Beiträge von PaPo

    Ich handhabe es so: Ich vergebe einen Inhaltsfehler, wenn eine Figur beispielsweise eindeutig als non-binär ausgewiesen ist, Schüler*innen ihnen dann aber eigenständig ein Geschlecht mit den entsprechenden Pronomen zuweisen.

    Mache ich auch... wenn das die einzige Information ist. Was, wenn gleichzeitig eindeutig das sex der "Figur" ausgewiesen ist? Das ist ja die Konstellation, um die es geht.

    Den Nachweis einer fachlich-inhaltlichen Prüfung der Korrektur durch ein zuständiges Gericht bleibt er schuldig.

    Und um zum Ausgangspunkt zurückzukommen: wir waren bereits einmal soweit, dass in der englischen Sprache das Pronomen "they" auch in historischen Texten recht verbreitet ist. Die Forderung, dieses dann passend zum aktuellen Thema auch in der Klausur korrekt zu verwenden, führt wohl kaum zu einem Ermessensfehler in der Beurteilung.

    Du hast aber schon gelesen, was ich schrieb? Stichwort (u.a.): "ob '[k]eine Zugrundelegung falscher Tatsachen" o.ä. vorlag)" - was meinst du, wie derartiges geprüft wird, wenn nicht fachlich-inhaltlich? Glaskugelleserei?

    Und um zum Ausgangpunkt zurückzukommen: Wir waren bereits einmal soweit, dass es nicht die Frage ist, ob "in der englischen Sprache das Pronomen 'they'' auch in historischen Texten recht verbreitet ist" o.ä., sondern dass eine linguistisch/grammatisch korrekte pronominale Benennung evtl. "beurteilungsfehlerhaft", "von einem unzutreffenden Sachverhalt ausge[hend]", "zutreffende Antworten [...] als falsch bewertet[end]", ggf. "sachfremde Erwägungen heran[ziehend]" (Stichwort: 'gute Sitten' etc.) u ä. als falsch gewertet wird (und sich das alles entsprechend "auch auf das Gesamtergebnis ausgewirkt" hat).

    EDIT:

    Zitat

    Ich bezweifle offen gestanden auch, dass es eine solche bereits jemals gab.

    Unerheblich. Und du könntest es bei Bedarf ja selbst überprüfen. Ich erwähne aber abermals die filternde Funktion der antezedierenden Instanzen vor dem Rechtsweg und bemerke sicherheitshalber den Umstand, dass es auch themenunabhängig eine recht spezifische Situation sein dürfte, dass ein eine Einzelnote durch einen solchen potenziellen Beurteilungsfehler das Klausurergebnis derart ins Negative veränderte, dass dies letztlich auch einen entsprechend verschlechternden Effekt auf die entsprechende Abitur-/Kursabschlussnote in der Q-Phase gehabt haben könnte, was überhaupt erst ein realistisches Widerspruchsverfahren eröffnet, geschweige denn über die Schulaufsicht hinaus behandelt würde.

    Und es ist ein moving the goalposts: Ausgangsbehauptung war, "dass Klausuren nicht gerichtlich überprüft werden" (könnten). Ich habe mittels der einschlägigen Normen, rechtswissenschaftlicher Literatur und der darin präsentierten (ganz) h. M. in Rechtswissenschaft und -sprechung dargelegt, was entsprechende Aufgaben und korrespondierende Befugnisse der Gerichte sind, den Nachweis einer fachlich-inhaltlichen Prüfung der Korrektur durch ein zuständiges Gericht (btw auch mittels der a.a.O. vorfindbaren Rechtsprechung mutatis mutandis bei vergleichbaren Leistungsbewertungen) belegt.

    Im Gegenteil bleibt die Begründung (mittels Normen, gerichtlichen Entscheidungen u./o. rechtswissenschaftlicher Literaturmeinung) aus, warum eine entsprechende Bewertung der gegenständlichen pronominalen Benennung als Fehler seitens der Lehrkraft letztlich nicht die gerichtliche Überprüfung auf evtl. Beurteilungsfehlerhaftigkeit eröffnen können sollte. Wir müssen aber auch keine Glaskugelleserei bemühen, wie ein Gericht hier evtl. entscheiden könnte.


    ... so... Geld verdienen.........

    Ich empfehle dir, erst einmal zu verstehen, was ein Verwaltungsakt ist und warum eine einfache Klausurnote keiner ist.

