Ah... Nein.
1. Das was du gezeigt/zitiert hast, ist nur, dass das digitale speichern auf privazen Geräten NOCH schwieriger ist. Bitte im Zusammenhang bleiben. Deine vorherige Aussage war ja sinngemäß, dass man Sachen auf Papier nicht löschen müsste, weil sie nicht digital sind und das habe ich mit den Vorschriften wiederlegt.
Das war sie auf keinen Fall "sinngemäß". Denn zwischen Papier und Papier gibt es gewaltige Unterschiede. Und zwar immer dann, wenn es die Frage ist, ob das vorliegende Papier eine "Akte" ist. Genauer gesagt, ein Dateisystem.
"Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen." (Art. 2 Abs. 1 DSGVO)
Sprich, es kann sehr wohl argumentiert werden, dass lose Zettelsammlungen nicht unter die DSGVO fallen. Das wurde in der Vergangenheit auch durchaus von Gerichten diskutiert. Ohne also die konkrete Form der Notenliste zu benennen, kann das hier nicht abschließend bewertet werden.
Zu 2:
Danke für deine ausführliche Erklärung. Ich kenne den Unterschied zwischen der LDI NRW sowie den behördlichen Datenschutzbeauftragten sehr genau, weswegen ich auch bereits oben von "behördlicher Datenschutzbeauftragter" sprach. Übrigens ändert auch eine Beratung durch die Bezirksregierung nichts an der Verantwortlichkeit des Schulleiters. Die Juristen dort beraten nämlich *normalerweise* auch nur. Und verweisen nunmal erfahrungsgemäß an die lokalen behördlichen Datenschutzbeauftragten.
Nur in besonderen Fällen erteilen die eine Weisung. Dann muss aber schon was schiefgegangen sein.