Miss Jones: weder noch. Das ist das übliche, rechtlich korrekte Vorgehen.
Laut §64 ist der bei Ordnungsmaßnahmen der Beschluss der Klassenkonferenz einzuholen. In dringenden Fällen kann dieser Beschluss auch nachträglich eingeholt werden.
Die Dringlichkeit kann von außen niemand einschätzen. Aber da der Junge schon suspendiert ist, war es scheinbar jetzt dringend.
Nun muss die Klassenkonferenz einberufen werden und die Suspendierung nachträglich beschließen. (Also: grundsätzlich muss sie wohl nicht. Ist die Frage, ob die Klassenkonferenz der Entscheidung der kommissarischen Schulleitung widersprechen möchte.)
Im Falle eines entsprechenden nachträglichen Beschlusses der KK: Da dies Aufgabe der Klassenkonferenz ist und du der Vorsitzende der Klassenkonferenz bist, müsstest du es unterschreiben. Aber halt erst nach einem entsprechenden Beschluss.*
Eine Erziehungsmaßnahme muss laut dem Bildungsserver Berlin Brandenburg (dort liegt eine entsprechende Powerpoint-Datei zu dem Thema) nicht vorher erfolgen, wenn dieser "sich als wirkungslos erwiesen hat oder nicht geeignet ist." Grundsätzlich ist es also möglich, ohne vorangegangene Erziehungsmaßnahme eine Ordnungsmaßnahme auszusprechen.
Bzgl. der Anhörung der Eltern: man muss den Eltern die Möglichkeit zur Anhörung erteilen. In NRW wäre es so, dass diese Anhörung aber keine aufschiebende Wirkung hat. Sie kann also auch während der Ordnungsmaßnahme sein, wenn ein sofortiger Vollzug der Ordnungsmaßnahme notwendig ist. Wenn ich die PP-Datei richtig verstehe, ist dies auch in Brandenburg möglich.
kl. gr. frosch
*Ich habe allerdings keine Ahnung, was passiert, wenn die Klassenkonferenz die Ordnungsmaßnahme nicht beschließt. Ein Zurückziehen sollte aber möglich sein, auch wenn es möglicherweise nicht sinnvoll ist.