Beiträge von moviestar

    Verstehe ich dich richtig: Du bekommst ohne ein Studium für das Lehramt der Primarstufe, Referendariat und ohne 2. Staatsexamen das gleiche Gehalt wie eine voll ausgebildete Grundschullehrkraft?

    Ohne das passende Grundschulstudium, ja, in NRW, falls die voll ausgebildeten Tarifkräfte auch nur E11 bekommen. Ein erstes Staatsexamen für ein Lehramt habe ich ja glücklicherweise dennoch. (Bzw. nein nicht ganz, wenn man die langsamere Gehaltssteigerung über die Erfahrungsstufen miteinbezieht).

    Sicherlich nicht glücklich gegenüber den Tarifkollegen mit 2. Staatsexamen. Allerdings besteht ja auch hier, wie üblich, die Zweiklassengesellschaft gegenüber dem Nettoverdienst (unter Miteinbezug der PKV, Kinderzulagen etc.) der verbeamteten Kollegen.

    Bei Beamten ist das richtig, da laufen die Stufen einfach weiter. Anders jedoch die Tarifbeschäftigten. Hier schreibt die TdL im TVL eindeutig vor, dass bei jeder Höhergruppierung egal aus welchem Grunde zwei Dinge passieren:

    1.) Die Stufenlaufzeit beginn wieder bei Null

    2.) Es wird soweit in der Erfahrungsstufe zurückgestuft, dass man lt. Tabelleventweder das Gleiche oder mehr verdient.

    Ist das mit dem Reset der Stufenlaufzeit nach der Anhebung auf E13 2026 definitiv der Fall?

    Ich habe diesbzgl. eine spezielle Frage:

    Ich bin zur Zeit Grundschullehrer mit E11/1 und erhalte auch die Angleichungszulage an E13. Ich habe allerdings nur das erste Staatsexamen GyGe, nicht aber mein Referendariat abgeschlossen. Daher beträgt meine Stufenlaufzeit in der 1. Stufe zwei Jahre, anstelle des sonst üblichen einen Jahres.
    Unter Miteinbezug von ein paar Monaten Vorerfahrung würde der entsprechende Termin der Hochstufung auf die zweite Stufe auf den 15.08.2026 fallen, bezahlt würde aber wohl demnach schon der volle Monat, also ab 01.08.2026. Daher nun meine ganz wichtige Frage: Würde ich definitiv zeitgleich in E13 und Stufe 2 eingruppiert werden, da beides ab demselben Datum gezahlt würde? Oder wäre hier ganz genau erst der Stichtag des 15.08.2026 für die 2. Stufe entscheidend und ich würde somit 15 Tage vor der eigentlichen Hochstufung in E13 wieder auf Null gesetzt werden und müsste dann quasi nochmal die zwei Jahre komplett neu in Stufe 1 verbringen?

    Ich habe gerade nachgeschaut, wie ich gesagt habe, der erste volle Kalendermonat, wenn die Beschäftigung nach dem 31.8. begonnen haben.

    siehe dazu TVL §20, Absatz 3

    Danke. Somit wäre die Berechnungsgrundlage bei mir wohl erst der Monat Dezember und ich hätte ein Anrecht auf 2 Monate Sonderzahlung. Korrekt?

    Wobei ich immer noch nicht weiß, inwiefern das bei 5. "Auf der Seite des LBVs ist in der FAQ zur Jahressonderzahlung noch folgender Hinweis zu finden: 'Die Jahressonderzahlung wurde auf dem materiellen Niveau des Jahres 2018 eingefroren'" eine Rolle dabei spielt.

    Ganz ehrlich: Für die allermeisten(!) absolut nicht realistisch und nicht machbar. Eine komplette Qual, ohne jede Erfolgsgarantie. Die 5h pro Tag, die dadurch verloren gehen, braucht man im Ref in aller Regel dringend. Ein Scheitern der Beziehung ist dadurch zudem recht wahrscheinlich.

    Ggf. ein halbes Jahr später eine erneute Bewerbung in Betracht ziehen, mit anderer Ortspräferenz und/oder anderem Schulschwerpunkt (GY/GE, falls machbar; bei GE ist die Wahrscheinlichkeit, eine bessere Ortspräferenz zu erlangen, in aller Regel besser als bei GY).

    Ich bin seit diesem Monat angestellter Vertretungslehrer in NRW nach TV-L E11. Die Dauer der Anstellung geht über das Jahresende, und somit auch über den 1.12., hinaus.

    Zuvor war ich von Januar - April Referendar in NRW als Beamter auf Widerruf (andere Schulform).

    Mich würde nun interessieren, ob mir nun die Jahressonderzahlung zusteht und falls ja - in welcher Höhe.


    1. Ich werde mich am Stichtag des 1.12. im Angestelltenverhältnis nach TV-L E11 befinden.

    2. Ich befand mich in den Monaten Juli, August, September nicht im Schuldienst. Wird die Grundlage der Bemessung an meinen eigenen konkreten Entgelteinnahmen währenddessen gemessen? D.h. Entgelt in diesem drei Monaten in Summe = 0 --> Jahresonderzahlung = 0? Oder ist es lediglich die allgemeine durchschnittliche Grundlage der Entgeltstufe E11, die in diesen Monaten zugrunde gelegt wird?

    3. Falls es bei 2. auf eine Zahlung > 0 hinausliefe: Gilt dann die Zwölfelungsregelung, so dass als Berechnungsgrundlage nur die aktiven Monate im Schuldienst des Jahres in Betracht gezogen werden?

    4. Spielt es bei der Zwölfelungsregelung eine Rolle, ob das Arbeitsverhälsnis beim selben Arbeitgeber (Land NRW) verschiedenartig, zum einen als Beamter, zum anderen als Angestellter, bestand?

    5. Auf der Seite des LBVs ist in der FAQ zur Jahressonderzahlung noch folgender Hinweis zu finden: "Die Jahressonderzahlung wurde auf dem materiellen Niveau des Jahres 2018 eingefroren"
    Weiß jemand, was es damit konkret auf sich hat?


    Danke für die Hilfe.

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