Beiträge von MarieJ

    Diesen Passus verstehe ich auch nicht so ganz. Oder vielmehr, dass der da überhaupt drin ist. In der 15. Schulmail steht bezüglich der Vorerkrankungsrisikogruppe:

    Der Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe erfolgt durch eine schriftliche Erklärung der Lehrkraft gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Die Art der Vorerkrankung ist aus Gründen des Datenschutzes nicht anzugeben.
    Da das ja nichts mit Dienstunfähigkeit zutun hat, gehe ich davon aus, dass sich das in der neuen Rundverfügung um „normale“ Krankschreibungen handelt. Vielleicht haben die Angst, dass sich viele krankmelden und wollen nochmal betonen, dass das aber bitte wie immer erfolgt?

    Habe die entsprechende Verfügung dazu gerade in den nrw Thread gepostet.

    Hier der Teil für Schwangere:

    „Ich bitte die Schulleitungen, für schwangere Lehrkräfte namens des Dienstherren bzw. Arbeitgebers Land Nordrhein-Westfalen ein Beschäftigungsverbot für eine Tätigkeit im Präsenzunterricht auszu- sprechen und dies zu dokumentieren. Ein Einsatz bei digitalen Lernformaten (Lernen auf Distanz) sowie die Teilnahme an (z.B. prüfungsvorbereitenden) Konferenzen und schulinternen Besprechungen ist – unter strikter Einhaltung der Hygienevorhaben (siehe hierzu II.) – zulässig.„

    Teil 2

    II. Empfehlungen zu Hygienestandards an Schulen und Aufgaben der Schulleitungen

    Die Verantwortung für die Einhaltung des Infektionsschutzes an Schulen einschließlich der Festlegung der zu beachtenden Standards an öffentlichen Schulen liegt bei den kommunalen Gebietskörperschaf- ten zunächst in ihrer Eigenschaft als Träger der Schulen als kommunale Einrichtungen. Gem. § 36 Ab- satz 1 Nummer 1 i. V. m. § 33 Nummer 3 IfSG haben sie innerbetriebliche Verfahrensweise zur Infekti- onshygiene festzulegen und dies in Hygieneplänen festzuhalten; die Schulleitungen sind als Träger des Hausrechts einzubinden. Daraus folgt zwangsläufig, dass die festzulegenden, zur Abwehr von Infektio- nen geeigneten Verfahrensweisen vom Schulträger als Betreiber der schulischen Anlage auch zu ge- währleisten sind.

    Darüber hinaus ist die Mehrzahl der kommunalen Schulträger – quasi in eigener Sache – zugleich in ihrer Eigenschaft als zuständige örtliche Ordnungsbehörde nach dem Infektionsschutzgesetz für die Überwachung der Einhaltung der Vorgaben des Infektionsschutzes zuständig. Zuwiderhandlungen sind von den örtlichen Ordnungsbehörden unverzüglich abzustellen, notfalls im Wege der Ersatzvornahme. Dies hat auch der Städtetag in seiner aktuellen Mitteilung zur Wiedereröffnung der Schulen bestätigt.

    Den Schulleiterinnen und Schulleitern als für den Arbeits- und Gesundheitsschutz Verantwortlichen (§ 59 Abs. 8 SchulG NRW) kommt hierbei eine zentrale beratende Funktion zu. Sollten Schulleiterinnen und Schulleiter zu der Einschätzung gelangen, dass die hygiene- und infektionsrechtlichen Vorausset- zungen für eine Wiedereröffnung der Schule nicht vorliegen, sollten sie daher zunächst versuchen, hierüber mit dem Schulträger eine gemeinsame Einschätzung und Verständigung im Sinne einer sofor- tigen Beseitigung der Mängel zu erzielen. Sollte eine solche konsensuale Einschätzung nicht erzielbar sein, haben die Schulleiterinnen und Schulleiter unverzüglich die oder den jeweilige/n schulaufsichtli- che/n Dezernenten oder Dezernentin durch ihre schulfachliche Aufsicht zu benachrichtigen.

