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Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 15.11.2006 (Az.: 6 A 1127/05) entschieden, dass beamtete Lehrer bei der Wahl von Beginn und Ende des Erziehungsurlaubs (heute: Elternzeit) Schulferien nicht aussparen dürfen.
Soweit stimmt es mit Susanneas Aussage überein. Aber der letzte passus ist in meinen Augen relativ klar:
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Zwar gelte die Rechtsverordnung nur für beamtete Lehrer, doch sei es auch angestellten Lehrern verwehrt, Ferienzeiten aus dem Erziehungsurlaub auszusparen. Die Arbeitszeit eines Lehrers, gleichviel ob er im Beamten- oder im Angestelltenverhältnis beschäftigt werde, entspreche im Ergebnis der Arbeitszeit anderer Beschäftigter des öffentlichen Dienstes, sei aber über das Jahr ungleichmäßig verteilt. Höhere Wochenarbeitszeiten während des laufenden Schulbetriebs würden durch geringere Wochenarbeitszeiten während der Schulferien ausgeglichen. Es wäre rechtsmissbräuchlich, wenn ein Lehrer bei der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub nur die aus dieser ungleichmäßigen Arbeitszeitverteilung resultierenden Vorteile in Anspruch nähme.Die Rechtsprechung einiger Arbeitsgerichte, die ohne nähere Begründung die Auffassung verträten, ein angestellter Lehrer verstoße regelmäßig nicht gegen Treu und Glauben, wenn er Ferienzeiten beim Erziehungsurlaub ausspare, sei falsch.
Sprich: Es ist falsch, anzunehmen, dass ein Angestellter nicht gegen "Treu und Glauben" verstößt, wenn er Ferienzeiten beim Erziehungsurlaub ausspart. AUch die entsprechende Rechtsprechung ist nach Ansicht des OVG falsch. Ergo gilt die Abstandsregelung IMHO auch für Angestellte. (Wenn ich das Jura-Deutsch richtig verstehe.)
Laut dem OVG NRW (wobei das Urteil zugegebenermaßen von 2006 ist) hätte demnach Bolzbold nicht Unrecht.
Fnord2000 kann sich also gerne auf deine Aussagen, Susannea, verlassen. Das OVG NRW wird dies aber nicht tun und Fnord2000 leider enttäuschen müssen.
kl. gr. Frosch
Nachtrag: ich sehe gerade, dass es sich um das von Bolzbold ebenfalls zitierte Urteil handelt.
Aber dann gebe ich Bolzbold recht, dass diese Aussage des OVG unabhängig von der Definition "Antrag" oder "Anmeldung" ist. Das OVG würde auch einem Angestellten die Kopplung "Elternzeit - Ferien" nicht erlauben, laut diesem Urteil.