Beiträge von kleiner gruener frosch

    Zum Thema "die Klassenkonferenz muss schnellstmöglichst einberufen werden": wenn 9Lehrer der Klassenkonferenz derzeit nicht da sind (habe ich das richtig verstanden?) ist es ad hoc eh schwierig.

    "Sie hat ein Konferenzprotokoll verfasst" - da muss ich noch einmal nachfragen. Also: es gab noch keine Klassenkonferenz, sie hat aber ein Protokoll einer Klassenkonferenz (die es nie gegeben hat) verfasst? Ich hoffe mal, dass ich das falsch verstanden habe. Du solltest unbedingt darauf drängen, dieses Protokoll zu sehen. Das solltest du dann im Schulamt vorlegen. Mal schauen, wie die Schulrätin dabei reagiert.

    Das ganze wirkt spannend ... wobei ich jetzt nicht in deiner Haut stecken möchte. Ich bin zumindest gerade am Fremdschämen. :(

    Thema "Klassenkonferenz": ich würde sie aus einem Grunde von dir aus noch einberufen, wenn es wieder möglich ist. Dann könnt ihr in der Klassenkonferenz den Fall evtl. aufarbeiten und ein Statement abgeben, dass die Ordnungsmaßnahme nicht richtig war.

    Sicherlich gibt das auch wieder ungemach in der Schule - aber ich habe den Eindruck, dass du die unangemessenen Angriffe abprallen lässt. Also dich nicht einschüchtern lässt.

    Viel Erfolg weiterhin.

    kl. gr. frosch

    HIER im Thread hat sie es so betont.

    Kl.gr.Frosch, Moderator

    P.S.: der entscheidende Hinweis zum Nachbohren war der Beitrag von Krabappel. Du hast aber generell recht. Allerdings: genauso wenig wie es nötig ist, öffentlich über die Schreib(Nicht-)berechtigung zu diskutieren ist es nötig, darüber zu diskutieren, ob jemand öffentlich über die Schreib(Nicht-) Berechtigung diskutiert. Finde ich. Da der Thread sich eh erledigt hat, mache ich daher jetzt hier auch dicht.

    Hm, interessant. In §74 zu den Aufgaben des Schulleiters steht, dass er dann unverzüglich die Klassenkonferenz einleitet.
    (Wobei man über die Zeitspanne "unverzüglich" bestimmt diskutieren kann. Ich würde auch am nächsten Tag (wenn alle Lehrer wieder im Haus sind) den Klassenlehrer ansprechen und die KK nicht über seinen Kopf hinweg einladen.)

    Zitat

    (6) Kann in unabweisbar dringenden Angelegenheiten der Beschluss eines schulischen Gremiums oder die Entscheidung der Schulleitung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter vorläufig und führt unverzüglich die Entscheidung des Gremiums oder der Schulleitung herbei. Soweit die Entscheidung noch nicht ausgeführt oder noch rückgängig zu machen ist, kann das schulische Gremium oder die Schulleitung die Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters abändern oder aufheben und eine andere Entscheidung in der Sache treffen.[/i]

    Aber es ist eh eine theoretische Diskussion. Siehe der kursive Passus. Scheinbar kann die KK in dieser Situation das Ganze nur nachträglich durchwinken. Abändern oder aufheben können sie es nicht mehr. Selbst wenn die Entscheidung falsch sein sollte. (Was ich komisch finde.)

    kl. gr. frosch

    Das wird nicht funktionieren.

    Wie oben geschrieben: der Schulleiter kann den Schulverweis ad hoc aussprechen. Dann muss zum nächstmöglichen Termin eine Klassenkonferenz einberufen werden. Das könnte wohl der Schulleiter - definitiv kannst du es. Du hättest also, als deine Schulleiterin dir den Schrieb gab, sagen können "Ich berufe jetzt wie vorgesehen eine Klassenkonferenz ein. Dann beratschlagen wir darüber." Das hast du bisher auch noch nicht gemacht.

    Der Vorschlag mit dem Remonstrieren würde daher dem Schulgesetz nach nichts bringen. Schulleiterins Vorgesetzte würde dich dann fragen, warum du die Klassenkonferenz nach dem Inkenntnissetzen durch die Schulleiterin nicht einberufen hast. Zu recht.

    kl. gr. frosch

    P.S.: Zur 2. Frage - ja, könntest du.

    Zitat

    Beamt*innen und Angestellte haben das Recht auf Remonstration, Beschwerde oder Klage, wenn eine dienstliche Anweisung gegen das Gesetz verstößt.

    Aber in diesem Fall nicht.

