Nur wenn es an der gewünschten Schulform keine freien Plätze gibt, hätte man einen Rechtsanspruch.
Sollte die Gesamtschule im Nachbarort ebenfalls ablehnen, würden wir wohl genau darauf klagen, also: „Wir wollen einen Platz an einer Real- und eben an keiner Gesamtschule. Welche Realschule es dann wird, ist dann auch egal.“
Beide Realschulen haben die Klassen schon mit 30 Schülern gefüllt. Also über einen anderen Klassenteiler geht da auch nichts mehr. Beide Schulen nehmen jeweils ein Inklusionskind, was zur Folge hat, dass in dieser Klasse dann „nur“ 27 Schüler sitzen. Da kam bei der Vorstellung der Schulen schon Unmut auf, weil so ein Inklusionskind drei anderen Schülern den Platz wegnimmt. Wäre es nicht da, könnte man die Klasse ja auch mit 30 Kindern füllen.
Die Gesamtschule im Nachbarort steht besser da, weil es in deren „Einzugsgebiet“ keine Gymnasien und keine Realschulen gibt. Da werden also eben nicht die Guten zum Gymnasium wegsortiert, die weniger Guten zu den Realschulen und an der Gesamtschule sammeln sich die Haupt- und Förderschüler, weil diese beiden Schulformen geschlossen wurden, wie es bei uns der Fall ist.
Daher auch meine Frage: Zählen Real- und Gesamtschulen als eine Schulform oder nicht? Man kann ja den gleichen Schulabschluss machen. Wo steht das mit der Wahlfreiheit der Schulform im Gesetz?