Beiträge von kleiner gruener frosch

    <Mod Modus>

    Zitat

    Ach ja - dein Vorschlag an Miss Jones, dass sie sich doch bitte nicht mehr beteiligen möge, hat in mir spontan den Moderator-Wunsch geweckt, diesen Thread zu schließen. Hier kann jeder schreiben, der will. Solange er sich an die Forenregeln hält.

    Den letzten Beitrag von Trapito habe ich entfernt. Er hat mich aber dazu motiviert, den Thread jetzt doch erst einmal dicht zu machen.

    kl. gr. frosch, Moderator

    Trapito: Schau dir die BASS mal in Ruhe an - wenn du dort irgendwo irgendeinen Hinweis darauf findest, dass Schulen die Kleidung vorschreiben können, kann es rechtens sein (Nein - eher ist es dann rechtens.)
    Aber da gibt es keinen entprechenden Passus, der mir bekannt ist. Und ich kenne die BASS recht gut.

    Zum Thema "Argument gegen die Schuluniform":
    Ich gebe zu, dass ich ein "Schul-T-Shirt" zur Herstellung eines Zusammengehörigkeitsgefühls nicht ganz schlecht finde. (Wobei auch ein Schul-T-Shirt kein Zusammengehörigkeitsgefühl bilden kann, wo es dieses nicht gibt. Meiner Meinung nach. Also sollte es eher der Indentifizierung dienen.) Aber was für mich klar gegen eine Schuluniform spricht: ich stehe nicht so darauf, Kinder in "Uniformen" zu packen. Ich habe lieber Individuen.

    kleiner gruener frosch

    <Mod Modus>
    Ach ja - dein Vorschlag an Miss Jones, dass sie sich doch bitte nicht mehr beteiligen möge, hat in mir spontan den Moderator-Wunsch geweckt, diesen Thread zu schließen. Hier kann jeder schreiben, der will. Solange er sich an die Forenregeln hält.

    kl. gr. frosch, Moderator

    Zitat von Valerianus

    nicht ganz so eng, weil die nach Einzugsgebiet und nicht nach Konfession aufnehmen,

    Ähm - das stimmt nicht so ganz.

    Staatlich-Konfessionelle Schulen dürfen ablehnen, wenn die Eltern nicht bestätigen, dass ihr Kind am Religionsunterricht teilnehmen soll. Vor fünf Jahren wurde so ein Fall in Münster vorm ein Oberverwaltungsgericht behandelt. (Link) Dabei reicht als Kriterium das Nicht-Unterschreiben, damit das Kind eine bekenntnisfreie Schule im Stadtgebiet aufsuchen muss. Selbst wenn die Schule noch nicht voll ist und noch Schüler aufnehmen würde. Sicherlich kann man sich jetzt fragen, ob das sein muss. Ich weiß auch nicht, ob ich es wirklich so durchziehen würde, wie der Schulleiter damals in Paderborn - aber er war im Recht.

    Was passiert aber, wenn die Schule voll ist? Seit einigen Jahren gibt es in NRW den kommunalen Klassenrichtwert. Schulen dürfen nicht "beliebig" Klassen einrichten, sondern es kann nur eine bestimmt Anzahl Eingangsklassen in einer Kommune geben. Die Anzahl der EInschulungskinder wird dabei durch 23 geteilt und nach festgelegten Kriterien auf- oder abgerundet. So kann es passieren, dass eine Schule mit 31 Anmeldungen (beispielsweise) nur eine Eingangsklasse einrichten darf. Also muss der Schulleiter 2 Kinder ablehnen.

    Wen lehnt er ab? Schauen wir doch einmal in die Bass.

    Zitat

    (2) Jedes Kind hat Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keine Schuleinzugsbezirke für diese Schulart gebildet hat. [Anmerkung: meistens haben die Eltern freie Schulwahl unabhängig von Schuleinzugsbezirken] ...
    (3) Im Rahmen freie Kapazitäten nimmt die Schule auch andere Kinder auf. Bei einem Anmeldeüberhang führt die Schule ein Aufnahmeverfahren unter diesen Kindern durch. Dabei werden Kinder in der Gemeinde vorrangig berücksichtigt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter berücksichtigt Härtefälle und zieht im Übrigen eine oder mehrere der folgenden Kriterien für die Aufnahmeentscheidung gemäß §46 Abs. 2 SchulG heran:

    • Geschwisterkinder
    • Schulwege
    • Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule
    • ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen
    • ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache.

