Beiträge von Tingelteacher

    Zuvor haben Lehrkräfte Zuhause im Arbeitszimmer/ Büro gearbeitet. Nun arbeiten Lehrkräfte im "Homeoffice". Die Verbesserung für die KuK besteht nun darin, dass kein eigenständiges Zimmer mehr nachgewiesen werden muss. Dadurch verschwindet jedoch in vielen "Lehrkräftehaushalten" das Arbeitszimmer/ der Heimarbeitsplatz nicht. Wer ein Arbeitszimmer besitzt, bekam 1250 € anerkannt - mit Nachweis. Nun werden 1260 € für das "Homeoffice" anerkannt. Priml. Der Anglizismus macht den Unterschied.

    Wenn's dir um das Wort geht: Die "Homeoffice-Pauschale" gab es von 2020-2022, das waren 5 EUR für maximal 120 Tage. Seit 2023 heißt das Ding "Tagespauschale" (kein Anglizismus!) und erlaubt bekanntlich 6 EUR für maximal 210 Tage.

    Natürlich verschwindet ein vorhandenes Zimmer dadurch nicht. Es interessiert das FA halt bloß rechtlich nicht mehr wenn dort nicht der Mittelpunkt der Tätigkeit stattfindet.

    Einem selbständigen Versicherungsvertreter wird das Arbeitszimmer voll anerkannt - obwohl er doch die meiste Zeit auf der Straße oder bei der Kundenaquise verbringt. Ist nun sein Fahrzeug sein eigentlicher Arbeitsplatz?

    Das BMF steht, gestützt auf den Wortlaut des Gesetzes und das hier verschiedentlich erwähnte BFH-Urteil, auf dem Standpunkt, dass die jeweils irgendwo verbrachte Zeit keine Rolle spielt (da muss also niemand Minuten mitstoppen) sondern es darauf ankommt, wo der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit stattfindet. Für Lehrkräfte ist das laut BFH die Schule. Für Versicherungsvertreter kann das durchaus plausibel der Ort sein, an dem sie die Verträge konkret ausfertigen.

    Das mit der doppelten Abwertung (einmal Erwartungshorizont einmal §13 Absatz 2 APO-GOst und für die SI VV 6.6.2 APO-SI) ist nicht verboten. Woher kommt diese Information?

    Zitat

    Für alle Korrekturen gilt der Grundsatz, dass ein und derselbe Fehler nicht zu einer doppelten Abwertung führen darf. [...] Sollten Kombinationsmöglichkeiten, d. h. reduzierte Punktevergabe innerhalb der Darstellungsleistung und Anwendung des § 13 Abs. 2 APO-GOSt, in Erwägung gezogen werden, so ist ebenfalls sicherzustellen, dass in der Summe keine Abwertung um mehr als zwei Notenpunkte erfolgt.

    https://www.standardsicherung.schulministerium.nrw.de/system/files/m…richtigkeit.pdf

    Es geht in dieser Handreichung zwar konkret um die Vorgehensweise beim Zentralabitur, da sie aber sehr allgemein auf die entsprechende Regelung der APO-GOSt verweist (und die APO-SI analog formuliert ist) erscheint es mir zweifelhaft, dass vorher unter derselben Regel ein breiterer Spielraum angedacht ist. Eine vergleichbare Handreichung zur SI/EF/Q-Phase kenne ich aber nicht.

    Es wurde erklärt, dass es nichts mehr für das Arbeitszimmer gäbe. Nur weil das nun anders heißt, ändert sich am Sachverhalt nix.

    Es hat aber niemand behauptet, dass es nun gar nichts mehr gäbe. Das was es jetzt gibt, hat allerdings Null Komma Garnix damit zu tun, ob die Lehrkraft ein Arbeitszimmer hat. Insofern: "Für das Arbeitszimmer" gibt es tatsächlich nichts mehr. Für die Arbeit zu Hause aber schon.

    Vorsicht, ich bin einst belehrt worden, dass ein doppeltes Strafen nicht möglich ist. Sprich, kann nicht z.B. 0 oder 1 von 4 Punkten geben und dann noch zusätzlich abwerten, sondern wenn ich abwerten möchte, muss ich absurderweise vorher volle Punktzahl bei der Sprachrichtigkeit eintragen.