    Wenn die Sache so ist würde ich morgen spontan (wegen Ordnungswidrigkeit) eine Klassenkonferenz durchführen und beschließen, dasa es keine Ordnungswidrigkeit gibt.
    Das wird protokolliert, der Schulleiterin und den Eltern mitgeteilt und gut ist es.

    Kl.gr.Frosch

    Also - gut ist dann nichts. Es dürfte dann die nächste Zeit bei euch sehr spannend werden. Aber es wäre zumindest das richtige Vorgehen.

    Bolzbold: in Brandenburg ist es scheinbar so, dass der kurzfristige Schulausschluss explizit von der Klassenkonferenz verhängt wird. Hier noch das Zitat aus dem Gesetz dazu.

    Zitat von §64 BbgSchulG

    (3) In dringenden Fällen kann eine Schulleiterin oder ein Schulleiter eine Schülerin oder einen Schüler gemäß Absatz 2 Nr. 3 bis zu drei Tagen ausschließen, wenn es für die Aufrechterhaltung einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zum Schutz von Personen erforderlich ist. Die Entscheidung durch die Klassenkonferenz ist unverzüglich nachzuholen.

    kl. gr. frosch

    Miss Jones: weder noch. Das ist das übliche, rechtlich korrekte Vorgehen.

    Laut §64 ist der bei Ordnungsmaßnahmen der Beschluss der Klassenkonferenz einzuholen. In dringenden Fällen kann dieser Beschluss auch nachträglich eingeholt werden.

    Die Dringlichkeit kann von außen niemand einschätzen. Aber da der Junge schon suspendiert ist, war es scheinbar jetzt dringend.
    Nun muss die Klassenkonferenz einberufen werden und die Suspendierung nachträglich beschließen. (Also: grundsätzlich muss sie wohl nicht. Ist die Frage, ob die Klassenkonferenz der Entscheidung der kommissarischen Schulleitung widersprechen möchte.)
    Im Falle eines entsprechenden nachträglichen Beschlusses der KK: Da dies Aufgabe der Klassenkonferenz ist und du der Vorsitzende der Klassenkonferenz bist, müsstest du es unterschreiben. Aber halt erst nach einem entsprechenden Beschluss.*

    Eine Erziehungsmaßnahme muss laut dem Bildungsserver Berlin Brandenburg (dort liegt eine entsprechende Powerpoint-Datei zu dem Thema) nicht vorher erfolgen, wenn dieser "sich als wirkungslos erwiesen hat oder nicht geeignet ist." Grundsätzlich ist es also möglich, ohne vorangegangene Erziehungsmaßnahme eine Ordnungsmaßnahme auszusprechen.

    Bzgl. der Anhörung der Eltern: man muss den Eltern die Möglichkeit zur Anhörung erteilen. In NRW wäre es so, dass diese Anhörung aber keine aufschiebende Wirkung hat. Sie kann also auch während der Ordnungsmaßnahme sein, wenn ein sofortiger Vollzug der Ordnungsmaßnahme notwendig ist. Wenn ich die PP-Datei richtig verstehe, ist dies auch in Brandenburg möglich.

    kl. gr. frosch


    *Ich habe allerdings keine Ahnung, was passiert, wenn die Klassenkonferenz die Ordnungsmaßnahme nicht beschließt. Ein Zurückziehen sollte aber möglich sein, auch wenn es möglicherweise nicht sinnvoll ist.

    für mich käme noch ADO Paragraph 12 in Frage.


    Zitat

    (1) Lehrerinnen und Lehrer unterrichten in der Regel in den Fächern, für die sie eine Lehrbefähigung erworben haben, sowie in außerunterrichtlichen Angeboten, für die vom Land zusätzliche Lehrerstellenanteile bereitgestellt werden. Über Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und die Aufstellung von Stunden-, Aufsichts- und Vertretungsplänen entscheidet die Lehrerkonferenz (§ 68 Absatz 3 Nummer 1 SchulG). Einsatzwünsche von Lehrerinnen und Lehrern sowie behinderungs- und krankheitsbedingte Erfordernisse sollen im Rahmen der Möglichkeiten der Unterrichtsorganisation angemessen berücksichtigt werden. Ein Anspruch auf Unterricht zu bestimmten Zeiten, in bestimmten Klassen und in bestimmten Fächern oder auf die Leitung einer bestimmten Klasse besteht nicht.

    Diese Aussage impliziert aus meiner Sicht auch, dass der Lehrer nicht nur nicht auf eine bestimmte Klasse bestehen Kann, sondern auch nicht auf "Keine Klasse", da auch dies eine "bestimmte" Klasse ist. Irgendwie.

    KL. gr. Frosch

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