Fluglotsen können weitgehend streiken. Wenn deren Arbeitgeber einen Notdienst möchte, dann muss er das mit der Gewerkschaft beschließen. Entscheidet die Gewerkschaft dagegen, dann kann das zuständige Arbeitsgericht angerufen werden und wird dem auch stattgeben.
Zu den Notdiensten: https://www.verdi.de/service/fragen…2e-00093d114afd
Unter deiner Quelle steht nur, dass der AG einen Notdienst mit den Gewerkschaften vereinbaren soll. Das irgendwelche Gerichte das dann entscheiden, ist deine Einschätzung als Laie und sicherlich keine Rechtsgrundlage.
Ich sprach aber nicht von einem Gesetz, sondern vom geltenden Recht. Das ergibt sich nicht nur aus den Gesetzen, sondern auch aus der Rechtsprechung. Im Falle des Streikrechts sogar fast ausschließlich aus der Rechtsprechung. Das ist natürlich ebenso geltendes Recht. Das BVerfG in Fragen der Reichweite des Grundrechts und das BAG als letztinstanzliches Fachgericht haben das Streikrecht ausdefiniert. Der Gesetzgeber kann ohnehin nicht mehr hinter die Ansprüche, die das BVerfG gestellt hat, zurückgehen.
Die meisten Fälle werden sicherlich nicht vom BVG und BAG verhandelt. Sicherlich ist es richtig, dass die Gerichte Rechtsprechung mit definieren. Aber dein Bild von unserem Rechtssystem würde ich nicht so unterschreiben. Es kann doch nicht unser Anspruch sein, dass Gerichte unser Rechtssystem definieren.
Warum kann der Gesetzgeber die Gesetze nicht ändern? Wenn wir nicht im Bereich der Ewigkeitsklausel sind, steht es dem Gesetzgeber selbstverständlich frei Gesetze und Verfassung zu ändern. Und das ist auch gut so. Schließlich sind wir eine Demokratie.
Gerade wenn in einem Bereich das Rechtssystem nur auf die Rechtsprechung der Gesetze beruht, ist das Parlament gefragt. Sich darauf auszuruhen, dass Gerichte schon richtig entscheiden werden, ist nicht mein Demokratieverständnis.
Und wenn ich da mal Wikipedia zitieren darf:
Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Art. 97 Abs. 1 GG, § 1 GVG, § 25 DRiG). Aufgabe der Richter ist die Rechtsprechung, die wiederum an Gesetz und Recht gebunden ist (Art. 20 Abs. 3 GG). Die richterliche Unabhängigkeit stellt es dem Richter frei, die bisherige Rechtsprechung anderer Gerichte im Rahmen der Subsumtion zu einem bestimmten Fall zu berücksichtigen oder nicht. Selbst „höchstrichterliche Urteile sind kein Gesetzesrecht und erzeugen keine damit vergleichbare Rechtsbindung“, urteilte das Bundesverfassungsgericht.[9] Denn durch das Abweichen von einer früher vertretenen Rechtsansicht verstößt der Richter grundsätzlich nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG.[10] Gleichwohl beachten Richter die auf einen Fall zutreffende Rechtsprechung insbesondere der obersten Gerichte.