Beiträge von k_19

    Es gibt viele Makler, die auch alles online machen. Wenn du "gar nichts" findest - was mich doch wundert - kannst du dich natürlich auch an eines der größeren Vergleichsportale wenden. Die machen immer alles online und sind nicht per se schlecht, nur weil sie groß sind.

    Die anonyme Anfrage muss m.W. von einem Makler erfolgen.

    Sicherheitshalber solltest du vorab die Daten der gesetzlichen Krankenkasse / der kassenärztl. Vereinigungen anfordern. Manchmal gibt es dort Überraschungen.

    Viele Makler sind bei den Gesundheitsfragen zu schnell - da muss man also selbst einen guten Blick drauf haben, dass alles richtig und wahrheitsgemäß angegeben wurde. Besser wäre natürlich, einen Makler zu wählen, der sich ausreichend Zeit nimmt.

    Zitat

    Fall 3: Leserbrief geschrieben

    Ein Lehrer nennt in einem kritischen Leserbrief über die aktuelle Schulsituation Fakten seiner Schule. Der Leserbrief ist nur mit seinem Namen, nicht mit seiner Amtsbezeichnung unterschrieben. Nach der Veröffentlichung wird er von seinen Vorgesetzten zu einer Stellungnahme aufgefordert, er habe gegen seine Loyalitätspflicht verstoßen.

    [...]

    Im dritten Fall kann sich der Beamte als Bürger im Rahmen der freien Meinungsäußerung selbstverständlich auch in einem Leserbrief kritisch mit dem Schulsystem auseinandersetzen, solange er dabei nicht seine berufliche Situation kritisiert und nicht den Eindruck erweckt, als Beamter beziehungsweise als Lehrer zu kritisieren (etwa durch Verwendung seiner Amtsbezeichnung). Inwieweit gegen die Amtsverschwiegenheit tatsächlich verstoßen wurde, muss im konkreten Einzelfall durchleuchtet werden. Sind benannte Fakten wahr, offenkundig oder erwirken wegen ihrer mangelnden Bedeutung keine Verschwiegenheitspflicht, kann der Leserbriefschreiber ebenfalls nicht belangt werden.

    https://www.bllv.de/vollstaendiger…ule-kritisieren

    Zitat

    Was gilt in der Freizeit?

    Außerhalb des Schulbetriebs steht es beamteten und angestellten Lehrkräften als Privatpersonen grundsätzlich frei, sich politisch zu äußern und zu betätigen. So darf ein Lehrer als Privatperson etwa auch die Bildungspolitik etc. seines Landes öffentlich kritisieren. Einschränkungen ergeben sich durch das „Mäßigungsgebot“. Mit Rücksicht auf seine Stellung gegenüber der Allgemeinheit ist eine bestimmte Form zu wahren. Kritik sollte stets besonnen, tolerant und sachlich geäußert werden. Inhaltliche Einschränkungen folgen, wie für jeden anderen Bürger, zunächst aus den Strafgesetzen, wonach beleidigende oder verleumderische Äußerungen verboten sind, vgl. §§ 185 ff. StGB. Zudem wird die Meinungsfreiheit von Lehrern auch in ihrer Freizeit durch ihre Pflicht zur Verfassungstreue beschränkt. Zwar ist es ihnen als Privatmann unbenommen, die bestehenden politischen, rechtlichen und auch verfassungsrechtlichen Verhältnisse zu kritisieren. Hinsichtlich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung muss jedoch zumindest ein „Minimalkonsens“ bestehen. So wäre z.B. ein öffentliches Sympathisieren mit rechtsextremem Gedankengut unzulässig. Insoweit ist bereits jeglicher „böser Schein“ zu vermeiden.