    Ich empfehle dor, erst einmal zu lesen, was mein zweiter Satz in dieser Angelegenheit war und warum du deshalb einen Strohmann formulierst:

    "Ausgangspunkt ist hier die Leistungsbewertung in einer Englischklausur der Q2, die z.T. die entsprechende Abitur-/Kursabschlussnote in der Q-Phase bildet. Diese Note ist eine Note mit Rechtswirkung gem. § 35 VwVfG (NRW), so dass gegen die Abschlussbenotung natürlich nicht lediglich die Beschwerde, sondern der Widerspruch eröffnet ist."

    Davon, dass "eine einfache Klausurnote" ein Verwaltungsakt sei, hat nie jmd. geschrieben.

    Verwaltungsgerichte nehmen schlicht keine inhaltliche Bewertung von Klausuren vor, sondern prüfen lediglich, ob die Bildung der Gesamtbeurteilung auf Basis der erhobenen Einzelleistungen plausibel ist. Ich kenne aber zugegebenermaßen nicht restlos alle Urteile aller Verwaltungsgerichte im Bereich des Prüfungsrechts. Daher wirst du uns sicher eine zu deiner Behauptung passende Entscheidung eines VG vorlegen können, in dem doch die fachlich-inhaltliche Bewertung eines Prüfers gekippt wurde.

    Natürlich dürfen Gerichte prüfen, ob allg. Bewertungsmaßstäbe eingehalten wurden oder ob sachfremde Erwägungen durch den Lehrer vorlagen, ob die Bepunktung allen Schülern gleich galt, ob Beurteilungsfehler vorlagen u.ä. - das sind inhaltliche Überprüfungen bzw. Feststellungen, die ohne Inhaltsschau nicht möglich sind. Bei der Gewichtung der Punkte u.ä. haben Lehrer aber einen Beurteilungsspielraum. Um das zu belegen braucht es keine Entscheidung eines VG, das ist gem. ganz herrschender Meinung eine der entsprechenden Kompetenzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit; s. (mutatis mutandis, entsprechende Erläuterungen speziell bzgl. Schulen findest du eigtl. auf Seiten jeder Bezirksregierung) hier (Seite 118-128):

    Rn. 284: "Obwohl wegen Art. 19 IV S. 1 GG eine restriktive Handhabung bei der Einräumung eines nicht weiter gerichtlich überprüfbaren Beurteilungsspielraums geboten ist, ist ein solcher in folgenden, allgemein anerkannten Fällen eingeräumt worden: • prüfungsähnliche Entscheidungen, etwa im Schulbereich. Beispiel: Versetzung in die nächsthöhere Klasse [...]"

    Rn. 286: "[...] besteht (aber) ein Beurteilungsspielraum, sind entsprechende Fälle durch das Gericht jedoch dahingehend überprüfbar, 'ob die Verwaltung bei ihrer Normauslegung von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Begriffs ausgegangen und nicht von gesetzlichen oder allgemein gültigen Bertungsmaßstäben wie dem Willkürverbot abgewichen ist. In tatsächlicher Hinsicht sind die Verwaltungsgerichte befugt zu prüfen, ob die Verwaltung den ihrer Rechtsanwendung zugrunde liegenden erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt und die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorgaben eingehalten hat.' Mithin geht es um die Prüfung, ob Beurteilungsfehler gemacht wurden (Einhaltung der rechtlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung [...]). Als beurteilungsfehlerhaft gilt es, wenn [...] von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wurde, [...] allgemein anerkannte Bewertungs- bzw. Wertmaßstäbe missachtet wurden (Beispiele: Befangenheit des Prüfers; zeitweises Einnicken des Prüfers während einer mündlichen Prüfung; Nichtlesen aller Klausurseiten); bei der Bewertung einer juristischen Examensarbeit wird eine Meinung als abwegig bezeichnet, obwohl sie im Schrifttum vertreten wird (s.o.); zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen werden als falsch bewertet [...]. [...] sachfremde Erwägungen herangezogen wurden [...]"

    Rn. 288: "[...] Eine Klage gegen eine Verwaltungsentscheidung mit Beurteilungsspielraum ist aber nur dann erfolgreich, wenn sich nicht nur ein Beurteilungsfehler ergibt, sondern sich dieser Beurteilungsfehler auch auf das Gesamtergebnis ausgewirkt hat (Kausalität des Beurteilungsfehlers) [...]"

