Du bist im Ref und hast im bedarfdeckenden Unterricht 3 Korrekturen und davon eine im LK?
Manche erwischt es echt hart.
Beiträge von Dr. Rakete
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Gibt es irgendwo eine Zusammenstellung der Regeln NRW betreffend dazu?
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Das gerichtlich klar machen, nennt sich Lastenausgleich und fällt immer für denjenigen besser aus, der weniger während der Ehe erwirtschaftet hat.
An der Stelle kann der Mann vor Gericht nichts "klarmachen".
Das Ding ist gesetzlich geregelt und das zuständige Gericht wird sicher nicht nach Aussehen und Geschlecht entschieden haben. -
Bass 12-08 Nr. 1
Punkt 3.1
Die Aufsichtsmaßnahmen der Schule sind unter Berücksichtigung möglicher Gefährdung nach Alter, Entwicklungsstand und der Ausprägung des Verantwortungsbewusstseins der Schülerinnen und Schüler, bei behinderten Schülerinnen und Schülern auch nach der Art der Behinderung, auszurichten.
Das heißt auf deine Frage bezogen von 1 bis x geht alles. -
Beides nicht so einfach.
Das Beförderungsamt ist ab 1.8. de facto nichtig, da es keinen Vorteil mehr bietet gegenüber nichtbeförderten Kollegen. De jure besteht es aber weiter.
Das Verfahren wie man eine Beförderungsstelle "kündigen" soll ist mit nicht bekannt. Hier wird abwechselnd von "vom Amt zurücktreten", die "Beförderung zurückgeben" oder ähnlichem gesprochen. Wie das in der Realität ablaufen soll, weiß ich nicht und habe ich auch nich nie mitbekommen.
Das ganze nennt sich Entpflichtung und geschieht auf Antrag.
Ich frage mich schon die ganze Zeit aus welcher Quelle du ableitest, dass es ab 1.8. de jure noch Beförderte im 1. Amt gibt?
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Glaubst du, dass du in einem Minijob einen höheren einen höheren Lohn erzielst als im TVH?
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*Popcorn bring*
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Es ist alles mit dem ersten Beitrag von Kigge gesagt!
Bitte Thema schließen -
Ich sehe in der Bestimmung nicht den Spielraum dafür, besondere unterrichtliche Belastungen gar nicht zu berücksichtigen.
Im pflichtgemäßen Ermessen kann man natürlich zu dem Entschluss kommen, besondere unterrichtliche Belastungen in geringerem Maß als besondere schulische Aufgaben zu berücksichtigen. Völlig unter den Tisch fallen lassen, kann man sie aber nicht.Regelungen, die mit der Nennung eines Ermessensspielraums eingeleitet werden, sind immer ein Stück weit auslegbar.
Die Intention des Gesetzgebers – nämlich, dass beide Bereiche Berücksichtigung finden sollen – ist jedoch sehr offensichtlich.Ich habe auch nicht geschrieben, dass unterrichtliche Belastungen nicht zu berücksichtigen sind, sondern dagegen gesprochen eine Pflicht zu Entlastung von Korrekturen abzuleiten. Die gibt es schlicht nicht. Ansonsten hätte sich das schon jemand vor Gericht erstritten.
Such mal ein Urteil, dass einem Kollegium die Entlastung von Korrekturen aufgetragen hat, ich wette du wirst keins finden.
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Nun könnte man sich vortrefflich darüber streiten, ob Korrekturen eine besondere Belastung im Sinne des Gesetzes sind.
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Die BASS verhilft ihnen aber zu ihrem Recht:
"Die Lehrerkonferenz und die Schulleiterin oder der Schulleiter haben bei ihren Entscheidungen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens die Belastung durch besondere schulische Aufgaben und besondere unterrichtliche Belastungen zu berücksichtigen."
Da steht nicht "sollen" oder "können" und auch nicht "oder".
Und das ist auch gut bedacht, denn im Gegensatz zu besonderen schulischen Aufgaben, kann man seine zwei Korrekturfächern niemals abgeben. Man ist für die Dauer seiner Dienstzeit deutlich mehr belastet.
Besondere schulische Aufgaben werde ich mit der Zeit auch wieder los.
Das was du schreibst, ist falsch.
Aus dem Zitierten ergibt sich keine Pflicht Korrekturfächer zu entlasten. -
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Damit ist aber nicht gemeint, dass ehemals beförderte diese Aufgabe nun weiterhin übernehmen müssen sondern das allen Lehrkräfte diese Aufgaben ohnehin schon obliegen.
