Den Ansatz, für unentschuldigte Fehlstunden 6 zu erteilen, halte ich für rechtswidrig.
Dazu:
Zitat von Schulgesetz NRW; §48, Abs. 2Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Grundlage der Leistungsbewertung sind alle von der Schülerin oder dem Schüler im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ und im Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen im Unterricht“ erbrachten Leistungen. Beide Beurteilungsbereiche werden bei der Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt.
Und weiter:
Zitat von Schulgesetz NRW; §48, Abs. 5Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler die Leistung, so wird dies wie eine ungenügende Leistung bewertet.
Ich sehe da irgendwie keinen Entscheidungsspielraum. Unentschuldigte Fehlzeiten sind mit der Note 6 im SL-Bereich zu werten und da ich keine schriftlichen Leistungen habe, fußt dann die Zeugnisnote ausschließlich auf der SL-Note.