    Immer ist eine klare Trennung zwischen dem Lehreramt und privater Teilnahme am politischen Meinungskampf einzuhalten. In einer Grauzone bewegt sich ein Lehrer demnach, wenn er sich unter Verwendung seiner Amtsbezeichnung, etwa in Leserbriefen, in eine öffentliche Diskussion einschaltet. Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1983 kann darin ein sachlich nicht gerechtfertigter Missbrauch des „Amtsbonus“ liegen, wenn der Lehrer seiner Meinung durch den Hinweis auf sein Amt ein gegenüber anderen Staatsbürgern höheres Gewicht verleihen will. Allerdings hat sich offenbar auch insoweit die öffentliche Wahrnehmung geändert. So bezweifelt das Verwaltungsgericht Münster in einer Entscheidung aus dem Jahre 2014, ob heutzutage eine aufgeklärte Öffentlichkeit einem Amtsträger wirklich noch einen Bonus in dem Sinne zuerkennt, dass seine Meinung schon allein wegen seiner Amtsstellung als besonders maßgeblich und verbindlich angesehen wird. Unabhängig von diesen rechtlichen Erwägungen dürfte es jedoch auch immer eine Frage des guten Stils sein, durch gute Argumente überzeugen zu wollen und sich nicht hinter seiner Amtsbezeichnung zu verstecken.

    https://info.wolterskluwer.com/schule-im-fokus-meinungsfreiheit

    Ein (verbeamteter) Lehrer darf politisch aktiv sein und auch politische Entscheidungen kritisieren bzw. zu diesen Stellung nehmen. Das schließt auch die Bildungspolitik mit ein. Andernfalls wäre es ja Lehrern - auch wenn sie freigestellt sind - ja gar nicht möglich, in der Politik tätig zu sein.

    Wenn es um konkrete Vorgänge an der eigenen Schule gehen sollte - also interne Konflikte - wäre, wie zuvor schon genannt, ein öffentliches Austragen ein Dienstvergehen.

    Politisch-satirische Videos zur Bildungspolitik hingegen wird ein Gericht nicht mal "eben so" verbieten. Sollte der Dienstherr einem dies untersagen, müsste man eben die Gerichte entscheiden lassen.

    Wenn du mehr als 3 Monate krank sein solltest, schickt man dich zum Amtsarzt. Schlimmstenfalls würde wohl vorerst die Verlängerung der Probezeit auf bis zu 5 Jahre folgen, wenn die gesundheitliche Eignung in Frage gestellt wird.

    Dann wärst du aber so krank, dass das bei weitem nicht die größte Sorge wäre...

    Dass man Dinge bei der Behilfe nicht einreicht, habe ich noch nie gehört. Da hat man innerhalb der ersten drei Jahre bei der PKV mehr "Stress". Dort wird z.T. gezielt nachgefragt, wenn der Verdacht besteht, dass falsche Angaben gemacht wurden. Das gibt's bei der Beihilfe nicht.

    Das kann nur ein Versicherungsmakler für dich übernehmen. Der kann bei mehreren Versicherern gleichzeitig anonym eine Anfrage stellen.

    Hast du auch alle Diagnosen, die von den Ärzten gestellt wurden (nicht nur die Diagnosen der AUs)? Wenn ja, würde ich als Nächstes die Diagnosen durchgehen und diese alle notieren (Erkältungen etc. sind nicht relevant).

    Falls dir diese noch fehlen sollten, würde ich dies noch bei der Krankenkasse anfordern. Online findet man dafür Musterschreiben. Sicherheitshalber würde ich auch eine Datenabfrage bei den für dich relevanten kassenärztlichen Vereinigungen vornehmen.

    Das kannst du so pauschal nicht sagen. Das hängt vor allem vom Alter ab.

    Meines Wissens ist Beamten ein Wechsel von der PKV in die GKV nicht möglich. Der einzige Weg wäre, wenn man wieder sozialversicherungspflichtig wird - also einen Antrag auf Entlassung stellt.

    Bei Einführung der pauschalen Beihilfe hängt es von der Regelung in dem jeweiligen BL ab.

    Die pauschale Beihilfe existiert auch für Privatversicherte - hierfür müsste man dort dann aber zu 100% versichert sein und erhält nur 50% für die "Basisleistungen" - also nicht 50% des monatlichen Betrages.

    Da es in Bayern keine pauschale Beihilfe gibt, würde ich mich für die PKV entscheiden.

    Tipp: Vorher alle Diagnosen von der gesetzl. Krankenversicherung anfordern sowie von den kassenärztlichen Vereinigungen! Nur, weil man über die Öffnungsklausel in die PKV kommt, heißt das noch lange nicht, dass die PKV nicht später versuchen wird, dir eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung nachzuweisen. Schließlich haben Sie eh schon Sorge, dass du "teuer" bist.

