Sondern? Es gibt keinen Rechtsanspruch auf freie Zeiten zur Kinderbetreuung. Die Lehrkraft teilt die Wünsche der SL mit und verweist darauf, dass sie aufgrund ihrer Kinder vorrangig beachtet werden sollte. Aber letztlich bleibt es trotzdem ein Wunsch
Nein das ist nicht Optional. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht durch die SL ist rechtlich nicht in Ordnung. Das hatten wir aber schon gelle.
Bei der Erstellung unseres Stundenplans, werden die Bedürfnisse der Lehrkräfte abgefragt. Freie Tage oder Zeiten, die aus wichtigen Gründen Unterrichtsfrei sein müssen, werden in das Feld "Notwendig" eingetragen. Wünsche entsprechend bei den Wünschen. Wünsche werden nur nach Möglichkeit ermöglicht, Notwendigkeiten werden unter allen Umständen eingehalten.
Dass das wiederum mit mehr Nachmittagen verbunden ist, ist erstmal eine logische Konsequenz.
22 Stunden kann man kann man vollends an 4 Vormittagen verplanen. Also wären mindestens 2 Nachmittage drin gewesen. Die TE wollte EINEN. Wieviel Nebelkerzen hast du noch auf Lager?