seines Arbeitsplatzes hat, als Arbeitszeit eingestuft werden. Dies ist aus Sicht des EuGH dann der Fall, wenn dem Arbeitnehmer Einschränkungen für die Bereitschaftszeit vorgegeben sind, die ihn "objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigen", diese Zeit, in der er sich bereit hält, frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen.
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Wozu ein Unterrichtsbesuch für eine Abteilungsleitung überhaupt sinnvoll ist frage ich mich so oder so.
Wenn es meine Hauptaufgabe ist für guten Unterricht zu sorgen, wäre es schon mal gut, wenn ich selber in der Lage bin, welchen zu halten.
Viele Probleme mit Führungskräften in Schulen haben meiner Meinung nach damit zu tun, dass diese zu weit weg vom Alltagsgeschäft sind und sich oft über Zirkustheater (Projekt X, Schulkonzept Y, Einführung des "Nur Tofu Donnerstags" in der Mensa) für ihre Stelle "ausgezeichnet" haben und nicht über Qualität im Unterricht. Mir wäre es deutlich lieber, Unterricht würde bei Beförderungen stärker berücksichtigt.
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Ok, das war mir nicht klar. Wie läuft denn dann die dienstliche Beurteilung, wenn du aktuell nicht im Schuldienst bist?
Personen, die an die Uni abgeordnet sind, haben nach wie vor eine Stammschule an der sie formal geführt werden. Im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens ist es möglich, an der Schule dann eine einzelne Stunde zu halten, die dann beurteilt wird.
Anders sieht es aus bei Personen, die zeitlich befristete Stellen in der Schulbehörde haben, die halten idR keine Stunde.
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Der Poststempel kann kein Kriterium sein, weil dies jedes "Wegerisiko" eines Briefes auf den Empfänger verlagern würde.
Bei uns werden am Tag nach Bewerbungsende die ersten Bewerber eingeladen, wenn möglich für den Folgetag. Es kann sein, dass eine Stelle 48 Stunden nach Bewerbungsschluss bereits besetzt ist. Das müssen wir so machen, weil sich Bewerber bei einer Vielzahl von Schulen bewerben und ganz schnell vom Markt sein können.
Wenn man dann rechtlich gezwungen wäre Bewerbungen zu berücksichtigen, die 3 Tage nach Bewerbungsschluss eingehen, weil die Post so lange gebraucht hat, wäre das ganze Bewerbungsverfahren juristisch angreifbar.
Die Bewerbungsfristen sind nicht so knapp, eine Bewerbung sollte man nicht 2 Tage vor Fristende versenden.
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Wie viele Vertretungsstunden sind denn pro Woche erlaubt?
Die Zahl der Vertretungsstunden ist nicht relevant, sondern die Zahl der Gesamtstunden. Die Regelstundenzahl darf maximal um 4 Unterrichtsstunden pro Woche überschritten werden, das auch nur kurzfristig, bei langfristigem Einsatz um maximal 2 Stunden. In der Summe dürfen nicht mehr als 40 Plusstunden auflaufen, ohne das diese Angerechnet oder als Überstunden abgerechnet werden.
Wenn es bei Euch anders läuft hilft nur, selber penibel Buch zu führen und am Ende des Schuljahres mit der Abrechnung eine Auszahlung nach Überstundensatz zu beantragen. Das ist nicht vorgesehen, weil es keine Mittel dafür gibt und wird die Schulleitung dazu zwingen, exzessiven Vertretungseinsatz zu überdenken.
Man muss allerdings ehrlich rechnen, sonst ist es nicht gerichtsfest. Heißt: Alle Minusstunden abziehen, ebenso die Entfallstunden nach dem Abitur gemäß der entsprechenden Regel in Niedersachsen. (Ab 3 Tage nach dem letzten Regeltermin für die mündlichen P5-Prüfungen.)
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Freistunden sind keine Bereitschaftsstunden, Bereitschaftszeiten müssen angerechnet werden, völlig egal, wie man sie nennt.
Das ändert aber nichts daran, dass man grundsätzlich immer für Vertretung eingeplant werden kann, so lange es im Rahmen der gesetzlichen Arbeitszeitregelungen für Beamte bleibt. Der Arbeitgeber kann (vernünftige) Vorgaben darüber machen, wie und wie oft ich mit über den Vertretungsplan zu informieren habe, mehr nicht.
