Und für die Ewigkeitsklausel gibt es sehr, sehr gute historische Gründe.
Ja und die kennen schon meine Schüler der 8.Klasse zuverlässig nach der Unterrichtseinheit zum Grundgesetz.
Und die Ewigkeitsklausel sagt, dass das GG nicht geändert werden kann? Merkwürdig, dass das seit 1949 schon rund 60 mal passiert ist. Selbst die "Würde des Menschen" ist ein Kaugummibegriff, was sich am Beispiel des von mir erwähnten § 175 StGB sehr schön zeigt.
Nachlesen magst du wohl nicht. Also gut, da mir das Thema wirklich am Herzen liegt, versuche ich das mal aufzudröseln.
Folgendes steht in Artikel 79 GG:
(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
Absatz 1 besagt, dass das GG geändert werden darf. Die von dir erwähnten bisherigen Änderungen des GGs sind also keineswegs überraschend für all diejenigen, die die Verfassung kennen und haben sich im Bereich des grundgesetzlichen Rahmens bewegt.
Absatz 2 legt den Rahmen einer solchen Änderung fest, damit dieser gesetzeskonform erfolgen kann. Dieser Rahmen erfordert ein äußerst hohes Quorum- 2/3 Mehrheit von BT und BR- um sicherzustellen, dass derartige Änderungen nicht nur von einer Partei durchgedrückt werden auf Kosten von Minderheiten, sondern von einer breiten politischen und damit auch gesellschaftlichen Mehrheit getragen werden und deren Willen auszurücken vermögen. Dieses Quorum ist hoch genug, um die Anzahl der GG-Änderungen im Vergleich mit Änderungen z.B. am BGB äußerst überschauber halten, es gleichzeitig aber eben auch nicht verunmöglichen Einzelaspekte neu zu interpretieren vor dem Hintergrund einer sich verändernden Gesellschaft, die sich immer noch in ihrer Verfassung, ihrem Grundgesetz wiederfinden können soll.
Absatz 3 legt fest, dass die in Art. 1 und 20 festgelegten Prinzipien (also die Menschenwürde ebenso wie die fundamentalen Staatstrukturprinzipien inklusive des Prinzips der wehrhaften Demokratie) unter keinen Umständen geändert werden dürfen. Das versteht man unter "Ewigkeitsklausel". Wer versucht diese Artikel abzuschaffen strebt die Abschaffung der Demokratie und der Menschenrechte an, die in eben diesen Prinzipien ihren Ausdruck finden (neben Aspekten wie Föderalismus, Republik und Sozialstaat), will mit anderen Worten eine Diktatur etablieren. Genau dagegen wendet sich historisch bedingt dieser hohe Schutz, den das GG hier leistet.
Ergänzt wird Artikel 79 von Artikel 19 GG:
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Absatz 2 ist hier der für uns interessante Absatz: Änderungen von Grundrechten - soweit im Rahmen von Art.79 überhaupt zulässig, Art.1 und 20 dürfen wie gesagt nicht angetastet werden- dürfen unter keinen Umständen den Wesensgehalt des jeweiligen Grundrechts antasten. Man kann sich an dieser Stelle vorstellen, was das einerseits bezogen auf den Wortlaut des GGs bedeutet (da sind Verfassungsrechtler sehr konservativ), andererseits aber auch, was es vor dem Hintergrund sich verändernder gesellschaftlicher Realitäten dann in der Auslegung des Grundrechts mit sich bringt. Der Schutz von Ehe und Familie hat so lange Zeit dazu geführt, dass eine "Ehe für alle" politisch abgelehnt wurde mit Verweis auf das GG. Eine sich verändernde Gesellschaft interpretiert solche Artikel aber neu und muss dennoch den Kern des Gesetzes dabei achten. Das kann man als Widerspruch interpretieren oder als Ausdruck eines sich verändernden gesellschaftlichen Familienbildes, welches dann konsequenterweise vor dem Hintergrund des GGs auch in anderen Gesetzen seinen Ausdruck finden musste. Für mich insofern Ausdruck der besonderen Stärke unseres GGs, das ganz ohne großartige Veränderungen dennoch ausreichend beweglich ist für eine sich konstant verändernde Gesellschaft.
Man darf an dieser Stelle durchaus davon ausgehen, dass die einmal gewonnenen verbesserten Rechte bislang diskriminierter Minderheiten auch künftig Bestand haben werden, da sie eine neue Untergrenze des Minderheitenschutzes darstellen. (Ein adaptiertes Zitat meines Verfassungsrechtsdozenten von vor 20 Jahren, der selbst genau die Interpretation des GGs, die ich hier im Forum immer wieder darstelle in seinen Kursen vermittelte, ohne einen Hehl daraus zu machen, dass er, würde er nicht in Brandenburg leben, die CSU wählen würde, so aber aktives CDU-Mitglied sei. Das nur zu den Interpretationen bzgl."linker Kreise"..)
§175 StGb kann man einerseits unter diesem Gesichtspunkt betrachten. Andererseits haben auch früher schon viele Verfassungsrechtler darauf verwiesen, dass dieser Paragraph unvereinbar ist mit dem GG. Dies zu ändern oblag der Wahlbevölkerung, die mehrheitlich offensichtlich lange Zeit zumindest keine Probleme mit einer klar homophoben Politik hatte, andererseits dem Parlament, das Ausdruck seiner Zeit war (und das ja nicht nur in punkto Homophobie, sondern z.B. auch wenn es um die Gleichberechtigung der Frau geht- ebenfalls ein fundamentales Element des GGs, dass dennoch lange Zeit keinen Anlass dazu gab z.B. Vergewaltigung in der Ehe überhaupt als existent anzuerkennen oder Frauen nicht mehr ihrem Ehemann oder Vater zu unterstellen) und schließlich dem BVerfG. Letzteres besteht nunmal auch aus Mitgliedern, die ihrer Zeit entstammen und nicht immer nur glänzen mit ihren Urteilen, manche Fehler der Vergangenheit aber im Rahmen neuer Urteile revidiert haben und damit aktuelle Regierungen unter legislativen Handlungszwang gesetzt haben.
_________________________________
Eine AfD wird dieses GG ebensowenig abschaffen oder "entkernen" können wie eine andere Partei. Insofern würde ich mich, auch wenn ich persönlich mir wirklich für jede Kommune, jedes BL und vor allem die BRD im Ganzen Anderes, Besseres, Demokratischeres wünsche und genau dafür auch kämpfe und kämpfen werde in der Konsequenz Bolzbold anschließen wollen:
Zitat von Bolzbold
Lasst sie doch machen und liefern. Verantwortung ist das beste Mittel um sie zu entzaubern.
Nur wer die Kasper zwingt ihre Konzeptlosigkeit offenzulegen, kann Protestwählern zeigen, dass diese auch nur mit Wasser kochen und das einfach nur "dagegen" zu wählen die eigene Lebenssituation nicht besser macht. Vor allem, da die AfD in ihrem Grundsatzprogramm für eine ihrer großen Wählergruppen im unteren Einkommensbereich wenn, dann nur Verschärfungen und erhöhte Belastungen vorsieht, keine Entlastungen oder gar Konzepte, die echte Perspektive schaffen würden.
Das Grundproblem des Demokratiedefizits in Teilen der Republik verschärft eine AfD nicht, sie ist nur ein aktueller Ausdruck eines fortbestehenden Zentralkonflikts, den es ganz unabhängig von einer AfD ernstzunehmen gilt.