    Da es leider gang und gäbe ist, dass Ärzte bei gesetzlich Krankenversicherten falsche Diagnosen angeben, ist dringend anzuraten, die Daten rechtzeitig vor Abschluss anzufordern. Damit kann man sich viel Ärger ersparen und muss sich keine Gedanken machen, wenn man Rechnungen einreicht.

    Ich würde aber immer zuvor eine anonyme Voranfrage durchführen lassen - manchmal klappt's dann doch bei einem Versicherer ohne die Öffnungsklausel.

    3. Mit dem ganzen Paket von Problemen, das du hier aufgelistet hast, kannst du drei Kreuze machen, wenn es mit der Verbeamtung auf Lebenszeit klappt. Mit einem BMI von "nur noch 33" wärst du vor wenigen Jahren noch sofort raus gewesen.

    Wieso sollte sie nicht verbeamtet werden?

    Das Asthma liegt nicht mehr vor, die Schilddrüsenunterfunktion ist eine Volkskrankheit, die mit Hormonen erfolgreich behandelt wird, die Hausstauballergie ist unerheblich, der erhöhte BMI ist nach heutiger Rechtsprechung nur wirklich relevant, wenn weitere Anzeichen eines metabolischen Syndroms vorliegen (Bluthochdruck, Hyperlipidämie etc.). Sobald das mit der Sinusitis abgeklärt ist, ist die Sache erledigt. Da gibt's ganz andere Fälle...

    Du kannst regulär höchstens auf 50% Teilzeit reduzieren. Weniger geht nur bei familienbedingter Beurlaubung oder bei Pflegezeit.

    Das große, sich derzeit abzeichnende Problem ist, dass die voraussetzungslose Teilzeit, von der ich jetzt mal bei dir ausgehe, in Zukunft nur noch sehr restriktiv genehmigt werden wird.

    Die Idee eine halbe Stelle woanders zu arbeiten wird vermutlich an den Zeit- und Verdienstobergrenzen für Nebentätigkeiten scheitern.

    Bei uns wird mitterweile alles rigoros abgelehnt (voraussetzungslos)... da geht gar nichts mehr durch.

    Ich hänge mich mal an die Frage an: in NRW gibt es soweit ich weiß keine pauschale Beihilfe, ich bin aber noch in der GKV. Was würdet ihr dann sagen? Ich bekomme durch die Steuererklärung recht viel wieder, aber der monatliche Beitrag ist verdammt viel. Und eben wegen chronischer Erkrankungen stehe ich vor der gleichen Frage, v.a. da meine Probezeit jetzt durch ist.

    Die Öffnungsklausel steht dir nicht mehr zur Verfügung.

    Zitat

    Im Rahmen der Öffnungsaktionen werden die folgenden Personengruppen

    in die Private Krankenversicherung aufgenommen:

    "Beamte auf Zeit oder Lebenszeit, wenn kein Dienstverhältnis

    auf Probe vorangegangen ist;"

    https://www.pkv.de/fileadmin/user…_und_Beamte.pdf

    Es wäre sinnvoll gewesen, das Ganze eher anzugehen. Ich würde an deiner Stelle mit einem Makler anonyme Voranfragen durchführen, um zu schauen, ob es Krankenversicherungen gibt, die dich aufnehmen würden. Da du ja nicht unter Zeitdruck stehst, würde ich zuvor die Daten der zuständigen kassenärztlichen Vereinigungen und der gesetzlichen Krankenkasse(n) anfordern und eine genaue Übersicht über die Diagnosen erstellen. Bei gesetzlich Versicherten sind falsche Diagnosen leider die Regel und nicht die Ausnahme und können zu einem späteren Zeitpunkt zu größeren Problemen führen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung beschuldigt.

    Innerhalb der ersten drei Jahre prüfen die Versicherer verstärkt, insb. bei bestimmten Diagnosen. Hierzu gehören insbesondere (kostspielige) chronische Erkrankungen, psychische Erkrankungen und Erkrankungen des Bewegungsapparates. Typisches Beispiel wäre z. B. das Einreichen einer Rechnung zur Physiotherapie kurz nach Vertragsabschluss. Wenn die Diagnose zuvor angegeben wurde, braucht man sich hier keine Sorgen zu machen und es wird wahrsch. auch nicht zu einer erneuten Prüfung kommen.

