Da bitte ich dann doch einmal um eine Erläuterung. Insbesondere darum, wie denn ansonsten deiner Meinung nach personenbezogene Daten (digital/analog) zu speichern sind, wenn nicht in zugriffsgeschützten Datenträgern. Ich finde bislang nur genau die von mir angegebenen Vorgaben. Das gilt übrigens auch für Hessen.
Es geht doch im Datenschutz um die gesamte Datenverarbeitungskette, angefangen dei der Datenerhebung. Da nützt mit mittendrinn ein super-duper-sicher verschlüsselter USB-Stick herzlich wenig, wenn ich den dann z.B. auf einem potentiell unsicheren Rechner entschlüsseln muss um dort dann Notenlisten o.ä. zu schreiben.
Und diese gesamte Datenverarbeitungskette datenschutzkonform und in Schulalltag handhabbar zu gestalten ist doch bitte Aufgabe des Dienstherren und nicht des einzelnen Lehrers. Wenn Tom123 beispielsweise schreibt, dass die Speicherung personenbezogener Daten auf den ausgehändigten Dienstgeräten "nicht vorgesehen" ist, kann das ja durchaus heißen "möglich", "aber lieber Lehrer, um Die datenschutzkonformität kümmerst du dich selbst". Oder es kann bedeuten, dass jeder Lehrer parallel zu seinem Dienstgerät immer und überall auch einen Verwaltungsrechner zur Verfügung hat, auf dem er dann entsprechende Notizen zu Schülern etc. datenschutzkonform speichern kann (wenn es digital sein soll, ansonsten, wie @O.Meier schrieb, zurück zum Papier).