    [Herv. im Original]

    Mal abgesehen davon, dass dein Verlangen nach einer "passende[n] Entscheidung eines VG vorlegen [...], in dem doch die fachlich-inhaltliche Bewertung eines Prüfers gekippt wurde" (es geht nicht um die fachlich-sachliche Bewertung i.S.v. Bepunktung, Gewichtung u,ä., sondern die gerichtliche Prüfung, ob "[k]eine Zugrundelegung falscher Tatsachen" o.ä. vorlag), nicht nur ein Argument ad ignorantiam ist und die Implikation absurd ist, Lehrer 'dürften' ungeprüft bspw, auch sachlich-fachlich korrekte Antworten als falsch werten: Dass derartige Fälle i.d.R. nicht beim VG landen hat eigtl. einen recht simplen Grund: Die obere Schulaufsicht klärt diese Fälle bereits im Vorfeld und i.d.R. zuungunsten der Lehrer... klopft auf Holz, falls ihr eine Schulaufsicht habt, die euch bei sowas den Rücken stärkt und nicht quasi pro forma dem Widerspruch stattgibt, weil sich alles andere einfach nicht lohnt...

    Die Erläuterungen sind in keiner Weise gleichzusetzen, dass es "seit Jahren der Grundtenor nicht nur des OVG NRW" sei, "dass Klausuren nicht gerichtlich überprüft werden." Das ist schlichtweg falsch. Überprüft wird lediglich nicht, was genuin im entsprechenden Beurteilungsspielraum der Lehrkraft (eben die Punkte, die du gerade nanntest) liegt.

    Widerspricht der Feststellung nicht, dass die Aussage von Djino wieder Unsinn ist. Gerichtlich überprüfbar sind die genannten Aspekte, z.B. ob allg. Bewertungsmaßstäbe eingehalten wurden oder ob sachfremde Erwägungen durch den Lehrer vorlagen etc., rechtliche und fachliche Aspekte. Dazu gehört, was hier im Thread das Thema war.

    Bedenklich finde ich, dass der Unsinnskommentar noch Likes bekommen hat... und zwar auch nach unserer beiden Erläuterungen. Da sollte sich mancher dringend über die Rechtslage, die uns ja direkt betrifft, informieren (das war bei mir btw bereits Studieninhalt).

    Wie schön, dass Klausuren nicht gerichtlich überprüft werden. Da kommt dann zwar die Drohung mit dem Widerspruch, aber Gerichte haben Besseres zu tun.

    Das ist natürlich Unsinn.

    Ausgangspunkt ist hier die Leistungsbewertung in einer Englischklausur der Q2, die z.T. die entsprechende Abitur-/Kursabschlussnote in der Q-Phase bildet. Diese Note ist eine Note mit Rechtswirkung gem. § 35 VwVfG (NRW), so dass gegen die Abschlussbenotung natürlich nicht lediglich die Beschwerde, sondern der Widerspruch eröffnet ist.

    Einen Widerspruch prüft die Person resp. das Gremium, die resp. das die schulische Entscheidung getroffen hat. Wenn die Beschwerde sich gg. die Unrechtmäßigkeit der Note infolge der Benotung der konkreten Klausur richtet, dann wird natürlich diese Klausur entsprechend geprüft. Könnte potentiell ätzend sein.

    Wenn der Widerspruch zurückgewiesen wird, prüft ggf. die obere Schulaufsicht rechtlich (auf Verfahrensfehler, Sachgerechtigkeit der Entscheidung etc.) und fachlich (auf Angemessenheit; Lehrplankonformität; sachgerechte Korrektur etc.). Die schulaufsichtliche Prüfung kann in diesem Rahmen auch Stellungnahmen des betroffenen Fachlehrers zu dessen unterrichtlichen Voraussetzungen, schriftlichen Arbeiten (Erläuterung von Leistungsanforderungen; Benennung der Bewertungskriterien; Begründung der erteilten Note etc.) verlangen. Ist btw bereits im antezedierenden Schritt mutatis mutantis möglich. Könnte potentiell noch ätzender sein.

