Können wir mal bitte den §138 StGB (Nichtanzeigen von Straftaten, gültig für jeden Bürger), das Legalitätsprinzip (Anzeigepflicht bei Straftatverdacht für Polizei und Staatsanwaltschaft) und das Befolgen von Dienstanweisungen (dazu zählen bspw. Verordnungen) unterscheiden?
Das wird hier nämlich munter durcheinander geworfen...
Hier wird deutlich klargestellt, dass wir selbst bei Fällen von "sexuellem Missbrauch" nicht unbedingt eine Anzeigepflicht haben: https://beauftragter-missbrauc…tsfall-und-anzeigepflicht
Sogar in Österreich, wo die Anzeigepflicht weiter gefasst wird (https://www.jusline.at/gesetz/stpo/paragraf/78) wird gesagt: "Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht, wenn die Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf"
Im Sinne des Diensteides sehe ich also sehr wohl die weitergehende Pflicht, sich genau zu überlegen, ob eine Nichtanzeige meine Bürgerpflicht nach §138 verletzen würde oder ob ich nicht im Sinne der §1&2 (SchulG NRW) die pädagogische Verantwortung habe, mich auf die Beratung zu beschränken.
Ich meine: Wir haben nicht die ganzen Privilegien des gehobenen und höheren Dienstes, damit wir dann "Och, keine Lust zu entscheiden" sagen.