    In der 15. Schulmail war das Postfach des Krisenstabes der Bezirksregierung Münster für Fragen bei der Beschaffung von Desinfektionsmittel und Masken angegeben. Die Bezirksregierung Münster hat inzwischen in Abstimmung mit dem MSB ein neues Funktionspostfach hygiene-schule@bezreg-muenster.nrw.de eingerichtet. Beachten Sie bitte, dass dieses Postfach aus- schließlich für Anfragen der Schulträger zur direkten Beschaffung von Hygienemitteln dient.

    Die Regelungen in der Schulmail und dieser erläuternden Rundverfügung gelten für alle im Landes- dienst an den Schulen Beschäftigten.

    Ich bin zuversichtlich, dass uns dank Ihres Engagements mit der Unterstützung der Schulträger die Wiederaufnahme des Unterrichts gelingt.

    Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

    gez. Wolfang Weber

    Heute kam eine neue Rundverfügung:

    Ergänzende Hinweise zur 15. Schulmail vom 18. April 2020

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    zunächst danke ich Ihnen ausdrücklich für den schnellen und konstruktiven Austausch; durch diese guten Kontakte ist deutlich geworden, an welchen Stellen noch konkrete Klärungsbedarfe bei der Um- setzung vor allem der Angaben aus der 15. Schulmail bestehen. Diesem Bedarf komme ich mit dieser Rundverfügung sehr gerne nach, um auch so weiterhin ein gemeinsames, einheitliches Handeln sicher- zustellen.

    I. Einsatz von pädagogischem Personal und Anwesenheitspflichten von Schülerinnen und Schülern

    1.

    Eine nicht zu einer Risikogruppe im Sinne der SchulMail Nr. 15 (vom 18. April 2020) gehörende Lehr- kraft, die in häuslicher Gemeinschaft mit einer oder einem Angehörigen einer solchen Risikogruppe oder einer Schwangeren lebt, hat die gleichen dienstlichen Pflichten wie sonstige nicht zu einer Risiko- gruppe zählenden Lehrkräfte. Es liegen keine arbeitsmedizinischen Erkenntnisse vor, dass durch eine schulische Präsenz solcher Lehrkräfte das Infektionsrisiko der Angehörigen zwingend signifikant erhöht würde, wenn die herkömmlichen Hygieneempfehlungen eingehalten werden. Den betroffenen Lehr- kräften wird empfohlen, in Zweifelsfällen ärztlichen Rat einzuholen.

    2.

    Die Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen einer Dienstunfähigkeit ergibt sich für die Personengruppe der Beamtinnen und Beamten aus dem Verwaltungsvorschriften zur Aus- führung des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW) zu § 62 LBG NRW. Dort ist geregelt, dass die Beamtin oder der Beamte eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Dienstunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen hat, sofern die Dienst- unfähigkeit länger als drei Arbeitstage dauert.

    Für Tarifbeschäftigte folgt die Verpflichtung zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung aus § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFzG). Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeits- unfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzu- legen.

    Die Kassenärztliche Bundesvereinigung sowie der GKV-Spitzenverband und der Gemeinsame Bundes- ausschuss haben im Zusammenhang mit der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus die Ausstellung einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach telefonischer Anamnese gestattet. Diese ist (Stand: 20.04.2020) begrenzt auf einen Arbeitsunfähigkeitszeitraum für die maximale Dauer von einer Woche

    und kann bei fortdauernder Erkrankung einmal verlängert werden. Diese Regelung ist befristet bis 4. Mai 2020.

    3.

    Ich bitte die Schulleitungen, für schwangere Lehrkräfte namens des Dienstherren bzw. Arbeitgebers Land Nordrhein-Westfalen ein Beschäftigungsverbot für eine Tätigkeit im Präsenzunterricht auszu- sprechen und dies zu dokumentieren. Ein Einsatz bei digitalen Lernformaten (Lernen auf Distanz) sowie die Teilnahme an (z.B. prüfungsvorbereitenden) Konferenzen und schulinternen Besprechungen ist – unter strikter Einhaltung der Hygienevorhaben (siehe hierzu II.) – zulässig.

    4.