    ... und rate, was gem. Rechtsweg möglich ist, wenn die schulaufsichtliche Prüfung den Widerspruch ebenfalls zurückweist? Richtig. Der Klageweg vor (zunächst) dem Verwaltungsgericht ist eröffnet, das natürlich auch legitimiert ist, entsprechend Mängel in der Leistungsbewertung zu prügen und ggf. einzukassieren, bspw. ob allg. Bewertungsmaßstäbe eingehalten wurden oder ob sachfremde Erwägungen durch den Lehrer vorlagen. Da darf man dann all das genannte abermals vorlegen. Könnte potentiell seeeeeeeeehr ätzend sein.

    Da haben Verwaltungsgerichte nicht "Besseres zu tun", es ist eine ihrer genuinen Aufgaben.

    Alles andere widerspräche nebenbei bemerkt auch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 f. GG...

    ...allerdings habe ich so sinniert, wie man wohl damit umginge, würde ein Elternteil eine ähnliche Diskussion vom Stapel brechen. Was ich online zu diskutieren gewillt bin, wenn ich eigentlich anderes tun sollte, ist ja eine Sache, im realen Berufsleben hätte ich darauf allerdings vermutlich weniger Lust und schon gar keine Bereitschaft.

    Könnte potentiell ätzend sein.

    Eben. Dann habe ich ja eines meiner Ziele z.T. erreicht. Eine entsprechende Diskussion mit Eltern könnte man bei fehlender "Lust" oder "Bereitschaft" ja noch verweigern, provozierte wahrscheinl. aber spätestens dann damit berechtigterweise (und gerade in einer Situation wie der ausgänglichen, d.h. abiturrelevanter Benotung von Klausuren) einen WIderspruch. Dort mag man seine entsprechenden Erwägungsgründe noch darlegen und damit einen Phyrrussieg erringen können, aber spätestens im Klageweg würden diese idiosynkratischen Erwägungen zu vermeintl. Verbindlichkeiten nicht mehr verfangen, insofern man keinen objektiven Fehler wird nachweisen, nirgendwo in Linguistik, Grammatik und Co. eine entsprechende, eindeutige Regel wird nachweisen können.

    Könnte potentiell seeeeeeeeehr ätzend sein.

    Zur Wissenschaftlichkeit: Dass du Geschlechtsidentität auf individuell relevante Selbstzuschreibung reduzierst, ist meines Erachtens bereits wissenschaftlich verkürzt. Geschlechtsidentität ist eindeutig als eigenständiges, empirisch messbares und sozial relevantes Merkmal beschrieben - differenzierbar von Genderrolle, Gender Expression und Nonkonformität. Dass es Forschungsdiskussion gibt, ist kein Argument gegen die Existenz der Kategorie. Forschung ist kein Abstimmungsprozess. Kategorien gelten, solange sie empirisch tragfähig sind, und das sind sie.

    Du missverstehst mich dort, fundamental sogar, denn zumimdest hier sind wir d'accord. Wäre auch seltsam,, würde ich als Sozialwissenschafzler was anderes behaupten. ;)

    Zitat

    Zur rechtlichen Ebene: Ich habe nicht behauptet, Art. 2 GG führe zu einer Verbindlichkeit der Pronomenwahl. Das ist deine Konstruktion. Art. 2 schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit, und dazu gehört eben auch die geschlechtliche Identität. Das ist ständige verfassungsgerichtliche Rechtssprechung, spätestens seit den TSG-Entscheidungen.

    Worum geht es dir dann mit dem Verweis auf das Verfassungsrecht, expl. doe "allgemeinen Persönlichkeitsrechte", wenn du Sie derart und in diesem Kontext erwähnst, "ob die Relevanz der geschlechtlichen Selbstzuordnung erst durch einen Verwaltungsakt entsteht", resp. welche "Rekevanz" meinst du?

    Die allg. Persönlichkeitsrechte schützen ja bspw. nicht, dass sich jmd. nicht cis definiert ind von anderen auf Basis dessen verlangen könnte, entsprechend über sie zu komminizieren - dafür braucht es eben den Verwaltungsakt (sonst wird es auch juristisch beliebig).

