Danke für die Erläuterungen CDL !
Bei an den BBS in NDS kommt die/der SL i. d. R. nur zweimal zur "Verbeamtungslehrprobe" gegen Ende der Probezeit (einmal zu einem Unterrichtsbesuch in der beruflichen Fachrichtung, einmal im Unterrichtsfach). Auszug aus dem dazugehörigen Runderlass des nds. MK (http://www.schure.de/20411/33,03002.htm) - siehe hier Punkt 1.2:
1. Beamtin und Beamter auf Probe
1.1. Vor Ablauf der Hälfte der Probezeit
Verfahren: Besichtigung einer Unterrichtsstunde, sofern aus dem
bisherigen Unterricht der Lehrkraft keine hinreichend genauen Erkenntnisse
gewonnen wurden und auf weitere Erkenntnisse aus der dienstlichen
Tätigkeit der Lehrkraft nicht hinreichend Bezug genommen werden kann,
sowie eine anschließende Besprechung des besichtigten Unterrichts.
Zuständigkeit gem. Nr. 2 des Bezugserlasses zu a): die Leiterin
bzw. der Leiter der Schule, an der die Lehrkraft tätig ist.
1.2. Vor Ende der Probezeit
Verfahren: Besichtigung von je einer Unterrichtsstunde in zwei
verschiedenen Fächern, bei Schulen, die die Sekundarbereiche I und II
führen, verteilt auf die beiden Sekundarbereiche, sowie eine
anschließende Besprechung des besichtigten Unterrichts.
Zuständigkeit gem. Nr. 2 des Bezugserlasses zu a): die Leiterin
bzw. der Leiter der Schule, an der die Lehrkraft tätig ist.