Nur Schulrechtsfortbildungen, keine juristische Ausbildung.
Du hast für volljährige Schüler keine Aufsichtspflicht, weil sie eben volljährig sind. Deswegen können volljährige Schüler auch nach Hause gehen, wenn sie das für richtig halten und sich selbst entschuldigen, sie dürfen wählen wen sie wollen, mit Führerschein Auto fahren und viele andere Dinge mehr die sie als Erwachsene halt so dürfen. Du hast natürlich trotzdem bestimmte Pflichten als Lehrer, z.B. in NRW dafür zu sorgen, dass auf Schulveranstaltungen kein Alkohol getrunken wird, weil das Schulgesetz das eben so will. Jetzt kommt der entscheidende Punkt: Wenn das jemand trotzdem macht und er legt sich auf die Schnauze, dann ist das für dich ein Problem, wenn derjenige minderjährig ist (Haftung), du kannst aber genüsslich einen Krankenwagen rufen und ihn auslachen, wenn er volljährig ist (ggf. Erste-Hilfe durchführen falls notwendig). Etwas schwieriger dürfte das für dich werden, wenn du selbst mit getrunken hast.
Deine Pflichten gegenüber erwachsenen Schülern ergeben sich aus deinen Amtspflichten, z.B. Verkehrssicherungspflicht innerhalb der Schule (vor allem für NaWi und Sportkollegen wichtig), Fürsorgepflicht auf Klassenfahrten. Die hätte aber auch ein Hotel oder ein Reiseveranstalter.
§832 und §1631 BGB regeln im Wesentlichen die Aufsichtspflicht, man kann das jetzt doof finden, aber 1871 haben die es nicht für notwendig gehalten, das Ganze genauer zu regeln, den Rest haben dann Gerichte geklärt.
So und jetzt zu deiner verlinken Verwaltungsvorschrift:
Zitat
Die allgemeine Aufsichtspflicht der Schule, die auf der größeren Schutzbedürftigkeit der ihr von den Eltern anvertrauten minderjährigen Schülerinnen und Schüler beruht, entfällt gegenüber den volljährigen Schülerinnen und Schülern.