    Zitat

    Und ja: Art. 3 verbietet Diskriminierung wegen des Geschlechts. Dieses Geschlecht ist im GG nicht biologisch definiert, weder 1949 noch heute. Die Rechtsprechung hat bereits mehrfach festgestellt, dass dieser Diskriminierungsschutz die Geschlechtsidentität umfasst. Urteile werde ich jetzt nicht raussuchen, die findest du aber bei Bedarf sicher selbst

    Das verfehlt den eigtl. Punkt: Diskriminierung ist juristisch ein recht spezifisches Phänomen, dass nicht bereits pauschal erfüllt ist, wenn man sex und nicht gender eimer Person pronominal benennt s. Paragraph 13 SGBB), erst recht nicht, ohne dass Paragraph 2 SGBB o.ä. erfüllt ist - wir müssen concept creep (hier ggü. dem Diskriminierungsbegriff) tunlichst vermeiden.

    Zitat

    [...] eine Englischklausur und dort gilt als einziges Prinzip: wenn ein Text eine Figur konsistent mit bestimmten Pronomen bezeichnet, dan ist das der Referenzrahmen der Analyse.

    I beg to differ, ungemindert und infolge der bereits bekannten Argumente.

    In der Tat, wir kommen diesbzgl. nicht zueinander und sollten es wie von Bolzbold vorgeschlagen handhaben.

    Dafür hast du eine Begründung geliefert - der Verdacht stimmt nur nicht.

    Denn Marie wartet immer noch auf Belege für deine Aussage (siehe Beitrag 361). 

    Du kannst also gerne aufhören, frech zu sein und einfach mal der Bitte von MarieJ nachkommen.

    ---

    Round and round it goes...

    Schön, dass du weißt, dass der Verdacht trotz aller Begründung nicht stimmt, das aber mit 'nem non sequitur-Fehlschluss begründen willst (der Verdacht stimmt nicht, "denn Marie wartet immer noch auf Belege", die längst erbracht sind, weshalb es ja sealioning ist); frech ist btw deine Rede von "frech" und dein konstanter Versuch (bei btw einer Menge offener Fragen auch an dich, ich warte nämlich auch immer noch auf Antworten) hier - "als Moderator" - von Inhaltlichem ablenken zu wollen? Ziel erreicht (und: Quis custodiet ipsos custodes)?

    Lass es doch einfach. Ich werde jedenfalls versuchen, deine Anwürfe zu ignorieren.

    Du kannst noch ein paarmal schreiben, dass es "Sealioning" sei. Wird es aber trotzdem nicht.

    Aber wenn du die Energie, die du in diese. Vorwurf gelegt hast, zum Belegen deiner Aussage genutzt hättest, hättest du es bestimmt inzwischen belegt.


    Also: unterlassen doch mal deine ständige unbegründete Meta-Vorwürfe. Danke.

    I beg to differ.

    "Nein!" "Doch!" "Ohh!"

    Die Begründung für den sealioning-Verdacht habe ich btw geliefert, bin deinerseits allerdings leider bereits gewohnt, dass du mir direkt nach der Begründung Unbegründetheit vorwirfst. Warum genau vermeidest du es, inhaltlich zu diskutieren?

    Dir mag aufgefallen sein, dass die Kommunikation mit Maylin85 oder Bolzbold gänzlich anders läuft. Was meinst du, woran das liegen könnte?

    Nö. Nicht korrekt. Non-binär, also „they“.

    Dein Argumentationsniveau, deine Expertise in englischer Linguistik und Grammatik, deine kohärenten, logischen, nicht lediglich hinreichenden, sondern jeden Zweifel adressierenden und ausräumenden, intersubjektivierbaren bis objektiven, fakten- und datenbasieten, illustrativen Elaborationen haben mich vollends überzeugt! Danke, dass ich mich nach etlichen meiner dummen, oberflächlichen, antidiskursiven, lediglch Provokation suchenden Kommentaren und den leeren Bitten um Inhaltlichkeit, Argumente etc. in der Sonne deiner über jeden Zweifel erhabenen Gravitas erleuchten durfte, die mir zeigt, wie konstruktiver Dialog funktioniert! Vielen, vielen, vielen Dank! :) Du musst mich also nicht mehr anschreiben.

    Sie fragt explizit nach dem Beleg ... und du lieferst ihn nicht. Also ist die Aussage (für die sie nach einem Beispiel fragt) noch nicht belegt. Egal wie oft du "Nein-doch-oh"-sagen möchtest oder nicht möchtest.

