Auch wenn es in den Medien gerne aktuell anders suggeriert wird - es gibt keine Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich. Die "10 Personen / 2 Haushalte-Releglung" ist eine "dringende Empfehlung", aber nichts, was man durchsetzen oder sanktionieren könnte.
In Baden-Württemberg steht das in der Verordnung (es ist also seit 2. November nicht nur eine Empfehlung).
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/akt…ona-verordnung/
Ich zitiere daraus.
9 Ansammlungen
(1) Ansammlungen von mehr als 10 Personen sind untersagt.
(2) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind Ansammlungen, wenn die teilnehmenden Personen ausschließlich
- in gerader Linie verwandt sind,
- Geschwister und deren Nachkommen sind oder
- höchstens zwei Haushalten angehören,
einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner.
(3) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt ferner nicht für Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen.
Es wird auf der Seite noch einmal genau erklärt (leicht verändert ab 18. November) . Unter (ich zitiere wieder)
Welche Regeln gelten für den privaten Raum?
Zum privaten Raum gehören Wohnungen, Wohngruppen in Einrichtungen und besondere Wohnformen, wie etwa betreutes Wohnen und andere nicht für die Allgemeinheit zugängliche und privat genutzte Flächen und Gebäude wie etwa Schrebergärten, Garagen, Hallen, Stückle, Dachböden oder Keller.
Hier dürfen nur noch zehn Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten zusammenkommen. Wenn mehr als zehn Personen in einem Haushalt leben, gilt diese Beschränkung selbstverständlich nicht. Es dürfen dann aber keine weiteren Personen aus einem zweiten Haushalt hinzukommen. Davon ausgenommen sind Ehegatten, Lebenspartner (eingetragene Lebenspartnerschaft), Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und Verwandte in direkter Linie. Dabei dürfen es aber ebenfalls insgesamt nicht mehr als zehn Personen sein. Die in § 9 der Corona-Verordnung beschriebenen Einschränkungen und Ausnahmen sind durch den neuen § 1a der Corona-Verordnung bis zum 30. November außer Kraft gesetzt.
Das bedeutet, dass die Personen auch aus mehr als zwei Haushalten kommen können, wenn die oben genannten Kriterien zutreffen und es insgesamt nicht mehr als zehn Personen sind.