Verwaltungsgerichte nehmen schlicht keine inhaltliche Bewertung von Klausuren vor, sondern prüfen lediglich, ob die Bildung der Gesamtbeurteilung auf Basis der erhobenen Einzelleistungen plausibel ist. Ich kenne aber zugegebenermaßen nicht restlos alle Urteile aller Verwaltungsgerichte im Bereich des Prüfungsrechts. Daher wirst du uns sicher eine zu deiner Behauptung passende Entscheidung eines VG vorlegen können, in dem doch die fachlich-inhaltliche Bewertung eines Prüfers gekippt wurde.
Natürlich dürfen Gerichte prüfen, ob allg. Bewertungsmaßstäbe eingehalten wurden oder ob sachfremde Erwägungen durch den Lehrer vorlagen, ob die Bepunktung allen Schülern gleich galt, ob Beurteilungsfehler vorlagen u.ä. - das sind inhaltliche Überprüfungen bzw. Feststellungen, die ohne Inhaltsschau nicht möglich sind. Bei der Gewichtung der Punkte u.ä. haben Lehrer aber einen Beurteilungsspielraum. Um das zu belegen braucht es keine Entscheidung eines VG, das ist gem. ganz herrschender Meinung eine der entsprechenden Kompetenzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit; s. (mutatis mutandis, entsprechende Erläuterungen speziell bzgl. Schulen findest du eigtl. auf Seiten jeder Bezirksregierung) hier (Seite 118-128):
Rn. 284: "Obwohl wegen Art. 19 IV S. 1 GG eine restriktive Handhabung bei der Einräumung eines nicht weiter gerichtlich überprüfbaren Beurteilungsspielraums geboten ist, ist ein solcher in folgenden, allgemein anerkannten Fällen eingeräumt worden: • prüfungsähnliche Entscheidungen, etwa im Schulbereich. Beispiel: Versetzung in die nächsthöhere Klasse [...]"
Rn. 286: "[...] besteht (aber) ein Beurteilungsspielraum, sind entsprechende Fälle durch das Gericht jedoch dahingehend überprüfbar, 'ob die Verwaltung bei ihrer Normauslegung von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Begriffs ausgegangen und nicht von gesetzlichen oder allgemein gültigen Bertungsmaßstäben wie dem Willkürverbot abgewichen ist. In tatsächlicher Hinsicht sind die Verwaltungsgerichte befugt zu prüfen, ob die Verwaltung den ihrer Rechtsanwendung zugrunde liegenden erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt und die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorgaben eingehalten hat.' Mithin geht es um die Prüfung, ob Beurteilungsfehler gemacht wurden (Einhaltung der rechtlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung [...]). Als beurteilungsfehlerhaft gilt es, wenn [...] von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wurde, [...] allgemein anerkannte Bewertungs- bzw. Wertmaßstäbe missachtet wurden (Beispiele: Befangenheit des Prüfers; zeitweises Einnicken des Prüfers während einer mündlichen Prüfung; Nichtlesen aller Klausurseiten); bei der Bewertung einer juristischen Examensarbeit wird eine Meinung als abwegig bezeichnet, obwohl sie im Schrifttum vertreten wird (s.o.); zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen werden als falsch bewertet [...]. [...] sachfremde Erwägungen herangezogen wurden [...]"
Rn. 288: "[...] Eine Klage gegen eine Verwaltungsentscheidung mit Beurteilungsspielraum ist aber nur dann erfolgreich, wenn sich nicht nur ein Beurteilungsfehler ergibt, sondern sich dieser Beurteilungsfehler auch auf das Gesamtergebnis ausgewirkt hat (Kausalität des Beurteilungsfehlers) [...]"
[Herv. im Original]
Mal abgesehen davon, dass dein Verlangen nach einer "passende[n] Entscheidung eines VG vorlegen [...], in dem doch die fachlich-inhaltliche Bewertung eines Prüfers gekippt wurde" (es geht nicht um die fachlich-sachliche Bewertung i.S.v. Bepunktung, Gewichtung u,ä., sondern die gerichtliche Prüfung, ob "[k]eine Zugrundelegung falscher Tatsachen" o.ä. vorlag), nicht nur ein Argument ad ignorantiam ist und die Implikation absurd ist, Lehrer 'dürften' ungeprüft bspw, auch sachlich-fachlich korrekte Antworten als falsch werten: Dass derartige Fälle i.d.R. nicht beim VG landen hat eigtl. einen recht simplen Grund: Die obere Schulaufsicht klärt diese Fälle bereits im Vorfeld und i.d.R. zuungunsten der Lehrer... klopft auf Holz, falls ihr eine Schulaufsicht habt, die euch bei sowas den Rücken stärkt und nicht quasi pro forma dem Widerspruch stattgibt, weil sich alles andere einfach nicht lohnt...