Im Zivilrecht und öffentlichen Recht ist die Urkundeneigenschaft an geringere Anforderungen gebunden, deshalb nehme ich mal das Strafrecht. Eine Urkunde ist ein Dokument, welches drei Funktionen erfüllt.
1. Perpetuierungsfunktion: dauerhafte, verständliche menschliche Gedankenerklärung (Schriftform, Bezug auf Schulgesetz, durch die Lehrkraft) - erfüllt
2. Beweisfunktion: objektiv beweisgeeignet (ja, da Grundlage für Verwaltungsakt) und subjektiv beweisbestimmt (der Lehrer muss sie als Beweis einsetzen wollen können) - erfüllt
3. Garantiefunktion: Der Aussteller muss klar erkennbar sein (Kürzel) - erfüllt
Da alle Eigenschaften erfüllt sind, ist eine Klassenarbeit eine Urkunde im Strafrecht. Im Zivilrecht und öffentlichen Recht kann ein "ich (A) kaufe das Auto des (B) für den Preis (X)" auf einem Bierdeckel eine Urkunde...
Ich würde in dem Fall auch über Ordnungsmaßnahmen gehen, aber auch da scheint in Sachsen der Schulleiter maßgeblich zu sein. Das Recht des Schulleiters auf die Notenänderung dürfte sich in Sachsen aus §42 Absatz 2 Sächsisches Schulgesetz ergeben.
Zitat
Der Schulleiter ist in Erfüllung seiner Aufgaben weisungsberechtigt gegenüber dem Personal gemäß § 40 Absatz 1 Satz 1 seiner Schule. Er ist verantwortlich für die Einhaltung der Lehrpläne und der für die Notengebung allgemein geltenden Grundsätze [...]