Ich habe neulich gehört, dass das nicht für Beamte gilt (NRW), weißt du das zufällig genau?
Moin,
hier die Einschätzung meines Kumpels (Richter am Verwaltungsgericht) dazu:
Wegen der Vor- und Nachbereitungszeit gelten die normalen
Arbeitszeitvorschriften nicht für beamtete Lehrer. Das ist in allen
Bundesländern so. Theoretisch ist damit auch eine überlange Arbeitszeit
zulässig. Lehrer können ja nicht durch Vorschriften gehindert werden,
bis tief in die Nacht ihre Unterrichte vorzubereiten oder Klausuren
nachzusehen, und dafür am nächsten Nachmittag frei zu machen.
Aber:
Das Fehlen einer Obergrenze für Lehrer verstößt gegen Art. 3 Richtlinie
2003/88/EG, die auch für alle Beamten uneingeschränkt gilt. Da die
Umsetzungsfrist der RL längst abgelaufen ist, muss Art. 3 RL unmittelbar
angewendet werden. Die kurzen Pausenzeiten dürften gegen Art. 4 RL
verstoßen. Betroffen könnte außerdem Art. 13 RL sein, wenn der
Dienstplan extreme Schwankungen enthält.
Also kann man sagen: EU-Recht schlägt deutsches Recht und von daher gelten die 11 Stunden minimale Ruhezeit dann wieder. Da können sie sich in Düsseldorf, Stuttgart oder sonstwo überlegen, was sie wollen. Brüssel hat auch Vorteile. 
Zitat Artikel 3, 2003/88/EG:
Die Mitgliedsstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jedem Arbeitnehmer pro 24-Stunden Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden gewährt wird.
--> Die Frist, die die BRD Zeit hatte, um diese EU-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen, ist schon lange abgelaufen. Von daher gilt die Richtlinie direkt. Beamte und insb. auch Lehrer sind laut EU-Recht auch Arbeitnehmer.