Wir haben wegen entsprechender Bilder in einem Klassenchat (war damals in einer 8. Klasse) eine Schülerin für ein paar Tage vom Unterricht ausgeschlossen.
Es gab also eine Ordnungsmaßnahme mit allen Konsequenzen. Auch wenn das Kind noch nicht strafmündig ist, sollte man doch deutlich machen, dass eine solche Handlung strafrechtlich verfolgt würde, um den Ernst der Situation klar zu stellen.
Selbstverständlich kann man, vor allem wenn die Bilder im Rahmen einer schulischen Veranstaltung entstehen, als Schule etwas tun.
Das gilt auch für andere Handlungen, die im Zusammenhang mit Schule passieren, wozu Bilder im Klassenchat immer gehören. Erste Maßnahme ist dann ein „erzieherisches Gespräch“ und je nach Fall eben auch die nächste Stufe, nämlich Ordnungsmaßnahme.
Im Zusammenhang mit so einer Ordnungsmaßnahme kann dann auch noch eine pädagogische Maßnahme verhängt werden, die geeignet ist, eine Verhaltensänderung zu bewirken.
Bei so einem Mobbingfall ist es oft ratsam, die ganze Klasse mit ins Boot zu holen, denn die „Zuschauerinnen“ sind nicht wirklich unbeteiligt.