Beiträge von kleiner gruener frosch

    Okay, ich mach mal was, was ich eigentlich sonst nicht mache. Die Mail ist da.

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    SchulMail: Schulbetrieb ab dem 31. Mai 2021

    Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,

    auf der Grundlage der aktuellen Fassung der Coronabetreuungsverordnung findet derzeit der Schulbetrieb in Nordrhein-Westfalen ganz überwiegend im Wechselunterricht, in einer geringeren Zahl von Fällen wegen hoher Inzidenzwerte noch im reinen Distanzunterricht statt. Ausgenommen von diesen Einschränkungen sind Abschlussklassen und ein Teil der Förderschulen.

    Nordrhein-Westfalen hat mit diesem Unterrichtskonzept auf dem Höhepunkt der dritten Welle der Pandemie einer nachhaltigen Infektionsprävention den Vorrang gegeben. Inzwischen weist mehr als die Hälfte der Kreise und kreisfreien Städte eine stabile Inzidenz von unter 100 auf. Hinzu kommt, dass in Nordrhein-Westfalen schon in der 12. Kalenderwoche das erste Mal in den Schulen getestet wurde; seit dem Ende der Osterferien erfolgen stabil zwei pflichtige Tests pro Woche. In den Grund- und Förderschulen steht zudem seit dem 10. Mai 2021 mit dem Lolli-Test ein sehr sensitives und altersgerechtes Testverfahren zur Verfügung.

    Schulbetrieb im durchgängigen Präsenzunterricht

    Auch aus diesen Gründen kehren ab Montag, 31. Mai 2021, grundsätzlich alle Schulen aller Schulformen in Kreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Inzidenz von unter 100 zu einem durchgängigen und angepassten Präsenzunterricht zurück. Die bestehenden strikten Hygienevorgaben (insbesondere Masken- und Testpflicht) gelten weiter. Für die Unterrichtstage nach Pfingsten, also vom 26. bis 28. Mai 2021, gelten noch die bisherigen Regelungen der Coronabetreuungsverordnung fort.

    Bereits jetzt stellt das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) nahezu täglich durch Allgemeinverfügung den Kreis der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften (Kreise und kreisfreie Städte) ausdrücklich fest, so dass keine neuen, zusätzlichen Verfahrensregeln implementiert werden müssen. Auch für den Übergang in einen Inzidenzbereich von unter 100 sollen die allgemeinen Regeln gelten:

    • An fünf aufeinanderfolgenden Werktagen ein Unterschreiten des Schwellenwertes;
    • danach Außerkrafttreten der Einschränkungen am übernächsten Tag;
    • die aktuelle, vor allem auch schulorganisatorisch motivierte Regelung des § 1 Absatz 14 Coronabetreuungsverordnung, wonach Übergänge nur zum Wochenbeginn möglich sind, wird nicht länger benötigt, da die betroffenen Schulen sich bereits in einem eingeschränkten Präsenzbetrieb befinden.

    Zur Erinnerung: Unverzichtbare schriftliche Leistungsnachweise können schon derzeit von Schülerinnen und Schülern aller Schulformen und Jahrgangsstufen in der Schule selbst abgelegt werden.

    Mit den dargestellten Regeln wenden wir in Nordrhein-Westfalen die bundeseinheitlichen Vorgaben der sog. „Notbremse“ (§ 28b Absatz 3 Infektionsschutzgesetz) an. Diese Regeln gewährleisten durch die Bindung an Inzidenzwerte und mehrtägige Übergangsfristen die notwendige Planungssicherheit. Wir sind voller Zuversicht, dass die deutlich gesunkenen Infektionszahlen, der erhebliche Impffortschritt, die Beibehaltung der zweimal pro Woche stattfindenden verpflichtenden Tests in den Schulen sowie die Beachtung der Hygieneregeln und Schutzmaßnahmen diese Planungssicherheit für fünf Wochen Präsenzunterricht bis zum Beginn der Schulferien Anfang Juli ermöglichen werden. Zu einer vollständigen Information gehört allerdings auch, Sie darüber zu unterrichten, dass aufgrund eines denkbaren Wiederanstiegs der Sieben-Tages-Inzidenz in einzelnen Kreisen oder kreisfreien Städten über 100 (oder gar über 165) eine erneute Rückkehr in den Wechsel- (oder gar Distanz-) Unterricht nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Ich möchte Sie in diesem Zusammenhang bitten, sich anhand der im Internet verfügbaren Informationen des MAGS oder auch der örtlichen Gesundheitsbehörden auf dem Laufenden zu halten.