    Rein theoretisch kann die Versicherung auch in den ersten 10 Jahren noch eine Prüfung vornehmen und ggf. auch nach 10 Jahren, wenn die Rechnung innerhalb der ersten 10 Jahre nach Vertragsabschluss gestellt wurde. Danach "bringt" es ihnen nicht mehr wirklich etwas. Viele Versicherer prüfen meines Wissens nur in den ersten Jahren.

    Eine Prüfung bedeutet meist, dass der behandelnde Arzt einen Fragebogen ausfüllen muss. Es kann aber auch sein, dass der Versicherer fordert, dass man die Abrechnungen der GKV oder gar der kassenärztl. Vereinigung einreicht. Der Versicherer darf diese Prüfung durchführen - wie weit er hierbei gehen kann, ist m.W. noch nicht ausreichend durch die Gerichte geklärt und hängt wahrsch. auch vom Einzelfall ab.

    Die Versicherer verhalten sich hier nicht alle gleich. Es gibt Versicherer, die deutlich eher prüfen und auch eher Druck ausüben als andere. Ein guter Makler wird hier Bescheid wissen. Der Grund, wieso ich das erwähne, ist, dass man mit mehreren Krankheiten durchaus in die Situation der "Prüfung" kommen kann. Wenn man ahnungslos in die PKV wechselt, ohne darüber informiert zu sein, ist das keine schöne Situation. Genau deshalb ist es auch so wichtig, nicht "aus dem Gedächtnis" die Daten anzugeben, sondern eine Datenabfrage bei GKV und kassenärztl. Vereinigung vorzunehmen. Ist man dazu gesetzlich verpflichtet? Nein. Ist es dringend anzuraten? Ja.

    Als Beamter hat man in so einer Situation ein ernsthaftes Problem. Ein Angestellter oder Selbstständiger (wobei es hier - je nach Fall - auch schwierig sein kann) kann einem Basistarif der PKV noch entkommen, wenn er "rausgeschmissen" wird. Dem Beamten bleibt nur die Kündigung, um wieder in die Gesetzliche zu kommen.

    Also: Alles Nötige angeben und wenn du dann abgelehnt wirst... auf die pauschale Beihilfe hoffen und warten.

    Diese könnte in absehbarer Zeit kommen: https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/dennis…uch-beamten-die

    Ja, du hast schon recht. Es ist ungenau und ein Fehler in der Aufgabenstellung. Aber ein Fehler, der zumind. für uns gut erkennbar ist. SuS würden das Problem wahrscheinlich gar nicht erkennen.

    Man könnte vllt. schreiben "folgende Angaben sind in cm: ..." oder "die Kantenlängen eines Quaders sind a [cm], a+3 [cm], 3*a [cm]" oder Ähnliches.

    Oder man arbeitet ganz ohne Einheiten wie cm, m etc. und schreibt "LE" oder "Längeneinheiten" dazu.

    Die Kantenlängen können auch a^5, a^2 und a^7 sein. Das spielt doch keine Rolle. Es handelt sich dann in diesem Fall eben um "Längeneinheiten", nicht um Meter oder Centimeter.

    Wenn a eine reelle Zahl größer null ist (in diesem Sachzusammenhang eine sinnvolle Definition für a), kann man auch ganz normal "a+3" berechnen.


    Wenn dort nun steht a = 3 cm und man soll a+3 berechnen... das wäre unsauber, aber nun auch kein gravierendes Problem, da klar ist bzw. sein sollte, was gemeint ist.

    Wir sind immer froh, wenn wir neue Leute bekommen. Ob das jetzt Studenten oder sonst wer ist, ist doch vollkommen egal.

    Außerdem finde ich es gut, wenn Leute, die vorher in anderen Branchen tätig waren, in die Schulen kommen - einfach, weil sie eine andere Perspektive mitbringen.

    Wenn sich Leute als nicht geeignet erweisen sollten, erfolgt eben die Kündigung in der Probezeit. Dafür ist die Hürde aber schon verdammt hoch.