    Soweit Schülerinnen und Schüler ab dem 23. April 2020 wieder am Unterricht, an prüfungsvorberei- tenden Formaten oder an Prüfungen teilnehmen, ist ergänzend Folgendes zu beachten:

    Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine Corona-relevante Vorerkrankung be- steht, so kann eine Beurlaubung nach § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG durch die Schulleiterin oder den Schul- leiter schriftlich erfolgen.

    Die Beurlaubung kann bis längstens zum 31. Juli 2020 (Ende des Schuljahres 2019/2020) ausgespro- chen werden. Sie ist mit einem Widerrufsvorbehalt (§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG NRW) zu versehen. Ein Widerruf ist insbesondere dann möglich, wenn die epidemiologische Lage eine beson- dere Schutzbedürftigkeit von Personen mit Vorerkrankungen nicht mehr erfordert. Auch kann durch schriftliche Erklärung seitens der Eltern – oder bei Volljährigkeit durch die Schülerin oder den Schüler selbst – auf die Inanspruchnahme der Befreiung verzichtet werden, so dass auch in diesem Fall ein Widerruf in Betracht kommt.

    Eine Beurlaubung ist nur dann möglich, wenn die Schülerin oder der Schüler ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorlegt, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung ergibt. Ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter diese Vorerkrankung bereits bekannt, so kann von der Vorlage des Attestes abgesehen werden; in diesem Fall ist das Bekanntsein der Vorerkrankung in der schriftlichen Befreiung kurz zu vermerken.

    Die Schülerin oder der Schüler ist in der Beurlaubung auf mögliche schulische Folgen aufgrund der Beurlaubung hinzuweisen (z. B. Erbringung von Prüfungsleistungen).

    5.

    Erklärungen, die Lehrkräfte zum Nachweis ihrer Unabkömmlichkeit benötigen, um eine Notbetreuung für ihre Kinder in Anspruch zu nehmen, können durch die Schulleiterinnen und Schulleiter ausgestellt werden.

    Finchen Es gibt in der Bewertung keine Unterschied zwischen den Schulstufen. Aus der 14. Schulmail


    „Je näher wir uns auf das Schuljahresende zubewegen, desto drängender werden auch die Fragen nach der Bewertung der Lernangebote. Wir haben im Rahmen unserer FAQ-Liste und auch im Rahmen der 9. Schulmail hervorgehoben, dass die während des Ruhens des Unterrichts bearbeiteten Aufgaben keiner Leistungskontrolle oder -bewertung unterliegen. Knüpft der Unterricht nach Wiederbeginn an die bearbeiteten Aufgaben an, so können Leistungen, die dann, auch infolge des häuslichen Arbeitens, aus dem Unterricht erwachsen, bewertet werden.

    Für die jetzt anstehende Phase der Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs werden wir darauf hinwirken, dass gute Leistungen, die während des Lernens auf Distanz erbracht worden sind und noch erbracht werden, auch zur Kenntnis genommen werden und in die Abschlussnote im Rahmen der Sonstigen Leistungen im Unterricht miteinfließen können. Nicht erbrachte oder nicht hinreichende Leistungen hingegen werden nicht in die Zeugnisnote einbezogen. Wir berücksichtigen hierbei den Umstand, dass es in dieser Zeit individuelle Situationen geben kann, die dazu führen, dass Aufgaben nicht so erledigt werden können wie es im Präsenzunterricht ggf. möglich gewesen wäre. In diesen Fällen werden Lehrkräfte vor allem gezielt beraten und unterstützend aktiv werden, auch hinsichtlich geeigneter Strategien, um Lernziele dennoch zu erreichen. Es gilt auch weiterhin beim Lernen auf Distanz, Augenmaß zu bewahren.“

    mehrere Abituraufgabenvorschläge (dezentral bei uns)

    Ich dachte, du bist an einem Gymnasium. Da sind doch in den meisten Bundesländern nur mündliche Prüfungen dezentral oder arbeitest du an einer besonderen Schulform?
    Ich wollte damit aber natürlich nicht sagen, dass es nicht viel Arbeit ist, lauter mündliche Prüfungen auszuarbeiten. Das kenne ich in Mathe ja auch.

    Bei uns ist ja die Order das bewertet wird. Welche Grundlage die Schulleitung dafür nimmt keine Ahnung. Führt zumindest dazu das die SuS arbeiten.