    Hinweise zu den aktuellen Hygienevorgaben für den Schulbetrieb finden Sie unter folgendem Link: https://www.schulministerium.nrw/themen/schulsy…-hygiene-masken


    Präsenzunterricht in Klassen- und Kursstärke

    Im Präsenzunterricht in Klassen- oder Kursstärke ist das Tragen einer medizinischen Maske auch am Sitzplatz im Unterricht weiterhin verpflichtend. Zudem müssen sich seit dem Ende der Osterferien Schülerinnen und Schüler sowie alle an der Schule Beschäftigten zwei Mal pro Woche einem Antigen-Schnelltest oder in Grundschulen, Förderschulen und einem Teil der Schulen mit Primarstufe einem Lolli-Test unterziehen. Die dadurch im Vergleich zum ersten Schulhalbjahr deutlich erhöhten Sicherheitsmaßnahmen sind nicht nur Grundlage für einen täglichen Unterricht in Klassen- und Kursstärke, sondern auch Voraussetzung dafür, dass über den Unterricht im Klassenverband hinaus eine Mischung von Schülergruppen im Präsenzunterricht erfolgen kann. Dies gilt beispielsweise im Bereich der Fremdsprachen, im Wahlpflichtbereich, im Religionsunterricht oder bei der Aufteilung in E- und G-Kurse – so wie es mit der SchulMail vom 22. April 2021 bereits für den Wechselunterricht ermöglicht wurde.

    Mir ist bewusst, dass der Übergang vom Wechselunterricht in einen durchgängigen Präsenzunterricht die Schulen vor unterschiedlich große Herausforderungen stellt. Insbesondere in den weiterführenden Schulen, in denen in den kommenden Wochen bis zu den Sommerferien vielfach noch schriftliche sowie mündliche Prüfungen erfolgen, die unter konsequenten Hygiene-Auflagen stehen und die einen hohen Personaleinsatz erfordern, ist es daher an einzelnen Tagen mit Prüfungsgeschehen vertretbar, dass für bestimmte Klassen und Jahrgangsstufen der Präsenzunterricht nicht in vollem Umfang erteilt wird. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, dass die Schulleitungen gegenüber den Eltern sowie den Schülerinnen und Schülern transparent darlegen, welche Einschränkungen im Hinblick auf den Präsenzunterricht anstehen könnten. In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass derzeit grundsätzlich noch befristete Verträge geschlossen werden können, um die personelle Präsenz in den Schulen zu erhöhen; vor Eintritt in entsprechende Planungen sollte die jeweils zuständige Bezirksregierung kontaktiert werden.

    Auswirkungen auf die Testverfahren

    Grundsätzlich hat die Umstellung vom Wechsel- auf einen vollständigen Präsenzunterricht keine Auswirkungen auf die in den Schulen eingesetzten Testverfahren und die Anzahl der benötigten Tests.

    Für die Grundschulen, Förderschulen und Schulen mit Primarstufe, die am Lolli-Testverfahren beteiligt sind, werden sich voraussichtlich nur kleine Änderungen ergeben. Im Interesse einer gleichmäßigen Auslastung der Labore und mit dem Ziel, die Anpassungen so gering wie möglich zu halten, wird es zumindest bis auf Weiteres bei den vier Pool-Testtagen Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag bleiben, wobei an jedem Tag die Hälfte der in der Schule anwesenden Schülerinnen und Schüler am Pool-Test teilnehmen. Das hätte in einer Grundschule zur Folge, dass beispielsweise montags und mittwochs die Schülerinnen und Schüler der Schuleingangsphase, dienstags und donnerstags die Schülerinnen und Schüler der Klassen 3 und 4 am Pooltest teilnehmen. Zu den möglichen Anpassungen beim Lolli-Testverfahren werden wir den betroffenen Schulen kurzfristig gesonderte Informationen zukommen lassen, u.a. auch zur ggf. geänderten Poolbildung.

    Durchgängiger Präsenzbetrieb und Prüfungen in Berufskollegs

    Für den durchgängigen Präsenzbetrieb, Prüfungen und Nachprüfungen an Berufskollegs gelten folgende Regelungen:

    Grundsätzlich wird wieder in allen Jahrgangstufen und Bildungsgängen Unterricht in Präsenz unter strikter Berücksichtigung der Hygienevorschriften der Coronabetreuungsverordnung aufgenommen.

    Bei besonderen organisatorischen Gegebenheiten und pädagogischen Bedarfslagen kann die Schulleitung auf der Grundlage eines Erlasses abweichende Einzelfallregelungen treffen. Diese sind der Bezirksregierung anzuzeigen.

