• Ich halte Erziehungsmaßnahmen auch überwiegend für wirkungslosen Quatsch, formell müssen sie einer Ordnungsmaßnahme aber nunmal vorgelagert sein, wenn der Beschluss widerspruchsfest sein soll.

    Nein, müssen sie nicht. Es gibt keine Notwendigkeit, das in einer bestimmten Rangfolge zu durchlaufen. Die ergriffenen Maßnahmen müssen nur schlicht verhältnismäßig zum Vorfall sein. Mal als Extrembeispiele:

    1. Schüler kaut entgegen der Schulordnung Kaugummi. -> das ist wohl eher ein Fall für ein passendes Erziehungsmittel und keine Ordnungsmaßnahme

    2. Schüler prügelt auf einen anderen Schüler ein -> hier ist ein reines Erziehungsmittel daneben, das kann man auch direkt mit einer passenden Ordnungsmaßnahme beantworten (mind. vorübergehende Suspendierung)

  • PS: Unabhängig von Einzelereignissen ist es natürlich dennoch sinnvoll, den Verlauf notwendiger Interventionen bei einem Schüler gut zu dokumentieren. Und es stimmt schon, dass auch eine Vielzahl geringer sanktionierter Vorfälle bei guter Dokumentation auch mal eine härtere Sanktion als für den einzelnen Vorfall angemessen wäre, begründen kann.

  • Die Erfahrung, dass Schulleitung die Teilkonferenz ablehnt, habe ich im Umfeld (wenn auch nicht an meiner Schule) auch gemacht. Unsere Schulleitung geht zum Glück konsequent nach Notfallordner vor und berücksichtigt insbesondere auch die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzpflichten für die restliche Schulgemeinschaft. Bleibt dann im Zweifelsfalle nur der Rückgriff auf unsere Remonstrationspflicht - Liebe KuK, wenn ihr seht, dass etwas schief läuft, dann sprecht es bitte ganz offen an und verweist auf mögliche Haftungspflichten, die auch durch das Unterlassen von gebotenen Schutzmaßnahmen entstehen können! Danke, für euren Mut! Oder wie es die Fairplayer aus Berlin so treffend formulieren: Hinschauen kostet Mut - Wegschauen Würde!

  • LehrerinNRW

    Mir ist in diesem Thread nicht so ganz klar, was Deine Agenda hier ist.

    Das von Dir verlinkte Urteil ist meiner Lesart nach keine Rückendeckung für die KollegInnen. Das kann es auch nicht sein, da die Entscheidung der Schulleitung nicht rechtmäßig war und laut Gericht zurecht mit Widerspruch angefochten wurde.
    Es geht hier um einen gerichtlich entschiedenen letztlich erfolgreichen Widerspruch gegen einen Vollzug von § 54 SchulG, weil zuvor andere Maßnahmen nach § 53 SchulG hätten ergriffen werden können.
    Die Schule hatte hier mittels § 54 mit Verweis auf eine allgemeine Gesundheitsgefahr den Schüler vom Unterricht ausgeschlossen. Nach Lektüre des § 54 hätte ich hier auch meine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Maßnahme gehabt und mich gefragt, wieso man nicht nach § 53 SchulG vorgegangen ist.

    Darüber hinaus reden wir hier über einen Fall aus dem Jahr 2017.

    Dass es Schutzmaßnahmen gibt, die sowohl § 53 mittelbar und § 54 ausdrücklich vorsehen, ist zu begrüßen. Dass eine Schulleitung sich hier offenbar ein Eigentor geschossen hat, leider nicht.

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

  • Nein, müssen sie nicht. Es gibt keine Notwendigkeit, das in einer bestimmten Rangfolge zu durchlaufen. Die ergriffenen Maßnahmen müssen nur schlicht verhältnismäßig zum Vorfall sein. Mal als Extrembeispiele:

    1. Schüler kaut entgegen der Schulordnung Kaugummi. -> das ist wohl eher ein Fall für ein passendes Erziehungsmittel und keine Ordnungsmaßnahme

    2. Schüler prügelt auf einen anderen Schüler ein -> hier ist ein reines Erziehungsmittel daneben, das kann man auch direkt mit einer passenden Ordnungsmaßnahme beantworten (mind. vorübergehende Suspendierung)

    Bei "ausreichend schweren" Taten kann man Erziehungsmaßnahmen sicherlich überspringen. Bei Gewalt gibts bei uns auch sofort Teilkonferenzen und deutliche Konsequenzen.

    An einer vorherigen Schule wurde nach Besuch einer entsprechenden Fortbildung aber explizit auf die Notwendigkeit der zuvor dokumentierten Erziehungsmaßnahmen hingewiesen, um Ordnungsmaßnahmen für Standardfälle rechtlich abzusichern. Störendes Verhalten direkt mit Suspendierung oder temporärer Überweisung in die Parallelklassen zu sanktionieren oder dergleichen ist bei Widerspruch schwierig, wenn vorher nichts dokumentiert wurde.

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