    Jein. Doppelter Abzug ist verboten, wenn die maximal mögliche Abwertung (eine Notenstufe in der EF, zwei Punkte in der Q1/Q2) in der Summe überschritten wird. Bei der EF ist es also wohl ein entweder/oder, weil die einzige Möglichkeit der Abwertung gleichzeitig das Maximum darstellt. In der Q1/Q2 sind die 4/120 EWH-Punkte aber weniger als ein Notenpunkt, so dass ein kleiner Spielraum bleibt. Sonderlich sinnvoll erscheint mir diese Konstruktion aber nicht. Ein blödes Problem ist da, dass es zu unsinnigen Diskussionen einlädt: "Warum haben Sie meine Note abgewertet, im EWH haben Sie mir doch die volle Punktzahl gegeben!"

    Eine SL hat mal die Ansicht vertreten, dass hier tatsächlich verschiedene Dinge bewertet werden, nämlich über den EWH die Fehler an sich und über die Abwertung das dadurch erschwerte Verständnis des Geschriebenen. Das erscheint mir plausibel, ich würde es aber jedenfalls in der Q1/Q2 nicht unbedingt darauf ankommen lassen wollen, aus dem unrühmlichen Grund dass ich mir schlichtweg die eventuelle Diskussion ersparen möchte. Ich habe da eh nur die leise Hoffnung, dass die Abwertung an sich ein Signal sendet.

    und dann noch zusätzlich? also jemand bekommt zb. 7 / 20 Punkte (von 100?) und dann noch Absenken?
    Oder hast du es gemacht, weil die Rechtschreibung soooo schlimm war?

    Von den 20 Punkten (von 120) kann ich maximal 4 für sprachliche Richtigkeit vergeben, und daneben noch ein paar für schlüssige Formulierung. Die zusätzliche Abwertung habe ich dann gemacht wenn Rechtschreib- und Satzbaufehler sich so massiv häuften, dass immer wieder mehrmaliges Lesen nötig war um einzelne Wörter oder Gedankengänge zu erkennen oder auch verschluderte Satzteile zu erschließen. Ursache war wohl teilweise, dass die Schülerschaft sich unter Zeitdruck fühlt und nicht so schnell schreiben kann wie die Gedanken vorauseilen (und hinterher auch keine Zeit mehr für einen Korrekturdurchgang ist).

    Hast du es jemals durchgezogen?

    Im Abitur? Nein. In der EF bin ich darauf gestützt tatsächlich mal eine Notenstufe runtergegangen (dass man hier nur diese ganze Stufe hat finde ich etwas schwierig, denn der Schritt ist schon ziemlich groß), und in der Q1 teils einen Punkt. Ich kommuniziere aber für jeden Kurs klar die Möglichkeit, und schreibe das auch auf jeden EWH drauf (auch wenn realistisch betrachtet diejenigen, die es dort auch tatsächlich lesen, davon nicht betroffen sind). Wunderheilung ist aber natürlich auch nicht mehr zu erwarten.

    wie in den letzten paar Jahren habe ich sowohl 1260 € Arbeitszimmerpauschale als auch Fahrtkosten angesetzt und alles ist akzeptiert worden

    Okay, dann hat sich die Änderung offensichtlich immer noch nicht bis zu deinem FA rumgesprochen, das ist jetzt praktisch für dich. Du kannst ja eine Versuchsreihe starten, wie viele Jahre es noch dauern wird bis das passiert. (Oder du legst aus strikt pädagogischen Gründen Widerspruch ein! 😄)

    Böse zugespitzt ist die Antwort auf viele der Themen "einerseits gut, aber andererseits nicht so gut"

    Ich nehme das immer stärker als eine Schablone wahr, in die alles mögliche hineingepresst wird sobald irgendwo eine Stellungnahme gefordert wird. Mir ist aber noch nicht klar, ob das aus Angst vor einer Positionierung (und damit womöglich verbundener Kritik) oder aus verzweifelter Überforderung (der gefühlten Unfähigkeit, ein Urteil fällen zu können) passiert. Viele wirken sehr verloren, wenn sie nicht einfach etwas von irgendeiner Autorität (Lehrkraft, Lehrbuch, Quelle) übernehmen oder darauf verweisen können. Meinungsfreudige Leute, die auch einfach mal einen raushauen, fallen mir inzwischen stärker auf als Früher™.

    finde das aber schwierig, wenn die Schüler mit internetfähigen Tablets ausgestattet sind und es von schulischer Seite erlaubt ist, dass sie ihre "Heft"führung rein digital betreiben

    Ist es nur erlaubt oder generell vorgeschrieben? Also spricht - außer dem Unmut der Schülerschaft - etwas dagegen, dass du für deinen Unterricht halt einfach abweichend davon Heftführung auf Papier vorgibst?

