Beiträge von Schiri

    Danke für die schnelle Antwort! Das ist so, wie ich es auch vermutet habe. Trotzdem bin ich gespannt, ob es vielleicht weitere Äußerungen bezüglich der Umsetzung an euren Schulen gibt. Bin sehr überrascht, dass sowas - obwohl es doch quasi alle Schulen betrifft - nicht durch einen eigenen Erlass eindeutig geklärt ist.

    Liebe KollegInnen,


    ich arbeite jetzt an meiner zweiten Schule (Gym NRW) und bin überrascht, dass der exakt gleiche Sachverhalt an beiden Schulen ganz verschieden ausgelegt wurde.


    Es geht um die zweiwöchigen Berufspraktika, welche die Zehner bei uns momentan durchführen. Sowohl an meiner alten Schule als auch jetzt ist es so, dass alle KollegInnen, denen ein Kurs in diesen zwei Wochen entfällt, pro Kurs zwei SchülerpraktikantInnen besuchen sowie deren Praktikumsbericht korrigieren. Jetzt zum Unterschied:


    Alte Schule:
    Die Entfallstunden konnten auf die IST-Stunden angerechnet werden --> Vertretung lohnt sich noch.


    Neue Schule:
    Die Entfallstunden gelten als nicht anrechenbar --> Man wird ersatzweise unentgeltlich zur Vertretung herangezogen.


    Ich habe direkt mal die kommentierte ADO konsultiert - §13 geht auf diesen Fall aber kaum ein.


    Die BASS (Version 2012/2013 - Aktenzeichen 21-22 Nr. 21) stellt es hingegen relativ eindeutig dar:


    "2.2.3 Vergütbare Mehrarbeit liegt insbesondere in folgenden Fällen nicht vor:
    [..] - Besuch von Schülern während der Betriebspraktika"


    und


    "4.5 Nicht anrechenbare Ausfallstunden liegen vor bei Pflichtstundenausfall wegen Abwesenheit der Schüler, z.B. in folgenden Fällen:
    [..] - bei Betriebspraktika"


    Unmittelbar danach steht dort jedoch auch: "Pflichtstundenausfall in diesen Fällen ist dennoch, jedoch nur in dem zeitlichen Umfang als geleistete Arbeitszeit zu rechnen (anrechenbar als IST-Stunden), in dem der Lehrer anstelle des Unterrichtseinsatzes auf Anordnung des Schulleiters zeitgleich anderweitig dienstlich tätig wird."


    Mit letzterem Passus finde ich das Ganze dann doch wieder nicht so eindeutig, weil die Besuche und die Korrektur des Berichts eben als solche Arbeit gedeutet werden könnte.


    Mich interessiert konkret:
    Ist es tatsächlich so, dass es keinen Erlass dazu gibt, der das genauer regelt?
    Wie wird das an euren Schulen gehandhabt?


    Besten Dank! :)

    Hier geht es m.E. aber nicht um eine Verkürzung, sondern um eine Anerkennung. Du willst ja nur dass dir bereits geleistete Arbeit anerkannt wird. Meines Wissens in den meisten BL kein Problem. Sollte hier keiner eine Lösung haben: wenn du beim 712. Versuch bei der ADD den richtigen am Apparat hast, helfen die ganz gut :D

    Das Wichtigste, was du checken solltest: Bist du - als du Beamter auf Probe wurdest - älter oder jünger als 29? Wenn du vor der Vollendendung des 29. LJ auf Probe eingestellt wurdest, können sich für dich nach neuem Recht Vorteile ergeben. (Ausnahme: Hattest du anrechnungsfähige Zeiten?) Auf S. 2 ist es ganz gut erklärt.

    Danke erstmal für deine Antwort!


    Das würde bedeuten, dass meine o.g. Annahmen falsch sind.


    Welcher Vorteil könnte sich denn für mich ergeben? Ich habe - weil ich nach der neuen Regelung behandelt wurde, denke ich - ja mit 26 Jahren auf Stufe 5 begonnen.


    Ich dachte eher dass es so ist, dass jemand der z.B. 2012 mit 26 Jahren eingestellt wurde und dann "nur" auf Stufe 3 eingestuft wurde (nach Alter), einen Vorteil haben könnte, weil er nachträglich auf Stufe 5 hochgestuft wird...


    Sorry, falls ich hier einfach auf dem Schlauch stehe :traenen:

    Liebe Foristen,


    nach jahrelangem mitlesen, kam nun heute endlich mal die Motivation, mich selbst anzumelden. Freue mich, an den lebhaften Diskussionen und dem Erfahrungsaustausch hier teilzunehmen :).


    Es geht um Auswirkungen des Dienstrechtsmodernisierungsgetzes (welch schönes deutsches Wort), genauer gesagt um die Neufestsetzung der Erfahrungsstufen. Ich habe mich ausgiebig damit beschäftigt eben, bin aber immer noch nicht 150% sicher, dass ich es richtig verstanden habe. (Wer das Schreiben nicht zur Kenntnis genommen hat, sich aber gerne einbringen würde bzw. Interesse hat: http://www.bezreg-koeln.nrw.de…iten/erfahrungsstufen.pdf)


    Ich erwarte als Erstposter hier beim besten Willen nicht, dass mir das jemand jetzt dezidiert erklärt aber vielleicht kann mir jemand folgende beiden Fragen beantworten.


    Verstehe ich es richtig,


    a) dass nur Neubeamte betroffen sind, die vor dem 01.06.2013 eingestellt und eingruppiert wurden?
    b) dass es darum geht, die damals noch am Lebensalter orientierte Stufenfestsetzung (z.B. 27 Jahre und A13 = Stufe 4) auszugleichen, da seit dem alle Neueinstellungen A 13 bei Erfahrungsstufe 5 beginnen.


    Will nur auf Nummer sicher gehen, dass ich (<29, seit 2 Jahren im Dienst) nicht am Ende was verpasse ^^ !


    Hier übrigens noch ein Beitrag der GEW dazu: https://www.gew-nrw.de/beamten…-der-erfahrungsstufe.html


    Besten Dank und ein schönes Wochenende!


    Schiri


    edit: erst wurde es mir als Doppelpost angezeigt, dann habe ich einen gelöscht, jetzt ist keiner mehr da. Ich hoffe, ich hab das jetzt im Griff, falls nicht: Danke @Moderatoren :( :)

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