    Der Präsenzunterricht in Abschlussklassen des dualen Systems der Berufsausbildung ist drei Wochen vor dem Prüfungstermin zu beenden. Der Unterricht ist ab diesem Zeitpunkt als Distanzunterricht weiterzuführen. Sofern zur Leistungsbewertung noch schriftliche Arbeiten erforderlich sind, können diese in Präsenz unter strikter Einhaltung des Infektionsschutzes stattfinden. Für alle anderen Abschlussklassen mit zentralen oder dezentralen Prüfungen kann von dieser Regelung ebenfalls Gebrauch gemacht werden. Diese Regelungen gelten auch für mündliche und praktische Prüfungen.

    Die Zuständigkeit für die Durchführung der Berufsabschlussprüfungen liegt bei den zuständigen Stellen. Gemäß § 1 Absatz 2 Nr. 5 Coronabetreuungsverordnung können die Räume der Berufskollegs für Berufsabschlussprüfungen genutzt werden. Durch die Vorgaben ist es auch für die anstehenden Abschlussprüfungen erforderlich, dass für getestete und nicht getestete Auszubildende unterschiedliche Räume vorgehalten werden. Schulleitungen sind gehalten, in Abstimmung mit ihrem Schulträger an den Prüfungstagen der Berufsabschlussprüfungen die räumlichen Kapazitäten durch verstärkte Nutzung von Distanzunterricht bereitzustellen. Die Prüfungsaufsicht und Prüfungsdurchführung sind grundsätzlich von den zuständigen Stellen sicherzustellen. Hier werden auch Lehrkräfte im Rahmen ihres Ehrenamtes tätig.

    Wiederaufnahme der Ganztags- und Betreuungsangebote in der Primarstufe und der Sekundarstufe I bei einem vollständigen Präsenzbetrieb

    Offene und gebundene Ganztagsangebote und Betreuungsangebote gemäß BASS 12-63 Nr. 2 können gemäß Coronabetreuungsverordnung ab dem 31. Mai 2021 im Rahmen der vorhandenen räumlichen und personellen Kapazitäten unter Beachtung des schulischen Hygienekonzeptes wiederaufgenommen werden, wenn ein Schulbetrieb in vollständiger Präsenz zulässig ist. Von der regelmäßigen Teilnahme an den Angeboten soll nur noch in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Über Ausnahmen wird vor Ort entschieden.

    Die Mitwirkung externer Partner im Ganztag ist ebenfalls möglich und wird vor Ort im Rahmen der bestehenden Konzepte konkret ausgestaltet. Auch der Besuch außerschulischer Lernorte ist bei einem Schulbetrieb in vollständiger Präsenz wieder möglich. Falls Abweichungen vom regulären zeitlichen Umfang der Angebote erforderlich sind, z.B. aufgrund der standortbezogenen personellen und räumlichen Situation vor Ort, wird die Umsetzung von Schulleitung und OGS-Leitung unter Einbeziehung des Schulträgers gestaltet. Grundsätzlich ist soweit wie möglich ein regulärer Angebotsumfang anzustreben. Die für diese Aufgabe zur Verfügung gestellten Stellenzuschläge sind entsprechend einzusetzen.

    Die Zusammensetzung der Gruppen in den Ganztags- und Betreuungsangeboten ist, wie auch im Unterricht, zu dokumentieren, um bei Bedarf Infektionsketten zurückverfolgen zu können. Die Umsetzung auch jahrgangsübergreifender Ganztagskonzepte ist wieder möglich.

    Für Räume und Kontaktflächen gelten die Hygienebestimmungen, die im Rahmen der standortbezogenen Hygienekonzepte festgelegt sind. Eine Desinfektion von Spielzeugen, die gemeinsam genutzt werden, ist nicht erforderlich.

    Die Notwendigkeit zum Tragen einer medizinischen Maske besteht fort; die Coronabetreuungsverordnung lässt in Ausnahmefällen für Schülerinnen und Schüler bis zur Klasse 8 auch das Tragen einer Alltagsmaske zu.

    Der Betrieb von Schulmensen ist an allen Schulen wieder möglich. Möglich sind auch Angebote der Zwischen- und Mittagsverpflegung durch Dienstleister, Kioske oder Bistros zur Versorgung derjenigen, die sich am Schulstandort aufhalten, wenn die aktuell gültigen Vorgaben gemäß Infektionsschutz und Hygienevorschriften eingehalten werden. Die einzelnen Maßnahmen sind durch den Schulträger jeweils in Rücksprache mit Schulleitung und dem örtlichen Gesundheitsamt abzuklären.

