Punkt 1: Das Land ist Niedersachsen.
a) Hier ist die Inklusion in der Grundschule sehr weit umgesetzt. Schüler mit festgelegten Förderschwerpunkten Lernen, ESE und Sprache verbleiben in den Klassen, Förderschulklassen Lernen gibt es im Grundschulbereich nicht.
ESE-Schulen sind weitestgehend Privatschulen, was bedeutet, dass die Eltern einverstanden sein müssen, ihr Kind dort beschulen zu lassen UND dass sich die Privatschulen überlegen können, welche Kinder sie aufnehmen möchten.
b) An allen Schulen gibt es eine sonderpädagogischen Grundversorgung mit sehr wenigen Stunden, die durch FöS-Lehrkräfte der Förderschulen erfolgt. Hier würde ich erfragen, welche Lehrkräfte ggf. den ESE-Schwerpunkt haben oder bei der örtlichen FöS oder beim RIK um Beratung bitten, wenn dies notwendig sein sollte.
Punkt 2: Klassenkonferen
a) In der KK werden die angesetzten, dokumentierten Vorkommnisse verlesen. Entsprechend sind sie vorab zu dokumentieren.
Eine öffentliche Diskussion findet nicht statt.
Nach dem Verlesen können SchülerIn und Erziehungsberechtigte dazu Stellung beziehen, danach verlassen sie die Konferenz.
Die Äußerungen nimmt man zur Kenntnis bzw. zu Protokoll.
Eine Diskussion über mögliche Ordnungsmaßnahmen findet erst danach statt, wenn also SchülerIn und Erziehungsberechtigte den Raum verlassen haben.
b) Die Klassenkonferenz kann Ordnungsmaßnahmen festlegen und/oder weitere androhen.
https://www.landesschulbehoerde-niedersachsen.de/themen/schueler/ordnungsmassnahmen
Die Androhung ist dann sinnvoll, wenn mit wiederholenden Vorkommnissen zu rechnen ist, quasi als Verwarnung, die dokumentiert ist.
Es kann sinnvoll sein, sich vorab von der Landesschulbehörde über den Rahmen beraten lassen, damit die getroffene Maßnahme verhältnismäßig ist. Die Beratung erfolgt durch erfahrene Juristen, die für den Rahmen der Ordnungsmaßnahmen viele Vergleiche aus anderen Fällen ziehen können.
In oben geschilderter KK wurde keine Erziehungs-, sondern eine Ordnungsmaßnahme verhängt.
Die Abstimmung wird innerhalb der Konferenz getroffen. Dabei braucht es keine einstimmige Zustimmung durch die Elternvertretung, allerdings dürfen sich diese enthalten.
c) Kommt es zu erneuten Verstößen, z.B. auch nach Ansetzen der KK, kann man dafür eine erneute KK ansetzen.
Sollte Schülerin 2 das Gespräch mit dem Handy aufgenommen haben, wäre es möglich, diesen Verstoß in einer erneuten KK zu ahnden,
nicht aber in der bereits angesetzten KK.
d) Ist Gefahr im Verzug oder der Schulbetrieb nachhaltig und schwer beeinträchtigt, kann es zu einem direkten Ausschluss kommen. Nachträglich wird über die Angemessenheit dieser Maßnahme in einer KK abgestimmt.
Es wäre also möglich, die Schülerin, die Handyaufnahmen gemacht hat, direkt vom Unterricht auszuschließen und nachfolgend zu einer KK einzuladen.
Punkt 3: Gewaltprävention
Wenn es zu massiven Problemen kommt, kann man externe Partner zur Beratung einbeziehen. Dafür sind sie da.
Fragt bei der Polizei oder bittet die zuständige SchulpsychologIn um Hilfe.