    Wenn du meine Antwort an Sie einmal aufmerksaner liest, wird dir auffallen, dass ich nicht lediglich diese Belege hier bereits mehrfach zuvor (nämlich auxh jeweils an Ort und Stelle) brachte, sondern selbst in dieser Antwort eine konkrete Gruppe an Kommentatoren nannte. Du und sie, ihr dürft gerne meine Kommentare hier im Thread durchgehen und nachvollziehen, auf wen ich wie entsprechend antwortete. Das war dann auch alles zu diesem sealioning-Versuch (in den, im Gegensatz zu inhaltlicher Replik, die konsequent vetmieden wird, verdächtig viel Energie fließt... ein Schelm, wer.........).

    Die Hierarchien bestehen ganz objektiv; die "Bevorzugung" der Geschlechtsidentität ergibt sich aus der sozialen, wissenschaftlichen und rechtlichen Anerkennung. Was jemand subjektiv für wie wichtig hält, spielt für die Hierarchie der Kategorien eine untergeordnete Rolle. Das ist kein argumentatives Dilemma, sondern eine Orientierung an den gesellschaftlichen und rechtlichen Realitäten.

    Du übersiehst bzgl. der vermeintl. "sozialen, wissenschaftlichen [....] Anerkennung", dass die wissenschaftl. "Anerkennung" lediglich den Umstand bezeichnet, dass sich empirisch abbilden lässt, dass Menschen für sich ein nicht ihrem sex entsprechendes gender reklamieren und die ihnen sozio-psychologisch identitätskonstituierend ist. Eine (nicht lediglich quantitative, gar eine normative) Hierarchie ggü. anderen identitätskonstituierenden Selbstzuschreibungen begründet dies naturgem. nicht. Zudem übersieht der Verweis auf "wissenschaftlich[e] [....] Anerkennung" die Kontroversität bei der wissenschaftl. validen Abgrenzung von gender identity zu bspw. simpler Nonkonformität ggü. konventionelle(re)n sex/gender roles, sex/gender expressions u.ä., der 'Konkurrenz' von gender identity und gender attribution etc. - Hierarchien bedingt dies so nicht nicht.

    Zitat

    Es ist auch fraglich, ob die Relevanz der geschlechtlichen Selbstzuordnung erst durch einen Verwaltungsakt entsteht oder ob sie nicht bereits im Rahmen der allgemeinen Persönlichkeitsrechte anerkannt und geschützt ist. Dort ist Geschlechtsidentität jedenfalls auch nicht explizit biologisch definiert. Dass manche Titel ebenfalls nicht rechtlich verankert sind, macht sie wiederum nicht zu Identitätsmerkmalen.

    Die rechtliche Realität ist eine Konzession ggü. kontemporören Diskursen und auxh nixmcht relevsnt, wenn die qualifizierenden Merkmake z.B. des SBGG nicht erfüllt werden, bedingen entsomörechend erst dann evtl.(!) eine "Hierarchie" (resp. Artikulationszwang), wenn verwaltungsrechtlich 'Nägel mit Köpfen' gemaxht werden.

    Wir können das getne rechtswissenschaftlich und insb. hisichtlich des Ve4fassingsrechts durchdiskutieren, aber Aet. 2 GG für eine entsprechende Hierarchisierung, nein Verbindlichkeit entsprechender pronominaler Benennung anzuführen, wo bei ek er Person bislang nur die Selbtzuschreibung und so st nichrs bestehrt... puh... nein, das gibt das GG nicht her.

    Aber du meinst wohl eher Art. 3 GG und nicht das allg. Persönlichkeitsrecht, denn erst da findet sich in Abs. 3 Satz 1 die Formulierung, dass "[n]iemand wegen seines Geschlechtes [...] benachteiligt oder bevorzugt werden" darf - aus der Gleichbehandlung aller (bei sex-Orientierung z.B.), der Bichtaffirmation von Selbstzuschreibungen etc. eine verfassungswidrige Diskriminierung o.ä. behaupten zu wollen, wird wohl keiner Rechtsexegese standhalten.

    Zitat

    Dass manche Titel ebenfalls nicht rechtlich verankert sind, macht sie wiederum nicht zu Identitätsmerkmalen.

    Ist da evtl. das erste "nicht" zu viel?

