Leider sind deine Beitrage sachlich nicht so treffend was Du anscheinend mit Beleidigungen zu kompensieren versuchst. Das BVG hat mit seiner Rechtsprechung die untere Grenze festgelegt. Wenn Du meinen Beitrag sinnentnehmend gelesen hättest, wirst Du merken, dass meine Aussage war, dass der Betrag noch ein ganzes Stück über den von dir genannten 15% liegen.
Ich habe alle deine Beträge sinnentnehmend gelesen. Deshalb fehlen diese mir ja so negativ auf.
1. Das Urteil des BVG spricht von Nettobeträgen wie Quittengelee schon geschrieben hat.
2. Das Urteil bezieht sich nicht auf das Jahr 2025. Es bezieht sich auf die Jahre 2013 bis 2015. Wenn die Zahlen, die du weiter oben geschrieben hast, dem Urteil entnommen sind, muss man mit mindestens 10 Jahren Inflation rechen.
3. Leider finde ich nicht ich den Gesetzestext zur Besoldungsanpassung 2024 nicht (und mehr als 5 Minuten googeln ist es mir nicht wert.) Allerdings wurde in dem Entwurf ziemlich genau gerechnet, wie sich die Leistungen für Kinder zusammensetzen.
Du beachtest 1 nicht, denkst nicht an 2 und 3 lässt du außer acht. Dies nicht zu beachten ist, entweder Unwissenheit (Ahnungslosigkeit) oder bewusst gemacht, um deine Argumentation mit nicht validen Zahlen zu stützen (Bildzeitungsniveau).
[...]
Warum das so ist? Ein wenig Nachhilfe für dich:
Das BVG geht erstmal von den untersten Besoldungsstufen aus. Diese müssen am Ende mindestens 15% über der Grundsicherung liegen. Nun gilt aber auch das Gebot des Abstandes zwischen den Besoldungsgruppen. Nun ist aber der Familienzuschlag für höhere Besoldungsgruppen niedriger.
Ja das Abstandsgebot gilt zwischen den Besoldungsgruppen und auch die Aussage, dass das BVG die Untergrenze "Mindestalimention" anhand der untersten Besoldungsgruppe festgelegt hat, ist auch richtig.
Jetzt gilt es zwei Dinge zu trennen.
Die eine Frage ist, ob eine Abstandsgebot dadurch vorliegt, dass eine Beamter mit Kindern in A8 am Ende höher alimentiert wird als ein Beamter in A12 ohne Kinder. Hier wird das BVG sicherlich irgendwann zu urteilen. Darauf bezieht du dich nicht.
Das aber wie du behauptest eine Mindestabstandsverstoß vorliegt, weil ein Beamter in A5 mit 2 Kinder in Mietenstufe 7 (gibt es in NRW afaik nicht) 1677,53€ und in A <9 1674,61€ bekommt, wage ich zu bezweifeln.(https://www.finanzverwaltung.nrw.de/system/files/m…ab_01.02.25.pdf).
Das sind absolut 2,92€ oder relativ 0,0017% mehr. Warum nennst du diese Zahlen nicht? Stützen diese deine These etwa?
Ich bezweifle stark, dass hier irgendein Verwaltungsgericht bereit ist, eine Klage wegen 0,0017% anzunehmen.
Gleichzeitig bekommt man für das 5. Kind mehr als für das 1. Kind.
Das habe ich oben bereits erläutert. Lies meine Ausführung bitte deinerseits auch sinnentnehmend.
Das ganze passt auch nicht zu deiner Aussage, da im Sozialrecht nur das Alter des Kindes zählt und jeder Kind gleich viel bekommt.
1. Ich habe geschrieben, dass das Sozialrecht eine Brücke zur Bestimmung der Alimentation ist , nicht das das Sozialrecht sich im Besoldungsrecht spiegelt und diesem 1 zu 1 entspricht. Sprachliche Feinheiten zählen, da hast du recht.
2. Du hast Recht, wenn du schreibst, dass im Sozialrecht die Leistungen der Kinder nach Alter gestaffelt sind. Scheinbar ist dir beim lesen des BVG-Urteils entgangen, dass das BVG dies beachtet und bei den verschiedenen Sozialleistungen Mittelwerte gebildet hat. Daher bekommen alle Kinder egal welchen Alters gleich viel im Besoldungsrecht (vgl hierzu Randnotiz 57 oder auch 74).
Dann wie ich schon mal anmerkte, ist es keineswegs so, dass es zwingend höhere Familienzuschläge geben muss. Der Dienstherr könnte auch (teilweise) die Grundgehaltssätze erhöhen, um insgesamt auf eine verfassungsgemäße Besoldung zu kommen.
Das magst du inhaltlich nicht gut finden, ist aber eindeutig vom Urteil des BVG gedeckt.
Ich habe nie bestritten, dass im Urteil des BVG eine Erhöhung der Grundbesoldung genannt wird. Ich habe dir lediglich vorgeworfen, dass du den Wortlaut des BVG umgedreht hast, um deine Argumentation zu untermauern. Du schreibst selber, dass in der Rechtssprechung auf die Feinheiten der Sprache ankommt. Den Wortlaut eines Urteil umzudrehen, sollte dir dann eben nicht passieren.
Meine Meinung zu den Urteilen des BVG tut nichts zu Sache. Ich versuche lediglich so gut, wie es mir als Laie möglich ist, die Urteile und die sich daraus ergebene Besoldung zu erklären.
Leider macht es auch keinen Spaß mit dir darüber zu diskutieren, da du nur beleidigend bist und deine Beiträge leider nicht ganz der Rechtsprechung entsprechen. Es gibt aber in der Rechtsprechung durchaus feine Unterschiede. Aber da du nur beleidigst, möchte die Diskussion an dieser Stelle mit dir nicht weiterführen.
Der Vorwurf der Ahnungslosigkeit stellt nun wirklich keine Beleidigung da. Wessen Argumentation du als schlüssiger bewertest, ist mir ziemlich wumpe. Ich halte deine Argumentation für schlecht recherchiert, lückenbehaftet und inkonsistent.