    Soweit so gut. Religion spielt keine Rolle. Aber ... in der Verwaltungsvorschriften der BASS zu diesem Abschnitt steht explizit:


    Zitat

    Bei einem Anmeldeüberhang an einer Bekenntnisschule haben Kinder, die dem Bekenntnis angehören, bei der Aufnahme einen Vorrang gegenüber anderen Kindern.

    Also: "Lieber Eltern von Franz-Ferdinand. Leider können Sie Ihr Kind nicht auf diese Schule schicken. Ich weiß auch, dass Franz-Ferdinand nur 5 MInuten Fußweg hätte, aber leider sind sie evangelisch. Wir sind eine katholische Grundschule. Sie müssen Franz-Ferdinandalso daher an der 5 Kilometer entfernten Grundschule XY anmelden."

    Daher - leider nehmen Grundschulen in NRW nach Konfession und nicht nach Einzugsgebiet auf.

    kl. gr. frosch

    Ich habe hier gerade eine Testausgabe eines digitalen Wegweises liegen. (Wird aber nicht bestellt, so interessant ist es nicht.)
    Dort wird die Frage geklärt. Es heißt dort, dass auch Dienste mit Bezahlmodell wie amazon Prime vorgeführt werden können, da eine Schulklasse als nicht-öffentlicher Raum gilt. Bei mehren Schulklassen oder im Ramen einer schulweiten Aufführung ist es eine öffentliche Aufführung - das wiederum ist verboten. Im Artikel stehen allerdings keine Quellen und auch der Autor des Artikels wird nicht genannt.

    Aber als Anknüpfungspunkt für eine weitere Recherche kann es dienen.

    kl. gr. frosch

    Beim Antreten meiner Schulleiterstelle (damals noch A13) hatte ich eine Probezeit von 2 Jahren. Bei Nichtbestehen, so sagte mir die Schulrätin, als ich sie wegen dem "Beamter auf Probe" in der Ernennungsurkunde irritiert angesprochen hatte, würde ich auf die alte Funktion zurückfallen. Meine alte Stelle war nach zwei Jahren aber schon längst wieder besetzt gewesen.

    Das ist aber jetzt 3 Jahre her - kann sein, dass dieses "Beamter auf Probe" bei einer Beförderung inzwischen ausgesetzt wurde. Oder dass es nur bei Beförderungen auf eine Schulleiterstelle existiert (halte ich für wahrscheinlicher).

    kl. gr. frosch

    Es müsste sogar noch weniger drauf stehen.

    Zitat

    Frau xyz hat von ... bis ... an der Musterschule als Vertretungslehrerin im Umfang von z Stunden gearbeitet.

    Mehr braucht auf der Bescheinigung nicht stehen. Bei guten Vertretungskräften steht aber in der Regel mehr.

    kl. gr. frosch

    Grundsätzlich: Abbrechen und irgendwo anders neu starten ist sicherlich schon eine Option.

    Zur Prüfung: In NRW sitzt in der Prüfung eine (vom Referendaren gewählte) Fachseminarleiterin und in der Regel als Vorsitz eine Schulleiterin oder ein Schulleiter aus dem Kreis. Ich würde da nicht ausschließen wollen, dass die Situation den Prüfern damit vorab bekannt ist. (Sorry, wenn ich jetzt ein wenig schwarz male.)

    Bzgl. Vertretungsstelle (auch für NRW): ich müsste noch einmal nachschauen*, bin mir aber ziemlich sicher, dass Bewerber mit 1. Staatsexamen bei Vertretungsstellen möglich sind. Bewerber, die das 2. Staatsexamen nicht bestanden bzw. das Referendariat begonnen und abgebrochen haben, jedoch nicht. Sicherlich muss man einen Abbrecher oder Durchfaller nicht per se als schlecht verurteilen. Ich kann es trotzdem nachvollziehen.

    Aber wie Brick in the wall schon schrieb: dein Bundesland wäre jetzt sehr gut. Anders sind die Antworten nur ein Stochern im Nebel.

    kl. gr. frosch

    *Zur Erklärung, warum ich nachschauen müsste: das Thema hat mich bisher nicht sonderlich interessiert. Meine Schule ist zum Glück in einem beliebten Bereich von NRW. Ich muss mir über Bewerber ohne 2. Examen aktuell noch keine Gedanken machen - abgesehen davon, dass ich aktuell eh nichts ausschreiben kann.