    Hier ist eine Erklärung der GEW Ba-Wü.

    Ich zitiere mich dazu mal selber von der vorherigen Seite:

    Dieser GEW-Text ist vom Juli 2024, also genau aus der Zeit als die Steuererklärung für 2023 (und damit erstmals nach der neuen Regelung) akut war. Ich lese den Tipp so, dass sie Leuten, die in Unkenntnis der Neuregelung gewohnheitsmäßig ihr Arbeitszimmer abgesetzt haben und denen das nun rausgekegelt wurde, aufzeigen wollen wie sie nachträglich über einen Widerspruch doch noch an die Tagespauschale kommen können.

    Nun ja die Stundenplanung ist normalerweise eine Konrektor Aufgabe.

    Das wird nach meiner Erfahrung sehr unterschiedlich gehandhabt. Viele SL lassen es sich nicht nehmen, da fleißig mitzuspielen. An meiner Schule macht es die SL gemeinsam mit einer LK die dafür Ermäßigungsstunden bekommt, die stv. SL ist da komplett außen vor. Anderswo machten es SL und stv. SL zu zweit oder im Team mit noch anderen LK, oder tatsächlich auch mal die stv. SL ganz alleine.

    Davor hat es sich gerechnet und ist auch nach 2003 regelmäßig durchgegangen.

    Bis einschließlich 2022 galt auch noch nicht als Bedingung, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Betätigung darstellen muss um absetzbar zu sein, insofern war das Urteil da noch kein Hindernis. Diese Verschärfung gibt es erst seit 2023, allerdings gleichzeitig mit der Lockerung der Anforderungen an die bisherige Homeoffice-Pauschale (jetzt Tagespauschale).

    Doch, in genau dem steht, dass man auswählen kann, habe ich dir ja bereits zitiert.

    Dieser GEW-Text ist vom Juli 2024, also genau aus der Zeit als die Steuererklärung für 2023 (und damit erstmals nach der neuen Regelung) akut war. Ich lese den Tipp so, dass sie Leuten, die in Unkenntnis der Neuregelung gewohnheitsmäßig ihr Arbeitszimmer abgesetzt haben und denen das nun rausgekegelt wurde, aufzeigen wollen wie sie nachträglich über einen Widerspruch doch noch an die Tagespauschale kommen können.

    Der Infoportal-Text von diesem Jahr erkennt das Problem mit der Arbeitsplatz-Definition, sprich dass Lehrkräfte in der Schule regelmäßig keinen solchen haben. Er argumentiert dann aber darüber, dass zu Hause "ein wesentlicher Teil" der Arbeit stattfinde, dass das Arbeitszimmer den geforderten "Mittelpunkt" darstelle, was das BMF unter Verweis auf das BFH-Urteil von 2003 jedoch ausdrücklich verneint ("auch dann nicht abziehbar, wenn die überwiegende Arbeitszeit auf die Vor‑ und Nachbereitung des Unterrichts verwendet und diese Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird"). Nebenbei lässt der Text beim Praxisbeispiel auch unter den Tisch fallen, dass man zusätzlich zur Tagespauschale (die der Text zudem veraltet Homeoffice-Pauschale nennt) auch noch die Entfernungspauschale beantragen kann.

    Und was soll uns dieses olle Urtei aus dem Jahr 2003 beweisen?

    Das Urteil von 2003 sagt, dass das Arbeitszimmer von Lehrkräften nicht der Mittelpunkt ihrer Betätigung ist. Und das EStG sagt seit 2023, dass ein Arbeitszimmer nur absetzbar ist wenn es der Mittelpunkt der Betätigung ist.

    Ergo, Lehrkräfte können ein Arbeitszimmer nicht absetzen, selbst wenn es bei ihnen zu Hause einen Raum gibt der allen sonstigen Ansprüchen an ein Arbeitszimmer (kein Durchgangszimmer, über 90% beruflich genutzt usw.) gerecht wird. Lehrkräfte können aber auch auf 1.260€ kommen weil das die Höchstsumme der Tagespauschale (210 x 6€) ist.

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