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Was ist das denn für ein SL, dass man mit dem nicht sachlich sprechen kann?
Einer für den man sich fremdschämen muss.
Ich weiß von meinen Schulleiterkolleginnen auch, dass sie das Zusammensetzen, Vorbereiten und Planen (also die Teamarbeit) als Selbstverständlich voraussetzen und dafür auch oft feste, vorgeschriebene Zeiten ansetzen. Allerdings nicht im Stundenplan, sondern per "Absprache".
Im Qualitätstableau der QA heißt es dazu:
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3.3.2.2: In den Bereichen Unterricht und Erziehung kooperieren die Lehrkröfte systematisch.
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4.1.2.3 Die Schulleitung sichert die Rahmenbedingungen für Kooperationen der unterschiedlichen Gruppen.
Da die QA dies abfragt, könnte es eine Motivation für die Schulleiter sein, feste Zeiten zu vereinbaren und die Lehrer zu verpflichten.
Ihrer Aufgabe kommt die Schulleitung aber meiner Meinung nach auch schon nach, wenn man feste Zeiten ohne Verpflichtung vorsieht. (Sprich: die Kolleginnen innerhalb einer Stufe haben in der Woche irgendwann einmal gemeinsam Unterrichtsschluss - im Idealfall schon nach der 4. oder 5. Stunde. O.Ä.)
In der allgemeinen Dienstordnung findet sich zwar unter §10 (4) "Weitere Aufgaben"
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Lehrerinnen und Lehrer stimmen sich in der pädagogischen Arbeit miteinander ab und arbeiten zusammen.
Das könnte man jetzt als Forderung nach einer verpflichtenden Zusammenarbeit auffassen, welches interpretatorisch evtl. auch eine feste, verpflichtende Zeit nach sich zieht. Ich halte diese Interpretation aber persönlich für zu gewagt.
Außerdem steht ebenfalls in der ADO (§5 (1)):
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Es gehört zum Beruf der Lehrerinnen und Lehrer in eigener Verantwortung und pädagogischer Freiheit die Schülerinnen und Schüler zu erziehen, zu unterrichten, zu ....
Desweiteren steht im §6 (Unterrichtsplanung):
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Unterricht erfordert sorgfältige Planung, Vor- und Nachbereitung. Grundlagenfür die Unterrichtsplanung sind die Richtlinien, Rahmenvorgaben undLehrpläne des Ministeriums, die daraus in Verbindung mit dem Schulprogrammentwickelten schuleigenen Lehrpläne sowie die Beschlüsse derMitwirkungsorgane. Grundsätze zur fachmethodischen und fachdidaktischenArbeit sowie zur Leistungsbewertung sind in den Fachkonferenzenund Bildungsgangkonferenzen (§ 70 Absatz 4 SchulG), Fragen der Bildungs-und Erziehungsarbeit in den Klassen- bzw. Jahrgangsstufenkonferenzenzu entscheiden (§ 71 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 SchulG).
Auch hieraus geht meiner Meinung nach keine explizite Verpflichtung zur Zusammenarbeit raus hervor - es sei denn, es gibt einen Beschluss der Mitwirkungsorgane. Ggf. könnte so ein Beschluss eine Verpflichtung nach sich ziehen. (Wobei ich als Schulleiter einen solchen Beschluss im Sinne eine Verpflichtung aller Lehrer kritisch sehen würde.)
Zusammengefasst:
die Zusammenarbeit zwischen den Lehrern wird schon gewünscht, allerdings sagt die ADO sehr deutlich, dass die Planung in der eigenen Verantwortung liegt. Man kann also per Dienstanweisung nicht dazu gezwungen werden, wenn nicht die Mitwirkungsorgane etwas anderes beschlossen haben.
Persönliche Meinung:
Die Zusammenarbeit ist schon sinnvoll, bei meinem Kollegium ist es auch selbstverständlich und ich schaffe entsprechende Rahmenbedingungen im Stundenplan, die sie nutzen können. Aber nicht müssen. Ich kann nämlich auch verstehen, dass man lieber Einzelkämpfer sein möchte. Ich war auch einmal in einem Team, mit denen ich auf keiner Wellenlänge lag. Da beschränkte sich dann die Zusammenarbeit auf das gemeinsame Erstellen der Klassenarbeiten. 
kl. gr. frosch