Beiträge von Bromme

    Die Schulleitung sagt ihm nun sinngemäß: Danke für die jahrelange gute Arbeit – du führst diese Aufgaben einfach weiterhin aus. Entlastungsstunden kann es dafür nicht geben, der entsprechende Topf sei leer.

    Auch wenn der Topf voll, ist kann der Kollege keine Entlastung erhalten, denn:
    "Die Gewährung von Anrechnungsstunden ist nur zulässig, soweit sich die entsprechende besondere Belastung nicht bereits aus einem Beförderungsamt ergibt."

    Auch hieran sieht man nochmal, dass sich zugewiesene Aufgaben direkt aus einem Beförderungsamt herleiten und mit ihm verbunden sind.

    "Insbesondere von beförderten Lehrkräften wird die Übernahme bestimmter Aufgaben erwartet"

    Das ist, was du sagst. Das steht aber leider nicht im Ausschreibungstext. Die Bedingungen der Beförderung sind dort sehr klar definiert:
    "Mit der ausgeschriebenen Stelle ist die Übernahme einer Aufgabe an der Schule verbunden."
    Diese Aufgabe wird dann im Folgenden eindeutig benannt und die hast du ohne Befristung.

    Natürlich sind Aufgabenrochaden im Kollegium möglich, aber darum geht es hier nicht. Es geht darum, dass ein beförderter A13er kein Recht darauf hat, seine Beförderungsaufgabe irgendwann ersatzlos abgeben zu können oder dafür Entlastung zu erhalten.

    Bromme

    Wenn Du allerdings überproportional, also in einem größeren zeitlichen Umfang als der Durchschnitt des Kollegiums belastet bist würde ich eine Überlastungsanzeige stellen.

    Als Ausweg bietest Du der SL an, dass man Dir entweder zusätzliche Entlassungsstunden zur Verfügung stellt oder Dich auf andere Art entlastet.

    Kann dem nicht abgeholfen werden geht das Ding zur Dienststelle. Indem Fall unbedingt den zuständigen Personalrat beteiligen.

    Ich wiederhole: Für Aufgaben, die für eine Befördung übernommen werden mussten, dürfen keine Entlastungsstunden eingeräumt werden. Der Gegenwert war die höhere Besoldung.

    richtig, eine Befristung gibt es nicht. Der Geschäftsverteilungsplan der Schule kann aber geändert werden, sodass Aufgaben anders verteilt werden können.

    Ja. Leider nur "kann" und "können". Wenn die SL aber sagt, du machst deine Aufgabe, für die ich dich vor 10 Jahren befördert habe, bitte weiter, dann hat man keine Handhabe.
    Und da hilft es einem selbst dann auch nichts, dass andere Schulleitunegn an anderen Schulen das anders handhaben oder andere Lehrerräte sich besser durchsetzen können..
    Man steht dann da mit seiner Aufgabe, die man nicht los wird und schaut wie der "neue" A13er keine Aufgabe hat oder für seine Aufgabe(n) Entlastungsstunden bekommt.
    Da braucht man schon Phantasie um das nicht ungerecht zu finden.

    Einmal das hier.

    Es gibt keine Aufgaben, die man auf Lebenszeit hat. Auch wenn man für eine Beförderung für eine bestimmt Aufgabe bekommen hat, klebt die nicht bis zum Ruhestand an dir. Diese kann verändert, verlagert oder auch nicht mehr gemacht werden.

    Das Widerspricht der Aussage des Personalrats der Bezirksregierung. Auch findet sich keine Regelung, die deine Ansicht stützt.
    In NRW gibt es keine zeitliche Befristung für Aufgaben, die man für ein Beförderungsamt übernommen hat. Anders ist das in BW. Da hat man sinnvollerweise geregelt, dass man eine Aufgabe 5 Jahre nach der Beförderung ersatzlos abgeben kann.
    (Dass Schulleitungen jederzeit Aufgaben zuweisen können, ist ein anderer Punkt!)
    Falls du belastbare Informationen zu NRW hast, wäre ich ernsthaft sehr dankbar dafür.

    "Sie erhalten aber nicht für jede Aufgabe, die ihnen übertragen wird, auch Entlastung."

    "Du gehst vermutlich noch immer von der Fehlannahme aus, dass Personen im Einstiegsamt keinerlei außerunterrichtliche Aufgaben wahrzunehmen haben und bei freiwilliger Übernahme solcher Aufgaben grundsätzlich zu entlasten wären."

    Selbstverständlich erhalten sie nicht für jede Aufgabe, die ihnen übertragen wird, auch Entlastung. Das habe ich auch gar nicht behauptet. Aber es besteht die Möglichkeit, dass sie für die Aufgaben, die ihnen übertragen werden, Entlastung erhalten. Diese Möglichkeit besteht für beförderte A13er nicht. Die entsprechende Verordnung verbietet das.