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Regelungen für Vertretung fallen Niedersachsen nicht in den Aufgabenbereich der Gesamtkonferenz. Es gibt die Möglichkeit über so etwas Dienstvereinbarung abzuschließen, ich würde aber eher davon abraten, weil die letztlich kein Problem lösen. Man hat dann Vertretungsbereitschaft im Plan, bei der man dumm rum sitzt, wenn man nicht benötigt wird und wenn außerhalb der Vertretungsbereitschaft Not am Mann ist muss man letztlich trotzdem vertreten, weil die Aufsichtspflicht so oder so gewährleistet bleiben muss.
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Ich habe in einer Gärtnerei. In der Saison März, April, Mai muss ich viel arbeiten. Da komme ich gut auf meine 55 Stunden pro Woche, die Überstunden baue ich dann in der anderen Zeit wieder ab. In der Saison arbeite ich von 6 Uhr morgens bis 17 Uhr machmal auch bis 18 Uhr.
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Deswegen wollte ich einmal nachfragen wann ihr eure Unterichtsvorbereitung macht ? Ich möchte das sie dafür genug Zeit hat aber es muss natürlich für mich auch etwas planbar sein
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Wenn sie am Wochenende Klausuren korrigieren muss, und frage wann sie das genau machen möchte, und wie lange sie ungefähr braucht, bekomme ich keine richtige Antwort bzw kann ich nicht sagen. ...
Ich fasse mal zusammen: du hast einen Beruf mit hohen Belastungen zu Spitzenzeiten, die du nicht steuern kannst, und wenig Verständnis dafür, dass für deine Freundin genau das gleiche gilt.
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Die Rechtslage ist, dass du im Rahmen der dienstlichen Notwendigkeit und der Arbeitszeitregelungen immer für Vertretung heran gezogen werden kannst, egal ob in Vertretung, Randstunden oder an deinem freien Tag.
Was dienstlich notwendig ist, entscheidet der Schulleiter oder stellvertretend der Vertretungsplaner in pflichtgemäßen Ermessen.
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Beispiel aus persönlicher Erfahrung:
Die Besetzung des Postens des Schulleiters muss in Niedersachsen im Benehmen mit dem Schulvorstand erfolgen. Bedeutet, es gibt eine Sitzung bei der die Kandidaten sich vorstellen und der Schulvorstand am Ende einen Kandidaten wählt. Wenn das Bewerbungsverfahren einen anderen Kandidaten als Sieger hervor bringt, muss es eine weitere weitere Sitzung des Schulvorstandes geben, bei der die Behörde diesen noch einmal versucht zu überzeugen. Wenn das scheitert erhält trotzdem der Wunschkandidat der Behörde die Stelle, wenn man diesen Schritt aber einfach ignorieren würde, hätte der unterlegene Kandidat eine Klagegrund.
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"Benehmen" bedeutet, dass sich die Schulleitung mit der Partei, mit der sie sich ins Benehmen setzen muss, hinsetzt und ernsthaft versucht einen gemeinsamen Konsens zu finden. Wenn dies scheitert, kann die Schulleitung die betreffende Entscheidung aber auch ohne Zustimmung der betreffenden Partei umsetzen.
"Benehmen" ist ein frustrierender Begriff, weil die Regelung letztlich nichts wert ist, wenn der Versuch, sich ins Benehmen zu setzen nicht gelingt (vielleicht auch, wenn der Schulleiter es nicht sonderlich ernsthaft versucht).
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Meine Frage: Ist es sinnvoll/ schlau/ legal, Kriterien aufzustellen, nach denen entschieden wird, wer wann einen Prüfungsvorschlag erstellt und wer wie viel korrigiert?
Das Problem ist nicht "ob", sondern "wer".
Die Schulleitung kann natürlich solche Regelungen aufstellen, sie muss ja im Konfliktfall auch anordnen, wer die Arbeit macht, wenn sich keine kollegiale Lösung findet. Du hingegen (oder die Mehrheit der Fachgruppe gegen den Widerstand einzelner) wirst solche Regelungen nicht aufstellen können, auch nicht der Fachleiter (so lange die Schulleitung dies nicht aktiv mitträgt), denn die dienstrechtliche Befugnis KuK Arbeit zu zu weisen, hat grundsätzlich nur die Schulleitung.
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