ja stimmt, nach § 44 TVl haben sich die Gewerkschaften leider ü er den Tisch ziehen lassen und vereinbart, dass die beamtenrechtliche Regelung gilt. Aber was bedeutet dies ? Für NRW kann ich die Frage beantworten. Nach §60 Landesbeamtengesetz bedeutet dies eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden. Das ganze teilt sich auf in einen durch den Arbeitgeber festgelegten Bereich (zu erteilender Unterricht, Aufsichten, Konferenzen...) und in einen frei disponierbaren Bereich (Unterrichtsvorbereitung, Zusatzaufgaben...). Desto kleiner mein Spielraum im disponablen Bereich wird, desto weniger Arbeitszeit kann ich folgerichtig in diesen Bereich stecken. Wenn ich jetzt KuKs empfehle, drauf zu achten, dass diese 41 h eingehalten werden, vermag ich nicht, eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung zu erkennen. Oder meintest Du, dass es nicht erlaubt ist auf die 39,irgendwas der sonstigen Tarifbeschäftigten abzustellen? Das ist leider richtig, umso genauer sollte man daher (zumindest als Tarifbeschäftigter) darauf achten, keine zeitliche Mehrarbeit zu leisten.
Danke für die ausführliche Erläuterung. In den Jahren, in denen ich eine Klasse leite, (also fast jedes Jahr), ist es mir unmöglich, meine (unter Berücksichtigung der Ferien) errechnete Arbeitszeit nicht stark zu überschreiten. Ich bin in Teilzeit (weniger als eine halbe Stelle) in Hessen angestellt. Meine genaue Arbeitszeit dokumentiere ich detailliert und habe mich mit der Problematik an die Schulleitung gewandt, welche erwartungsgemäß "not amused" war. Sie versuchte sich herauszuwinden, indem sie auf Belastungsspitzen (nicht vorhanden laut meiner Doku) verwies und empfiehlt, einfach weniger Zeit in die Unterrichtsvorbereitung (Korrektur- u. Prüfungsfach) zu investieren, was nicht möglich ist, da schon stark reduziert. Also bleibt bei uneinsichtiger Schulleitung mal wieder nur der beschwerliche Weg über Personalrat.