Bestehen Zweifel, ob eine Zuwendung als stillschweigend genehmigt gilt, ist bei der zuständigen Stelle vor der Annahme eine Zustimmung einzuholen.
Zustimmungsvorbehalt der dienstvorgesetzten Stelle
Gilt die Genehmigung nicht bereits als (stillschweigend) erteilt oder bestehen darüber Zweifel, dürfen Belohnungen und Geschenke ausnahmsweise dann angenommen werden, wenn zuvor die dienstvorgesetzte Stelle der Annahme zugestimmt hat. Für den Schulbereich ist dies die örtlich zuständige Bezirksregierung. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn eine Beeinflussung nicht zu befürchten ist. Eine Zustimmung kann auch mit einer Auflage verbunden werden, die Zuwendung an eine soziale Einrichtung, den Dienstherrn oder eine sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts weiterzugeben (Nr. 7.2 der o.g. Verwaltungsrichtlinien).