    Wegfall der pädagogischen Betreuung bei durchgängigem Präsenzbetrieb

    Da die Rückkehr zum angepassten Präsenzbetrieb eine vollständige Beschulung aller Schülerinnen und Schüler der betroffenen Schulen ermöglicht, gibt es dort keine Angebote der pädagogischen Betreuung mehr. Die Schülerinnen und Schüler nehmen wieder regulär am Präsenzunterricht einschließlich der – möglicherweise eingeschränkten - Ganztags- und Betreuungsangebote teil.

    Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht)

    Sportunterricht kann an Schulen im durchgängigen Präsenzbetrieb bei Beachtung der einschlägigen Hygienevorgaben wieder grundsätzlich in vollem Umfang erteilt werden. Allerdings findet dieser in der Regel im Freien statt.

    Nur zu Prüfungszwecken und bei widrigen Witterungsverhältnissen kann von dieser Regel abgewichen werden. Findet Sportunterricht in Ausnahmefällen in Sporthallen statt, besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske; intensive ausdauernde Belastungen in Sporthallen sind unzulässig.

    Der Schwimmunterricht soll stattfinden. Besondere Berücksichtigung müssen die Ausbildung von Nichtschwimmerinnen und Nichtschwimmern sowie prüfungsrelevante Schwimmkurse finden.

    Beim Sportunterricht im Freien und beim Schwimmunterricht besteht keine Pflicht zum Tragen einer medizinischen oder sonstigen Mund-Nase-Bedeckung.

    Die Auswahl der Lerninhalte und der Unterrichtsorganisation muss für den Sportunterricht im Freien, in Sporthallen und beim Schwimmunterricht unter dem Blickwinkel erfolgen, dass ausreichend Abstand gehalten werden kann.

    Alle Regelungen zum Sportunterricht in der aktualisierten Fassung sind unter http://www.schulsport-nrw.de/ abrufbar.

    Berufliche Orientierung gemäß KAoA

    Im Rahmen des Präsenz- oder Wechselunterrichts können unter strikter Berücksichtigung der Hygienevorgaben die Standardelemente der Beruflichen Orientierung in Präsenz durchgeführt werden. Dies gilt auch für die trägergestützten Standardelemente „Potenzialanalyse“ und „KAoA-kompakt“ sowie die „Berufseinstiegsbegleitung“. Weitere trägergestützte Maßnahmen können hingegen nur in Präsenz durchgeführt werden, wenn zusätzlich die Sieben-Tage-Inzidenz stabil unter 50 liegt und dies durch Bekanntmachung des MAGS festgestellt ist. Im Übrigen gelten die zu den einzelnen Standardelementen innerhalb des Bildungsportals veröffentlichten Regelungen zum angepassten Schulbetrieb in Corona-Zeiten.

    Planung von Abschlussfeiern

    Bereits in der letzten SchulMail hatte ich darüber informiert, dass verlässliche Aussagen zur Zulässigkeit von Abschlussfeiern zurzeit noch nicht möglich sind. Angesichts der sich derzeit stetig verbessernden Infektionslage halte ich aber dennoch Planungen für Abschlussfeiern zum jetzigen Zeitpunkt für verantwortbar.

    Ich muss allerdings um Verständnis bitten, dass wir die genauen Rahmenbedingungen für die letzten Schultage noch nicht festlegen können. Wir werden Sie allerdings zum frühestmöglichen Zeitpunkt informieren.

    Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,

    mit der Rückkehr zu einem durchgängigen Präsenzunterricht bei Inzidenzen von unter 100 werden noch einmal organisatorische Anpassungen des Schulbetriebs notwendig. Dabei verkenne ich nicht, dass die Rückkehr zu einem durchgängigen Präsenzbetrieb unter Pandemiebedingungen bei dem einen oder der anderen auch Besorgnis oder Kritik auslösen kann. Die Chance jedoch, unsere Schulen für die „Zielgerade“ des Schuljahres vor allem in Interesse der Schülerinnen und Schüler wieder öffnen zu können, kann und muss unter den gegebenen Umständen verantwortbar und gemeinsam genutzt werden.

    O.Meier, ich hoffe, ich schocke dich jetzt nicht: ohne Butter und Margarine. Nur Käse.

    (Und ja - ich bin zu faul zum Schmieren. ;) )

    Ich finde es schön für unsere 4. Klassen. So haben die sich noch einmal, bevor sie auseinander gehen.

    Ich finde es schön für die Eltern, die jetzt noch einmal 4 Wochen ohne Unterricht in Distanz leben können.

