Also wie mit bestimmten Strahlern.
Qualifizierte Lehrkraft darf, ob man alles muss, was man darf…
Also wie mit bestimmten Strahlern.
Qualifizierte Lehrkraft darf, ob man alles muss, was man darf…
Nicht dass ich es für geboten halte, damit zu hantieren - bin keine Chemikerin - aber Brom ist doch nicht verboten?
In der RiSU wird sogar beschrieben, wie man verschüttetes Brom handzuhaben hat.
Auch Kolleginnen und Kollegen haben schützenswerte Daten.
Eine Elternvertretung kann bei uns nur gewählt werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mehr als drei minderjährigen Schüler*innen anwesend sind (die Eltern von volljährigen SuS und natürlich die SuS selber sind selbstverständlich nicht wahlberechtigt).
Nur zur Ergänzung, da es hier ja zunächst um BW ging:
In BW sind auch Eltern volljähriger SuS aktiv und passiv wahlberechtigt.
Meiner Meinung nach haben ungeladene SuS auf der Klassenpflegschaftssitzung nichts zu suchen.
In § 6 sind die teilnahmeberechtigten Personen abschließend aufgelistet, in § 8 (3) steht, dass die Sitzungen nicht öffentlich sind.
Ob man zu bestimmten Punkten Vertreter oder alle SuS einlädt, bestimmen Elternvertreter und Klassenlehrkraft, § 8 (1).
Alles aus der entsprechenden Verordnung.
Über Sinnhaftigkeit habe ich kein Wort verloren.
Aber es würde mich sehr wundern, wenn die Verordnung für Grundschulen nicht gölte.
Es geht doch um pädagogisches Wirken.
Ich würde eine große dünne Sperrholzplatte nehmen, diese an der Klausur befestigen und darauf meine Korrekturen samt Hinweis, dass gegenseitige Rücksichtnahme und das Einhalten von Formabsprachen vermutlich für beide Seiten hilfreich ist.
Die Eltern brauchen auch keine Entschuldigung mehr mitzugeben.
Dies entspricht nicht dem vorgesehenen Vorgehen nach § 2 (1) der Schulbesuchsverordnung in BW.
Bei elektronischer Verständigung ist eine schriftliche Entschuldigung nachzureichen.
Sollte sie dann an dem Tag mitten im Unterricht spontan erkranken, Krankenwagen rufen, schließlich hat die SL Fürsorgepflicht, und abtransportieren lassen.
Nachahmer sollten bitte §145 (1) StGB beachten.
Ah, ok. Danke.
Es soll um die Hundertertafel gehen (ja, ich weiß sie ist umstritten).
Ist überhaupt nicht mein Beritt, aber darf ich nachfragen, warum die Hundertertafel umstritten ist?
Naja, einen Beruf zu ergreifen, bei dem einem der Arbeitgeber/die Dienstherrin pauschal nicht vertraut bzw. für weniger geeignet hält, muss man schon wollen.
Die „Lass die Tür auf“-Geschichte ist keine passende Analogie, da dies keine Vorgabe ist sondern kolportierte Ratschläge des Kollegiums.
Ich frage nach, ob ich es richtig verstehe. Der Schüler ist lieb und nett zu allen und erhält statt einer 5 eine 4 in Mathe, damit er nicht durchfällt?
Bei uns wurde bisher pädagogische Freiheit anders definiert, seitdem es die Kopfnoten gibt (davor zählte Mitarbeit zumindest zur mündlichen Fachnote, ist bei uns immer wieder Diskussionsthema).
Das wäre doch eher die Kopfnote „Verhalten“?
Die NVO legt fest, dass die SuS VOR der Mitwirkung an einer Leistungsmessung wissen müssen, ob diese in die Notengebung einfließen wird oder nicht.
Wo legt die NVO das fest?
Ich finde diese so explizite Aussage nicht.
Nicht zulässig.
§8 (3) Satz 3 NVO.
Bevor eine neue schriftliche Arbeit geschrieben werden darf muss die alte herausgegeben und besprochen sein.
Oder ich verstehe Dein Vorgehen nicht.
Unsere zwei Ukrainerinnen, die im letzten Sommer ihre Abschlussprüfung hätten machen sollen, gehen nach drei Monaten Intensivdeutschhardcoretraining bei uns und Sprachtests ins Studienkolleg.
Es gibt die Möglichkeit für SuS, die eigentlich in der Ukr bereits einen Abschluss hätten machen können, über ein Studienkolleg eine Studienberechtigung zu erhalten.
Zumindest geht es in Mathe dafür wesentlich schneller.
Die angegebenen Zeiten in Matheklausuren zu unterbieten, ist gar nicht so einfach...
Ich habe das Gefühl da wurde sich einfach über den ersten Satz empört.
Und das völlig berechtigt.
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