    Du bist aus NRW, da darf nicht einfach bewertet werden. Aus der 14.Schulmail dazu:

    „ Wir haben im Rahmen unserer FAQ-Liste und auch im Rahmen der 9. Schulmail hervorgehoben, dass die während des Ruhens des Unterrichts bearbeiteten Aufgaben keiner Leistungskontrolle oder -bewertung unterliegen. Knüpft der Unterricht nach Wiederbeginn an die bearbeiteten Aufgaben an, so können Leistungen, die dann, auch infolge des häuslichen Arbeitens, aus dem Unterricht erwachsen, bewertet werden.

    Für die jetzt anstehende Phase der Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs werden wir darauf hinwirken, dass gute Leistungen, die während des Lernens auf Distanz erbracht worden sind und noch erbracht werden, auch zur Kenntnis genommen werden und in die Abschlussnote im Rahmen der Sonstigen Leistungen im Unterricht miteinfließen können. Nicht erbrachte oder nicht hinreichende Leistungen hingegen werden nicht in die Zeugnisnote einbezogen.“

    Aber warum unbedingt das Ganze auf Monate oder bis nächstes Jahr ausdehnen, wenn wir einfach uns nur 3 Wochen extrem zusammenreißen hätten müssen? Danach wären ja alle Erkrankten wieder gesund und das Leben könnte "normal" wieder weitergehen. Oder habe ich dabei einen Denkfehler?

    Der wichtigste Fehler liegt in „alle Erkrankten wieder gesund“. „Oder tot“ hast du vergessen.

    Gorbatsch Dann lass dir die Anweisung, zu einer Konferenz/Besprechung zu erscheinen, von deiner Schulleitung unbedingt schriftlich geben. Darin sollte dann auch stehen, dass du nicht entbehrlich bist. Das könnte sie nachdenklich machen.
    Außerdem achte darauf, dass die Hygieneregeln strikt eingehalten werden. Wenn das nicht der Fall ist, gehst du unter der Angabe des Grundes nach Hause.

    Wenn es für dich ok ist, gehst du einfach hin. Warum hast du damit so ein Problem? Wenn die Schulleitung die Infos vom Ministerium nicht oder missversteht, muss man ihr halt helfen.

    Nicht alle Schulleitungen meinen es übel, manche sind vielleicht überfordert oder gerade überarbeitet durch die ständigen unvollständigen oder widersprüchlichen Infos aus dem Ministerium (und evtl. Der Presse).

    Gorbatsch In der Rundmail steht, dass die Teilnahme unter Einhaltung der Hygienebestimmungen zulässig ist. Das bedeutet nur, dass es kein Verbot für die Teilnahme gibt wie beim Präsenzunterricht. Sinnvoll ist es eher nicht und ich würde diese KollegInnen als Schulleitung nicht zu irgendwelchen derartigen Besprechungen in die Schule holen. Informationsaustausch und Besprechung lässt sich heutzutage auch anders regeln.
    Bei mir ist es so, dass ich Schulleitungsmitglied und vorerkrankt bin, außerdem einen Mathekurs in der 13 habe, der noch Unterstützung braucht. Aber ich bleibe - ohne schlechtes Gewissen - im Homeoffice. Und dieses Homeoffice ist nicht per Videokonferenz zu erreichen, da ich in einem weißen Fleck wohne. Also sind Mails und chatten angesagt; suboptimal, muss aber so.

    Zu eventuellen Dienstbesprechungen/Konferenzen gilt in NRW:


    "Nach Auffassung von uns Dezernentinnen und Dezernenten sollten in der kommenden Woche zwecks Vorbereitungen der schrittweisen Wiederaufnahme des Schulbetriebs aus Gründen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes nur die Lehrkräfte in der Schule erscheinen müssen, die unmittelbar zur Vorbereitung benötigt werden. Insbesondere für größere Konferenzen gelten weiterhin die Hinweise auf die FAQ auf der Homepage des MSB:https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Sch…2020/index.html


    dort findet man:


    Die Einberufung großer Lehrerkonferenzen widerspricht dem Grundsatz des Infektionsschutzes. Besprechungen, die für die Aufrechterhaltung des Schulbetriebes nicht zwingend erforderlich sind, sollten daher möglichst abgesagt bzw. verschoben oder mittels Telefon- oder Videokonferenzen abgehalten werden.“

    2. Teil

    IV. Anforderungen an die Hygiene in der Schule

    Basierend auf der Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH), des Bundesverbandes der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (BVÖGD) und der Gesellschaft für Hygiene, Umweltmedizin und Präventivmedizin (GHUP) ist bei der Beachtung von Präventionsmaßnahmen und der Einhaltung bestimmter Rahmenbedingungen die Wiederaufnahme des Schulbetriebs möglich. Auch Prüfungen können dann durchgeführt werden.


    Im Wesentlichen sind die nachstehend genannten Punkte zu beachten:


    ·         Zahl und Zusammensetzung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer


    Die Teilnehmerzahl ist zu begrenzen in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und der Zahl der benötigten Aufsichtspersonen. Es muss zwischen den Schülerinnen und Schülern (Prüflingen) und zwischen diesen und Lehrkräften (Prüfende / Aufsichtspersonal) ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden können.


    Es hat eine namentliche und nach Sitzplatz bezogene Registrierung zu erfolgen, um eine etwaige Nachbefragung bzw. Kontakt-Nachverfolgung zu ermöglichen.

    Personen mit bestimmten Vorerkrankungen (s.o.) sollten Rücksprache mit ihrer Ärztin oder ihrem Arzt nehmen.

    ·         Persönliches Verhalten

    Neben Beachten der Husten- und Nieß-Etikette, der Händehygiene und der Abstandsregeln sollten keine Bedarfsgegenstände wie Gläser, Flaschen zum Trinken, Löffel etc. gemeinsam genutzt werden.

    ·         Ausschluss von Teilnehmerinnen und Teilnehmern mit Symptomen

    Symptomatisch kranke Personen sind von der Teilnahme an Unterricht und Prüfungen auszuschließen. Die Beteiligten (Prüflinge und Prüfende) sollten keiner gefährdeten Gruppe (s.o.) angehören. Zur Symptomatik bei COVID-19 finden Sie Hinweise in der verlinkten medizinisch-hygienischen Stellungnahme.

    ·         Gestaltung des Unterrichts- bzw. Prüfungsraums

    Die Gestaltung der Räumlichkeit muss von der Tisch- und Sitzordnung, dem Zugang zum Raum (auch Treppenhäuser und sonstige Verkehrsflächen) und zum Sitzplatz, den Belüftungsmöglichkeiten und dem Zugang zu Toiletten und Waschgelegenheiten die Gewähr bieten, dass der vorgegebene Mindestabstand zwischen Prüflingen und Prüfern von 1,5 Metern zu jedem Zeitpunkt eingehalten werden kann. Die Hand-Kontaktflächen wie z.B. Tische sollen leicht zu reinigen sein.

    ·         Erweiterte Präventivmaßnahmen durch Tragen von Masken

    Eine Maskenpflicht ist nur dann erforderlich, wenn die gebotene Abstandswahrung nicht eingehalten werden kann.

    ·         Händewasch- und Händedesinfektionsmöglichkeiten

    Es ist für ausreichende Hände-Waschmöglichkeiten zu sorgen. Die Sanitäranlagen müssen mindestens mit ausreichend Seifenspendern ausgestattet sein. Sie müssen unter dem Kriterium der Abstandswahrung gut erreichbar sein. Der Zugang zur Händedesinfektion sollte vor Eintritt in den Unterrichts- bzw. Prüfungsraum und gegebenenfalls zusätzlich an gut erreichbaren Plätzen im Gebäude wie z.B. auf Fluren ermöglicht werden. Auf das Händeschütteln soll verzichtet werden. Die Hände sollten regelmäßig und gründlich mit Wasser und Seife über 20-30 Sekunden gewaschen werden. Hautverträgliche Händedesinfektionsmittel auf Alkoholbasis können bei nicht sichtbarer Verschmutzung alternativ benutzt werden.