    Es gibt bestimmt auch eine Menge Lehrer, die es als Erleichterung empfinden.

    Ich habe aufgrund unserer Schulgröße und der sonstigen Rahmenbedingungen bei uns auch keine Bauchschmerzen. Wenn ich an einer großen Grundschule oder einem Berufskolleg oder einer Gesamtschule wäre, würde ich vielleicht anders denken. Gut möglich.

    So finde ich es erst einmal gut.

    kl. gr. frosch

    Mahlzeit! Wie gesagt, Laschets Aussage war zu erwarten. Ist ja wirklich keine brandneue Info.

    Ja. Im Sinne des Bundesinfektions-Schutzgesetzes war es absehbar. Im Sinne der Ankündigungen der letzten 24 Stunden noch mehr.

    Ich persönlich hatte eher mit dem 7. Juni gerechnet und nicht mit der halben Woche. Aber auch gut. Immerhin sind es ein paar Tage Vorlauf.

    kl. gr. frosch

    P.S.: Stundenplan ist fertig. ;)

    Wenn jetzt scheinbar auch Bayern die Schulen bei unter 50 wieder in den Vollbetrieb schalten will ....

    .... setze ich mich heute Abend mal an dem Stundenplan für Juni. Muss nicht viel machen im Vergleich zum Dezember, aber er sollte schon existieren.

    Also: heute Abend hier bitte keinen Streit. :)

    Kl. Beschäftigten Frosch

    Ich habe keinen Mac, daher ein Schuss ins Blaue.

    Mac:

    meines Wissens gibt es ein Programm (oder so) namens "Parallel Desktop" Damit kann man auf dem mac auch Windows ausführen.

    iPad: man könnte es auf einem Server installieren und dann via RemoteDesktop auf dem iPad starten. Aber so einen Server hat man wahrscheinlich nicht zu Hause. In der Schule schon eher. Es gibt eine Anleitung, für die Lernwerkstatt. Die könnte auch bei deinem Programm gehen.

    kl. gr. frosch

    P.S.: Aber ich würde den Eltern einfach empfehlen, sich einen vernünftigen Computer zu kaufen ..... *duck und weg* (Das war Ironie. ;) )

    P.P.S.: Es gab beim Abschicken des Beitrags Probleme. Wollte noch schreiben, von wem die Lernwerkstatt ist. Ging aber nicht. Der Name der Firma ist hier immer noch zensiert. Als Link ging es aber.

    smali: Ich habe die entsprechende Aussage aus dem Ministerium gefunden. Sie stand in der Schulmail vom 14. April.

    Zitat
    1. Bei einer positiven Corona-Testung in der Schule muss eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat jetzt ausdrücklich klargestellt, dass diese Pflicht aus § 6 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 7 Infektionsschutzgesetz abzuleiten ist. Im Übrigen sollte in der besonders belastenden Anlaufzeit die Testung der Lehrerinnen und Lehrer nicht durch die Ausstellung von sog. Arbeitgeberbescheinigungen über negative Selbsttestungen belastet werden. Da es sich dabei aber um ein attraktives Angebot für alle an Schulen Beschäftigten handelt, sollen hierfür zeitnah die Voraussetzungen geschaffen werden.

    Diese "zeitnahen" Voraussetzungen sind aber nach meinen Informationen offiziell noch nicht geschaffen worden.


    Susannea:

    gute Frage. Wobei ich mich immer noch frage, wieso du mir die Frage stellst. Sie ist für mich ja nicht relevant. (Für deine Schulleitung schon.)
    Ich frage dich ja auch nicht, was es heute Abend bei uns zum Abendessen gibt (nur weil wir uns gerade unterhalten), sondern frage meine Frau.

    Zitat

    "Diese Schreibweise verbindet die männliche und die weibliche Form mit einem Unterstrich" :pfeifen:

    *kopfkratz* Sollte ich diesen Satz in diesem Zusammenhang hier zensieren? ..... ;)


    *blumenwiese* *blumenwiese*

    Susanne - es ist keine Anweisung für mich.

    ich habe explizit von "Ich" gesprochen:

    Zitat

    Ergo: ich sehe keine Möglichkeit für mich als Schulleiter, einen entsprechenden Test rechtsicher bestätigen zu können.

    Nach meinem letzten Stand der Dinge lebe und arbeite ich in NRW - da interessieren mich die Regelungen aus Berlin/Brandenburg nicht. Du brauchst also auch nicht damit zu argumentieren um mir zu sagen, was ICH in NRW könnte oder nicht könnte.

    kl. gr. frosch

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