    Zitat

    Was ist das denn für ein SL, dass man mit dem nicht sachlich sprechen kann?

    Einer für den man sich fremdschämen muss.

    Ich weiß von meinen Schulleiterkolleginnen auch, dass sie das Zusammensetzen, Vorbereiten und Planen (also die Teamarbeit) als Selbstverständlich voraussetzen und dafür auch oft feste, vorgeschriebene Zeiten ansetzen. Allerdings nicht im Stundenplan, sondern per "Absprache".

    Im Qualitätstableau der QA heißt es dazu:

    Zitat

    3.3.2.2: In den Bereichen Unterricht und Erziehung kooperieren die Lehrkröfte systematisch.

    Zitat

    4.1.2.3 Die Schulleitung sichert die Rahmenbedingungen für Kooperationen der unterschiedlichen Gruppen.

    Da die QA dies abfragt, könnte es eine Motivation für die Schulleiter sein, feste Zeiten zu vereinbaren und die Lehrer zu verpflichten.
    Ihrer Aufgabe kommt die Schulleitung aber meiner Meinung nach auch schon nach, wenn man feste Zeiten ohne Verpflichtung vorsieht. (Sprich: die Kolleginnen innerhalb einer Stufe haben in der Woche irgendwann einmal gemeinsam Unterrichtsschluss - im Idealfall schon nach der 4. oder 5. Stunde. O.Ä.)

    In der allgemeinen Dienstordnung findet sich zwar unter §10 (4) "Weitere Aufgaben"

    Zitat

    Lehrerinnen und Lehrer stimmen sich in der pädagogischen Arbeit miteinander ab und arbeiten zusammen.

    Das könnte man jetzt als Forderung nach einer verpflichtenden Zusammenarbeit auffassen, welches interpretatorisch evtl. auch eine feste, verpflichtende Zeit nach sich zieht. Ich halte diese Interpretation aber persönlich für zu gewagt.

    Außerdem steht ebenfalls in der ADO (§5 (1)):

    Zitat

    Es gehört zum Beruf der Lehrerinnen und Lehrer in eigener Verantwortung und pädagogischer Freiheit die Schülerinnen und Schüler zu erziehen, zu unterrichten, zu ....

    Desweiteren steht im §6 (Unterrichtsplanung):

    Zitat

    Unterricht erfordert sorgfältige Planung, Vor- und Nachbereitung. Grundlagenfür die Unterrichtsplanung sind die Richtlinien, Rahmenvorgaben undLehrpläne des Ministeriums, die daraus in Verbindung mit dem Schulprogrammentwickelten schuleigenen Lehrpläne sowie die Beschlüsse derMitwirkungsorgane. Grundsätze zur fachmethodischen und fachdidaktischenArbeit sowie zur Leistungsbewertung sind in den Fachkonferenzenund Bildungsgangkonferenzen (§ 70 Absatz 4 SchulG), Fragen der Bildungs-und Erziehungsarbeit in den Klassen- bzw. Jahrgangsstufenkonferenzenzu entscheiden (§ 71 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 SchulG).

    Auch hieraus geht meiner Meinung nach keine explizite Verpflichtung zur Zusammenarbeit raus hervor - es sei denn, es gibt einen Beschluss der Mitwirkungsorgane. Ggf. könnte so ein Beschluss eine Verpflichtung nach sich ziehen. (Wobei ich als Schulleiter einen solchen Beschluss im Sinne eine Verpflichtung aller Lehrer kritisch sehen würde.)

    Zusammengefasst:
    die Zusammenarbeit zwischen den Lehrern wird schon gewünscht, allerdings sagt die ADO sehr deutlich, dass die Planung in der eigenen Verantwortung liegt. Man kann also per Dienstanweisung nicht dazu gezwungen werden, wenn nicht die Mitwirkungsorgane etwas anderes beschlossen haben.

    Persönliche Meinung:
    Die Zusammenarbeit ist schon sinnvoll, bei meinem Kollegium ist es auch selbstverständlich und ich schaffe entsprechende Rahmenbedingungen im Stundenplan, die sie nutzen können. Aber nicht müssen. Ich kann nämlich auch verstehen, dass man lieber Einzelkämpfer sein möchte. Ich war auch einmal in einem Team, mit denen ich auf keiner Wellenlänge lag. Da beschränkte sich dann die Zusammenarbeit auf das gemeinsame Erstellen der Klassenarbeiten. ;)

    kl. gr. frosch

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