    ·         Mittel für die Händehygiene und für Reinigung und Flächendesinfektion
    Bei Verwendung von Desinfektionsmitteln für bestimmte, häufig von unterschiedlichen Personen berührten Flächen sollten nur geeignete Desinfektionsmittel für alle Handkontaktflächen verwendet werden. Ihr Schulträger verfügt dazu über die notwendigen Informationen.

    ·         Standards für die Sauberkeit in den Schulen

    Potentiell kontaminierte Flächen, die durch Händekontakte zu einer Übertragung beitragen könnten, sollen durch eine arbeitstägliche Reinigung und in zuvor definierten Bereichen (z.B. Handkontaktflächen, gemeinsam benutze Tastaturen, Sanitäranlagen, Türkliniken und Treppenläufe) ggfls. durch eine zusätzliche Flächendesinfektion mittels Wischdesinfektion (z.B. vorgetränkte Wischtücher) dekontaminiert werden. Es sollten nur geeignete Desinfektionsmittel für alle Handkontaktflächen verwendet werden. Ihr Schulträger verfügt dazu über die notwendigen Informationen.

    ·         Hygieneplan

    Die ergriffenen Maßnahmen sollen Eingang finden in den Hygieneplan nach § 36 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz.

    ·         Kommunikation der Prüfungsbedingungen

    Informationen zu den Prüfungsvoraussetzungen sollen schriftlich zusammengefasst werden und allen Beteiligten einschließlich der Erziehungsberechtigten, des sonstigen Schulpersonals und sonstiger Personen, die sich während des Unterrichts und der Prüfungen im Schulgebäude aufhalten, ausgehändigt oder in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht werden.

    Die medizinisch-hygienische Stellungnahme können Sie hier

    https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Sch…iene/index.html

    nachlesen.

    Schulträger, die sich über zuverlässige Beschaffungsmöglichkeiten für geeignete Desinfektions- und Reinigungsmittel sowie für geeignete Masken für den Infektionsschutz informieren wollen, können das hier tun:

    Krisenstab bei der Bezirksregierung Münster

    Krisenstab@brms.nrw.de

    Mobil: 0173/2918330

    V. Unterstützungsangebote für Schülerinnen und Schüler

    Ein besonderes Thema ist der Umgang mit Ängsten vor Ansteckung mit dem Corona-Virus (COVID-19), die neben Lehrkräften auch Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern ggf. haben. Diese Ängste müssen in jedem Fall ernst genommen werden. Für die Betroffenen ist es hilfreich, möglichst umfassend und transparent über die vor Ort geltenden Sachverhalte und die durchgeführten Hygienemaßnahmen informiert zu werden. Verunsicherte Menschen benötigen klare Information: Was kann ich selbst tun, wie geht es weiter, auf welche Unterstützungsangebote kann ich zurückgreifen?

    Sollte es sich hierbei um Ängste handeln, die sehr stark ausgeprägt sind, können sich alle zuvor genannten Betroffenen auch an die für sie zuständige Schulpsychologische Beratungsstelle wenden, die Kontaktdaten finden Sie hier:

    https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Sch…nste/index.html

    Mehr Informationen zum Thema "Umgang mit Ängsten“ haben wir auch auf unserer Informationsseite „Schule und Corona“ zusammengestellt:

    http://schulpsychologie.nrw.de/schule-und-cor…gste/index.html

    Auf dieser Informationsseite gibt es darüber hinaus auch weitere Informationen für Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler zu Themen wie Gestaltung des ersten Unterrichtstages, Umgang mit heterogenen Lernausgangslagen, Eltern- und Schülerfragen, sowie ein Spezial „Sicher durchs Abitur“.

    Ich hoffe sehr, dass uns der behutsame Wiedereinstieg in den Schulbetrieb und die am kommenden Montag, 20. April 2020, beginnenden Vorbereitungsmaßnahmen gut gelingen werden und dass die mit dieser SchulMail übermittelten Vorgaben und Informationen für Ihre Arbeit hilfreich sind und als Unterstützung dienen.

    Erneut möchte ich mich für Ihre Arbeit ganz herzlich bedanken.

    Mit freundlichen Grüßen

    Mathias Richter

Werbung