Hier steht z.B.
3.1.2 Die in den Lehrplänen für die Fächer Katholische Religionslehre und Evangelische Religionslehre in den Klassen 3 und 4 vorgesehenen Seelsorgestunde und evangelische Kontaktstunde sind außerunterrichtliche Veranstaltungen.
Die Schulen sollen sich mit den für sie in Betracht kommenden Kirchengemeinden in Verbindung setzen und ihre Bereitschaft zur Einführung dieser Stunden deutlich machen. Eines Beschlusses der Schulkonferenz gemäß § 65 Absatz 2 Nr. 6 SchulG bedarf es nicht.