    Hier wären wir wieder bei der aucj sozialwissenschaftl. falschen Fremdbestimmung, was wem denn Identitötsmerkmal zu sein havbe und der Feage, warum dieses nicht, jenes aber doch.

    dass du verschiedene Kategorien (Pronomen, biologische Merkmale, Göttlichkeitsanspruch, Titel) als gleichrangig zu behandelnde Formen der identitären Selbstzuschreibung darzustellen versuchst.

    Hervorragend! Wir nähern uns laaangsan endlich einer meiner Ausgangsfragen vom Beginn dieser Diskussion: Worin liegt deines Erachtens die Ungleichrangigkeit subjrktiver Selbstzuschreibungen? Welche bedingen die vermeintl. Alternativlosigkeit, die ich bezweifle, welche nicht (und insb. warum)?

    Zitat

    Geschlechtsidentität ist ein wissenschaftlich und empirisch belegtes Phänomen, das inzwischen nicht nur sozial, sondern auch rechtlich verankert ist. Es ist also eine anerkannte Kategorie, die reale Relevanz besitzt.

    Belegt und meinerseits nicht in Frage gestellt ist lediglich, dass es Menschen gibt, die sich nicht cisgeschlechtlich definieren und dass das Geschlechtsidentität individuell relevantes Element der Persönlichkeitskonstituierung ist. Das gilt anderen Selbstzuschreibungen bis hin zur Dysphorie ggü. allerdings auch. Hier gibt es keinen kategorischen Unterschied bzw. der müsste erst erläutert werden. Man wird bei jedem Versuch der Differenzierung m.E. bei "ontologische Hierarchie[sierungen]" landen, die entweder unbegründet Geschlechtsidentität bevorzugen oder sich anmaßen, (doch normativ) bestimmen zu wollen, welche Zuschreibung wie für wen wertig sein soll. Das ist das argumentative Dilemma, das ich von Abfang an bemängel.

    Der Verweis auf "rechtlich[e] [V]eranker[ung]" taugt zudrmem insofern nicht, dass diese bei "Titeln" z.B. aucjmh gegeben sein kann und wir uns außerdem nicht exklusiv in Sphären bewegen, wo bspw. das SBGG einschlägig ist (d.h. wenn die Bedingungen des SBGG erfüllt sind, kann dies eine gewisse Vwrbindliichkeit bzgl. der Pronomenwahl ausüben, die reine Selbstzschreibung ohne Verwaltungsakt hat diesen Effekt nicht).

    Es ist am Ende also kein rein linguistisches, granmatisches Argument zur vermeintl. Alternativlosigkeit, sondern bedient sich sozio-kultureller/-politischer, aber nicht allg. verbindlicher Normen. War doch genau meine Ausgangsbehauptung.

    Zitat

    Wir können die Diskussion biologische Pronomen vs. sonstige Pronomen führen (und das ist hier im Thread bereits ausführlich geschehen)

    Eigtl. nicht. Aber ja, eine Beschränkung darauf ist auch hinreichend, es bedarf der illustrativen Bsp. nicht wirklich.

    Zur Erklärung : Sealioning (auch sea-lioning und sea lioning, auf Deutsch etwa: Verhalten von Seelöwen, Verhalten wie ein Seelöwe) ist ein von dem englischen Wort für Seelöwen abgeleitetes Verb, das im Netzjargon ein als lästig oder Schikane empfundenes Verhalten von sogenannten Trollen bezeichnet.

    Die Aussage ist "trollen"? Oder die Frage von MarieJ? Meinst du nicht, dass du dich (egal was du meinst) etwas weit aus dem Fenster lehnst?

    Sealioning bezeichnet insb. auch bspw. die Frage nach Belegen für bereits Belegtes, Evidentes u.ä.

    Auf meine Bitte/Frage in #361 bleibst du PaPo die Antwort schuldig. Hast du keine Lust die nachgefragten Beiträge bzw. Zitate zu nennen oder gibt es die schlicht nicht? Dann wäre es redlich, die Behauptung zurückzunehmen.

    Ich habe dein "[d]er Worte sind - für mein Dafürhalten - genug gewechselt" akzeptiert und auch tatsächlich keine Lust, dir die 19 Seiten an Thread durchzuarbeiten, um dir jede entsprechende Instanz hier (z.B. jeden Kommentar, der i.w.S. 'gute Sitten' behauptet, selbstzugeschriebene gender identity zur alternativlosen Maxime pronominaler Benennungen zu machen) zu benennen, zumal ich das als sealioning empfinde.

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