    Zitat

    § 49 Probezeit

    (3) 1 Die oberste Dienstbehörde soll Zeiten einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach Erwerb der Laufbahnbefähigung, die nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entspricht, im Umfang von höchstens einem Jahr und sechs Monaten, mit Zustimmung des Landespersonalausschusses im Umfang von höchstens zwei Jahren auf die Probezeit anrechnen. 2 Zeiten, die in einem dem Hochschulpersonalgesetz unterliegenden Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Zeit abgeleistet wurden, können mit Zustimmung des Landespersonalausschusses in vollem Umfang angerechnet werden, soweit die Tätigkeit funktionell der Tätigkeit während der Probezeit entspricht. 3 § 12 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

    https://www.besoldung-bayern.de/bayern_laufbah…ung_paragraf_49

    Ich könnte mir gut vorstellen, dass die Zeiten anerkannt werden. Schließlich handelte es sich um eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach Erwerb der Laufbahnbescheinigung... Aber wer weiß, wie das Ganze vor Ort interpretiert wird.

    Sind hier denn so viele Trolle unterwegs? Hier macht sich doch jemand einen Spaß mit diesen abgedrehten Beiträgen.

    Oder gibt es diese Leute alle wirklich?

    Viel Spaß bei der Hochzeit. Wer braucht schon einen Job?

    Es kann ja auch sein, dass die Chemie einfach nicht stimmte und natürlich auch, dass die SL voreingenommen war... Nicht jeder Lehrer passt zu jeder Schule.

    Wir können hier natürlich nicht beurteilen, wie die Dinge nun tatsächlich abliefen. Es gibt Fälle, in denen die Entlassung aufgrund mangelnder Eignung gerechtfertigt ist und sicherlich auch Fälle, in denen die SL unliebsame Personen absägt, die ansich durchaus geeignet für den Beruf sind. Beides ist aber vergleichsweise selten...

    Auch, wenn eine Entlassung aufgrund mangelnder Eignung für die SL mit einem gewissen Aufwand verbunden ist, heißt das natürlich noch lange nicht, dass die Entlassung vor Gericht keinen Bestand hat. Schließlich hat die SL einen Ermessensspielraum, der vom Gericht nur eingeschränkt geprüft werden kann.

    Bei einer Verlängerung der Probezeit sollte man natürlich auch aktiv werden und den Personalrat als Unterstützung hinzuziehen.

    Wenn dir deine neue SL wohlgesonnen zu sein scheint, würde ich an deiner Stelle die Verbeamtung in BW beantragen. Ein plötzlicher Sinneswandel der SL ist dann doch sehr unwahrscheinlich - das würde ja heißen, dass sie sich vorher die ganze Zeit getäuscht hat... und wer gibt schon gerne Fehler zu?

    Beamter auf Widerruf bist du nur während des Refs. Keiner zwingt dich, nach dem Referendariat direkt in den Beruf einzusteigen.

    In einigen Bundesländern gibt es Altersgeld, allerdings nicht in Bayern. Wenn man dann bsw. nach 10 Jahren aufhört, erhält man später seinen Anteil an der Pension, den man sich "erarbeitet" hat. In Bayern (oder bsw. auch NRW) wird man hingegen nur in der gesetzl. RV nachversichert, siehe bsw.: https://www.michaelbertling.de/beamtenrecht/n…_altersgeld.htm

    Ich würde nicht davon ausgehen, dass es im System irgendwann "ruhiger" zugeht. Es gibt immer wieder neue Herausforderungen. Es wird auch noch dauern, bis sich die Situation an den Grundschulen "beruhigt".

    "Entspannt Teilzeit" klingt für mich ein wenig naiv. Der Rest der Zeit ist dann eben gefüllt mit der Kindererziehung und du musst versch. Termine unter einen Hut bringen.

    Teilzeit befreit dich auch nicht einfach von einer Klassenleitung. Ich komme zwar nicht aus dem System Grundschule, kann aber nicht vorstellen, dass es da so viel anders läuft.

    Bei mir am Seminar fielen einige durch... und das definitiv nicht immer gerechtfertigt. Es kam auch vor, dass gute Kandidaten im Erstversuch überraschend durchfielen. Ich bin doch recht verwundert über die Aussagen hier. Es scheint da wohl große lokale Unterschiede zu geben.

    Das ist wohl auch einer der Gründe, wieso ich das Ref eben häufig mit "Willkür" verbinde.

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