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Wenn du dem Braten nicht traust, geh zum Lohnsteuerhilfeverein und lass dich beraten.
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Zum Abschluss an sich. Ich bin recht zufrieden
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Beamte dürfen laut BVG nur BVG nur zur Konsolidierung des Haushalts rangezogen werden, wenn auch im restlichen Haushalt im ähnlichem Maße gespart wird.
Zur deiner ursprünglichen These. Sie ist und bleibt falsch - Auch wenn du dir einzelne Jahre herauspickst, um sie zu stützen. -
Du weißt schon, dass die letzten Jahre Nachholeffekte waren für die Jahre in denen die Inflation durch dir Decke gegangen ist?
Jain.

Wenn man die Daten seit 2018 betrachtet, dann hast du Recht, der Kuchenanteil ist größer geworden.
Es war nie meine Behauptung, dass das BIP weniger stark gestiegen ist als die Lohnentwicklung.
Wenn ich meine These mit den „letzten Jahren” aufgestellt habe, dachte ich an die letzten 2-3 Jahren, teilweise mit Rezession. Das Jahr 2018 kam ins Spiel durch den Grafik, auf welchem die Daten in 2018 aufg
Betrachtet man die z.B. die letzten zwei Jahre, stimmt die Aussage: Entwicklung BIP +5,9 %, Entwicklung Tarifverdienste TV-L +10,5 %.
Auch hier wird sich deine These nicht bestätigen. Das BIP ist doch zunächst gewachsen und dann haben die Löhne nachgezogen.
Der relative Lohnanteil wird erst gesunken sein und sich dann wieder dem ursprünglichen Verhältnis angenähert haben. -
Ich habe das schon richtig gerechnet: das vorherige Ergebnis mit der Prozentzahl multipliziert, also „Zinseszinsen”. Obwohl bei so wenigen Jahren und kleinen, einstelligen Prozentzahlen, teilweise im negativen Bereich, das Addieren der Jahreswerte sehr nah an richtigen Ergebnissen ist. Die Tarifverdienste musste ich gar nicht rechnen, weil in der Tabelle (teilweise) schon richtig berechnet war. Meine Zahlen stimmen also.
Was mir aber nicht klar war, dass in der Entwicklung der BIP in Prozent die Inflation schon abgezogen ist. Eine Rezession von 0,9 % wie im 2023 bedeutet in absoluten Zahlen ein höheres BIP, wenn die Inflation höher liegt. Wieder etwas dazugelernt!
Ich habe also Äpfel mit Birnen verglichen ...
So ist die Entwicklung des BIP zwischen 2018 und 2025 in absoluten Zahlen bei ca. 30% und die Tarifverdienste bei ca. 22,5%. Du kannst die Zahlen gerne nachrechnen

Also das Stück vom (größeren) Kuchen wurde (absolut gesehen) größer, aber anteilig doch etwas kleiner. So sollte es stimmen.Halten wir fest, dass die ursprüngliche These falsch ist und der öffentliche Dienst seinen Teil zu Sanierung der Staatsfinanzen geleistet hat.
Nichts anderes drückt ein Sinken des relativen Anäteils aus. -
Die Verbraucherpreise sind eines der Prüfparameter einer aA-Besoldung.
Kann man hier nachlesen.
(…)
Auf der ersten Prüfungsstufe sind ein Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung von drei volkswirtschaftlichen Vergleichsgrößen (Tariflohnindex, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex) sowie ein systeminterner Besoldungsvergleich, dem das Abstandsgebot zugrundeliegt, vorzunehmen. Die Besoldungsentwicklung wird ebenso wie die Entwicklung der volkswirtschaftlichen Vergleichsgrößen methodisch jeweils mit Hilfe eines auf das feste Basisjahr 1996 zurückgehenden Index erfasst. Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung einer der drei Vergleichsgrößen von mindestens 5 % ist jeweils ein Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsprinzips (erster, zweiter und dritter Parameter).(…)
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Ent…2bvl002017.html
Im dem Moment wo die Verbraucherpreise um mehr als 5% stärker gestiegen sind als die Besoldung besteht für den DH die Gefahr, dass die Besoldung nicht mehr aA ist. Daraus folgt ein hoher Druck zumindest einen Inflationsausgleich herbeizuführen.
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