Persönliche Anlässe (§ 33 Abs. 1 und 2 FrUrlV)
Nach § 33 kann aus wichtigen persönlichen Gründen Urlaub unter Beschränkung auf das notwendige Maß gewährt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst bei einer amts-, vertrauens- oder versorgungsärztlich angeordneten Untersuchung oder kurzfristigen Behandlung einschließlich der Anpassung, Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken ist Urlaub zu gewähren, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Gem. § 33 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 6 ist Beamt*innen bei Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren oder eines behinderten oder auf Hilfe angewiesenen Kindes Sonderurlaub von bis zu 4 Arbeitstagen im Kalenderjahr, maximal 12 Arbeitstagen im Kalenderjahr zu gewähren. Nach § 33 Abs. 1 Satz 5 können „auch halbe Urlaubstage" gewährt werden, deren Länge sich nach der Hälfte der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit richtet.
Bei Lehrkräften ist dabei von der für den jeweiligen Arbeitstag bestehenden Präsenzzeit auszugehen. Diese beinhaltet neben den Unterrichtszeiten auch die Teilnahme an Konferenzen und Prüfungen, Sprechstunden o. ä.