Humblebee, das eine ist Verordnung das andere ein Infobrief. Was gilt dann wohl?
Wir haben keinen RHP 7. In den allgemeinbildenden Schulen sind wir bei 6.1. Aber wahrscheinlich ist es der gleiche wie bei euch. Nur eine andere Nummerierung. Auf S. 5 steht ganz deutlich:
Die Vorgaben der „Niedersächsische Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2
(Niedersächsische Corona-Verordnung)“ in der jeweils aktuellen Fassung sind vorrangig zu beachten.
Zu dem anderen steht:
In der Handreichung zur Umsetzung der Rundverfügung Nr. 15/ 2021 zur verpflichtenden Selbsttestung im Schulbetrieb für Personal sowie Schülerinnen und Schüler in Schulen (Stand 09. April 2021) des MK finden Sie auch Hinweise zu diesbezüglichen Hygienemaßnahmen und zur Entsorgung.
Du siehst den Unterschied zwischen "vorrangig zu beachten" und Hinweise. Außerdem findest du in unserem RHP:
"Vor dem Zutritt zum Gelände von Schulen kann der Nachweis eines Tests auf das Coronavirus SARSCoV-2 mit negativem Testergebnis erforderlich sein. Die diesbezüglichen Vorgaben der Niedersächsischen Corona-Verordnung und der diesbezüglichen Rundverfügungen der RLSB sind zu beachten."
Den anderen Passus von dir finde ich leider nicht. Vielleicht unterscheiden sich da unsere RHPs doch. Aber letztlich gilt die Coronaverordnung sowieso vorrangig. Als Verordnung auf Landesebene steht sie rechtlich sowieso über dem RHP oder irgendwelchen Infoschreiben.
Dass das alles mit heißer Nadel gemacht ist und in der Praxis nicht so einfach umzusetzen ist, ist was anderes. Ich sage ja auch nur, dass des formal richtig wäre, den Nachweis vor Betreten des Schulgebäudes zu kontrollieren.