Daraus folgt zwangsläufig:
Dennoch muss die Prüfung mindestens 20 Minuten dauern - daher der Verweis auf § 38 Absatz 3, der den zeitlichen Rahmen definiert.
Das ist doch genau der Ausnahmefall, der hier eindeutig (!) geregelt wird.
Interessant. Ich hätte das jetzt wie folgt interpretiert:
- Der Schüler hat mindestens 10 Minuten Zeit für seinen Vortrag.
- Wenn er den vorzeitig (auf eigenen Wunsch) beendet, schweigt man sich nicht gegenseitig an, sondern beginnt mit dem 2. (theoretisch gleichlangen) Prüfungsteil.
- Da der erste mindestens 10 Minuten dauern müsste, dauert der zweite Teil dann auch nur die Mindestdauer von 10 MInuten.
- Dass dann die nicht genutzte Zeit aus dem 1. Teil in den 2. wandert, sehe ich dort nicht. (Da ja die ersten 10 Minuten auf eigenen Wunsch abgebrochen wurden.)