Die Vorgaben des Landes finden sich in §§120-122 SchulG NRW, die sich wieder direkt auf die DSGVO beziehen und diese konkretisieren, die VO-DV I konkretisiert den ganzen Quatsch noch weiter, aber in keinem davon finde ich Löschfristen zu privat aufbewahrten analogen Datenbeständen (digital ein Jahr zum Ablauf des Kalenderjahres ab dem man einen Schüler nicht mehr unterrichtet) oder gar eine Konkretisierung was Akten sind. Dazu gibt es glaube ich in keinem Kontext eine Legaldefinition in Deutschland, aber einem einzelnen Notenblatt fehlt es ziemlich sicher an der Akteneigenschaft...
Tatsächlich hatte das BDSG alte Fassung eine interessante Definition:
"Eine nicht automatisierte Datei ist jede nicht automatisierte Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann." (§3 Abs. 2 Satz 2 BDSG a.F.)
Nach dieser Definition könnte eine Notenliste je nach konkretem Aufbau durchaus unter die DSGVO fallen. Oder eben nicht, das ist ja schließlich BDSG a.F. 
zu 1:
Ich wette 100€, dass deine "lose Zettelsammlung" als Datenschutzverstoß gewertet wird, wenn Sie persönliche Daten (also z.B. inkl. der Notenliste) enthält. Du kannst ja mal spaßeshalber Selbstanzeige erstatten, dann werden wir ja sehen was passiert.
Nachdem ich jetzt nochmal nachgeschaut habe: Die Anlage 2 der VO-DV I führt unter II.4 tatsächlich das "Notenbuch der Lehrkraft" als Sonstigen Datenbestand auf.
Jetzt wird es richtig spannend, denn es gibt folgende Möglichkeiten:
1. Das Notenbuch zählt als Akte im Sinne von §9 Abs. 1 DSGVO. Dann muss jedes analoge Notenbuch nicht nur 5 Jahre aufbewahrt werden, sondern 5 Jahre über das Verlassen des Schulsystems hinaus. Für den Fall eines Drittklässlers, der mit 19 sein Abitur macht, würde das dazu führen, dass Grundschullehrer Müller sein Notenbuch entweder selber 16 Jahre lang aufbewahrt oder in der Schule das hinterlegt. Sofern er aber weiß dass einzelne Schüler bereits mit 17 das Schulsystem verlassen haben, muss er diese 2 Jahre vorher bereits aus der Notenliste streichen, durch Schwärzen, etc.
2. Das Notenbuch zählt nicht als Akte oder Datei im Sinne von §9 Abs. 1 DSGVO. Dann dürfen die personenbezogenen Daten zwar verarbeitet werden (§1 Abs. 2 DSGVO), aber sie müssen nicht aufbewahrt werden, sondern werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für das Dienstgeschäft benötigt werden.
Wenn wir hier ernstlich annehmen, dass Fallkonstellation 1 gilt, dann wird der Aktenberg ins Unermessliche wachsen. Allerdings weicht der schlaue Lehrer Müller dann auf private digitale Speicherung aus, dann wird aus den mindestens 5 Jahren Aufbewahrungsfrist plötzlich nur noch maximal 1 Jahr.
Eine wirklich interessante Frage. Ich weiß aber nicht, ob ich DAS die Bezirksregierung fragen will. Denn sonst kommt demnächst der Rundbrief, dass alle Notenbücher sofort zu archivieren sind. 