    Deine Vermutung ist falsch. Ich weiß, dass man auch ohne Beförderung Aufgaben übernehmen muss und auch dass man dafür nicht grundsätzlich Entlastung erhält.

    "Finanzministerium: Wenn alle auf A13 sind, gibt es an diesen Schulformen (G, HRS, Ge Sek1) keine "funktionslosen Beförderungsämter" mehr. Und wenn diese nicht existieren, gibt es keine Ungleichheit"

    Sorry, ich habe wirklich mehrfach gelesen und nachgedacht. Ich verstehe nicht.

    Wie ist das Argument zu verstehen?

    Warum gibt es keine Ungleichheit?

    Beförderte A13er machen eine Aufgabe auf Lebenszeit, für die sie nicht entlastet werden dürfen. Neue A13er müssen keine Aufgabe haben. Oder sie können für jede Aufgabe, die sie übernehmen, Entlastung erhalten.

    Ich habe auch nicht geschrieben, dass unterrichtliche Belastungen nicht zu berücksichtigen sind, sondern dagegen gesprochen eine Pflicht zu Entlastung von Korrekturen abzuleiten. Die gibt es schlicht nicht. Ansonsten hätte sich das schon jemand vor Gericht erstritten.

    Such mal ein Urteil, dass einem Kollegium die Entlastung von Korrekturen aufgetragen hat, ich wette du wirst keins finden.

    Ich gebe dir Recht. Eine Pflicht zur Entlastung von Korrekturen leitet sich aus der Bestimmung nicht ab.
    Wohl aber eine Pflicht, besondere unterrichtliche Belastungen zu berücksichtigen.
    Es mag Schulen geben, die dazu andere Konstrukte ausgeknobelt haben - zum Beispiel zu den hier genennaten großen / heterogenen Lerngruppen u.ä. Das scheint mir aber eher exotisch und wenig schlüssig zu sein. Jeder hat mal große oder kleine heterogene oder homogene Lerngruppen. Es ist zu erwarten, dass sich so etwas über die Dienstzeit ausgleicht. Diesen Ausgleich wird es beim Korrekturaufwand des D-/E-Lehrer und dem Sport-/Kunst-Lehrer nicht geben.
    Deswegen wird oft der Korrekturaufwand als Maß für die unterrichtliche Belastung herangezogen und entsprechend entlastet.

    Nun könnte man sich vortrefflich darüber streiten, ob Korrekturen eine besondere Belastung im Sinne des Gesetzes sind.

    Korrekturen sind wohl der Klassiker unter den besonderen unterrichtlichen Belastungen und mit Sicherheit mit dieser Formulierung im Gesetz abgedeckt.
    Man müsste schon zunächst Beispiele suchen, die besser zu der Formulierung passen, um einen solchen Streit führen zu können.


    Das was du schreibst, ist falsch.
    Aus dem Zitierten ergibt sich keine Pflicht Korrekturfächer zu entlasten.

    Ich sehe in der Bestimmung nicht den Spielraum dafür, besondere unterrichtliche Belastungen gar nicht zu berücksichtigen.
    Im pflichtgemäßen Ermessen kann man natürlich zu dem Entschluss kommen, besondere unterrichtliche Belastungen in geringerem Maß als besondere schulische Aufgaben zu berücksichtigen. Völlig unter den Tisch fallen lassen, kann man sie aber nicht.

    Regelungen, die mit der Nennung eines Ermessensspielraums eingeleitet werden, sind immer ein Stück weit auslegbar.
    Die Intention des Gesetzgebers – nämlich, dass beide Bereiche Berücksichtigung finden sollen – ist jedoch sehr offensichtlich.

    Bei uns hat das Kollegium dafür abgestimmt, die Korrekturentlastung abzuschaffen. Auf diese 0,x Brotkrumen kann man verzichten.

    Das mag für eure Schule angemessen sein, an Sek I Schulen wäre das extrem mies, ich denke sogar unzulässig.
    D/E-, D/M- oder E/M- Kollegen tragen an diesen Schule eine deutlich höhere Korrekturlast als Kollegen, die nur eins oder gar keins dieser Fächer haben.
    Natürlich sind sie aber in einem Kollegium immer in der Unterzahl und können in einer Abstimmung (wie bei euch) ihre Belange nicht durchsetzen.
    Die BASS verhilft ihnen aber zu ihrem Recht:
    "Die Lehrerkonferenz und die Schulleiterin oder der Schulleiter haben bei ihren Entscheidungen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens die Belastung durch besondere schulische Aufgaben und besondere unterrichtliche Belastungen zu berücksichtigen."
    Da steht nicht "sollen" oder "können" und auch nicht "oder".
    Und das ist auch gut bedacht, denn im Gegensatz zu besonderen schulischen Aufgaben, kann man seine zwei Korrekturfächern niemals abgeben. Man ist für die Dauer seiner Dienstzeit deutlich mehr belastet.
    Besondere schulische Aufgaben werde ich mit der Zeit auch wieder los.

