Die Erfahrung, dass Schulleitung die Teilkonferenz ablehnt, habe ich im Umfeld (wenn auch nicht an meiner Schule) auch gemacht. Unsere Schulleitung geht zum Glück konsequent nach Notfallordner vor und berücksichtigt insbesondere auch die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzpflichten für die restliche Schulgemeinschaft. Bleibt dann im Zweifelsfalle nur der Rückgriff auf unsere Remonstrationspflicht - Liebe KuK, wenn ihr seht, dass etwas schief läuft, dann sprecht es bitte ganz offen an und verweist auf mögliche Haftungspflichten, die auch durch das Unterlassen von gebotenen Schutzmaßnahmen entstehen können! Danke, für euren Mut! Oder wie es die Fairplayer aus Berlin so treffend formulieren: Hinschauen kostet Mut - Wegschauen Würde!
Beiträge von LehrerinNRW
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Hier wird ja die Verantwortung ganz klar Richtung Schulleitung gesehen. Ich kann nur von meiner täglichen Arbeit berichten, dass die erzieherischen Einwirkungen, wo ja eine ganze Bandbreite in § 53 SchulG genannt wird, häufig überhaupt nicht genutzt werden.
Da stimme ich dir zu. Erzieherische Maßnahmen und eine vernünftige Aufsicht (aktiv , präventiv und kontinuierlich) sind Grundbedingung. Insbesondere die von dir angesprochene Wiedergutmachung scheint vielen ein Fremdwort zu sein.
Gemäß geltender Rechtsprechung gibt es aber weder auf die Anwendung von Par. 53 noch 54 einen Rechtsanspruch gegen Dritte (Mitschüler). Sollte jemand Erfahrung in der schulrechtlichen Ableitung und Durchsetzung von Schutzpflichten haben, freue ich mich über kollegialen Austausch. Besten Dank!
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Hallo in die Runde,
in diversen Beiträgen wurde das Problem angesprochen, dass bei Fehlverhalten von SuS teilweise nicht konsequent genug reagiert wird, bspw. durch Anwendung von Ordnungsmaßnahmen.Hat jemand Erfahrungen, woraus die konkreten Pflichten herleiten lassen? Meines Erachtens nach aus dem Recht auf körperliche und psychische Unversehrtheit der Geschädigten sowie durch Schutzpflichten des Staates. Gibt es dazu Erfahrungen, Urteile, Dienstaufsichtsbeschwerden?
Ich verlinke mal dieses sehr lesenswerte. Hier geht es zwar nicht um die Pflicht, aber es zeigt, dass die Gerichte bei Ordnungsmaßnahmen grundsätzlich den Lehrkräften den Rücken stärken.VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.05.2017 - 18 L 1759/17
Abrufbar unter:
https://openjur.de/u/2143215.html
Beste Grüße
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