    Und hier gilt auch nicht der typische Spruch: "Augen auf bei der Fächerwahl". Denn diese Kollegen halten an einer Schule den Betrieb in den Hauptfächern am Laufen und korrigieren das, was andere dann nicht korrigieren müssen.

    "Meiner Rechtsauffassung nach befinden sich die KollegInnen, die bereits nach A13 befördert wurden, in einem solchen Beförderungsamt, was ihnen trotz der Angleichung nicht genommen werden kann.
    Auf dieser Basis könnte man nun argumentieren, dass diese KollegInnen ihre Zusatzaufgaben nicht abgeben dürfen."

    Es geht doch gar nicht um die Frage, ob ihnen das Beförderungsamt genommen werden kann.
    Es geht darum, dass sie es von sich aus abgeben können und dann auch nicht mehr an die Aufgabe gebunden sind bzw. dann Entlastung für die Aufgabe erhlaten können.

    Dinge, die ohnehin zur Dienstpflicht gehören, nur dann zu machen, wenn eine Beförderung bekommt, ist einerseits ein bekannter Anspruch von KollegInnen. Vielleicht sollte man sich da den Sinn und Zweck einer Beförderung noch einmal vor Augen halten.

    Die Idee, Beförderungsstellen mit Aufgaben zu verbinden, stammt ja nun wahrlich nicht von den Kollegen im Schulbetrieb. Sie dafür zu kritiseren, dass sie bei diesem Spiel gezwungenermaßen mitmachen, ist schon ziemlich daneben.

    Das wiederum finde ich in dieser Formulierung schwierig, bzw. erfordert es sehr viel Fingerspitzengefühl, da v.a. junge Kollegen häufig noch massiv damit belastet sind, ihren Unterricht und die gewöhnlichen Dienstpflichten in den Griff zu bekommen.

    Ich meinte damit nicht Berufsanfänger. Ich hatte ja auch "junge" noch ergänzt mit "bis jetzt nicht zusätzlich belastete". Es gibt zumindest bei uns durchaus viele Kollegen, die seit Jahren dabei sind, aber keine Beförderung durchlaufen haben und demnach auch keine zusätzliche Aufgabe wahrnehmen. Insbesondere seitdem bekannt ist, dass man sich die A13-Beförderung sparen kann, ging die Motivation dazu merklich zurück. Verständlicherweise.

    "dann gäbe es eben zehn zusätzliche Aufgaben, für die ich andere KollegInnen finden müsste, ohne dass ich ihnen eine spürbare Entlastung dafür gewähren könnte"

    Das ist doch kein Argument dafür, die Aufgabe dann ausgerechnet dem Kollegen zu geben, der in dem Bereich bereits viel geleistet hat und dann ebenfalls keine Entlastung erhält.
    Tatsächlich scheint es mir auch durchaus effizienter zu sein, junge / bis jetzt nicht zusätzlich belastete Kollegen mit solchen Aufgaben zu betrauen, als Kollegen, die bereits langjährig belastet waren und dazu deutlich gemacht haben, dass sie die Aufgabe nicht mehr möchten.

    Die erfragte Alternative ist also:
    Beförderte Kollegen dürfen (nicht müssen!) ihre Aufgaben abgeben und es finden sich im Idealfall neue Kollegen, die es machen möchten oder - im Ernstfall - weist die Schulleitung die Aufgaben Kollegen zu, die noch keine solche Aufgaben gemacht haben und auch nie machen müssen, weil sie ja keine Beförderung durchlaufen müssen.

    Beförderungen wiederum sind zunächst einmal unabhängig von den Aufgaben. Nur werden sinnvollerweise einige der außerunterrichtlichen Aufgaben insbesondere auch auf Funktionsstelleninhaber übertragen. Diese Aufgabenzuweisungen können - bis auf wenige Ausnahmen - später auch verändert werden.

    Das sehe ich anders. Die Beförderung ins erste Beförderungsamt (hier A13) ist mit der Übernmahme einer Aufgabe verbunden. Sie wird in der Stellenausschreibung genannt. Eine zeitliche Befristung, wie lange man diese Aufgabe machen muss, ist (anders als in bspw. BW) nicht vorgesehen.
    Diese Aufgabe kann dann nicht entlastet werden. (BASS: "Die Gewährung von Anrechnungsstunden ist nur zulässig, soweit
    sich die entsprechende besondere Belastung nicht bereits aus einem Beförderungsamt ergibt.")
    Daran erkennt man auch nochmal, dass sich Aufgaben durchaus aus einem Beförderungsamt ergeben.

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