Beiträge von Bolzbold

    Wobei es auch andere Wege als die SLQ an sich gibt (wenn man keinen Platz bekommt oder nicht über die SL gehen möchte)
    Ich stimme zu, dass ich es mir auch schwierig vorstelle, ohne einschlägige Vorerfahrung das EFV zu machen, wobei nicht jede*r Lehrer*in ein ungeschriebenes Blatt ohne jede Führungserfahrung ist.

    Klar, wenn Du entsprechende einschlägige Vorerfahrung hast, kannst Du sogar ohne SLQ ins EFV. Die Vorerfahrung bzw. bestimmte, im SchulG aufgeführte Grundkompetenzen sind Voraussetzungen für die Bestellung als SchulleiterIn.

    plattyplus

    Anekdotische Evidenz, die ich in diesem Fall nicht verallgemeinern würde. Als A14er kommst Du kaum in die SLQ, die Voraussetzung für die Teilnahme am EFV ist. Und ohne einschlägige Vorerfahrung stelle ich mir das Bestehen des EFV auch eher schwierig vor.

    Der von Dir beschriebene Fall ist damit die absolute Ausnahme.

    Die Fächer Kunst, Musik und Sport suggerieren, dass es hier stärker um Begabung ginge als in anderen Fächern. Dabei ist es wie state_of_Trance schrieb, primär eine Sache der Vorbildung - und der damit oft einhergehenden Begeisterung oder dem Interesse für das jeweilige Fach.


    Dabei wird jedoch übersehen, dass Intelligenz und Auffassungsgabe (sic!) eben auch Formen von Begabung sind.

    Wir geben letztlich eine Leistungsnote und weniger eine "Anstrengungsnote". Letztere fließt dann (hoffentlich) durch unseren pädagogischen Spielraum mit in die Endnote ein.

    Als Musiklehrer verwehre ich mich ausdrücklich gegen die von Gymshark geäußerten Plattitüde. Musikunterricht ist so ausgerichtet, dass jede/r SchülerIn die Chance hat, durch Lernen und Leistung eine entsprechende (sehr) gute Note zu erreichen. Meine Erfahrungen sind zwar nur anekdotische Evidenz, basieren aber auf 15 Jahren Unterrichts- und Bewertungserfahrung.

    (Gleichwohl muss ich fairerweise einräumen, dass ich als Schüler damals im Sportunterricht tatsächlich die von Gymshark und anderen dargelegte Bewertungsmethode am eigenen Leib erfahren habe. Aber auch hier: Anekdotische Evidenz.)

    Zur Attestpflicht in NRW:

    MMV18-554.pdf (nrw.de)

    Die Attestpflicht in der oben dargelegten Form oder gar als indirekte Ordnungsmaßnahme ist unzulässig. Krankheit unmittelbar vor und nach den Ferien stellt eine der wenigen Ausnahmen dar. Die Attestpflicht wurde lange vom Schulministerium faktisch geduldet, jedoch musste man offenbar auf der Basis der Anfrage der SPD nun Farbe bekennen.

    Das ist den Schulen über die Bezirksregierungen klar kommuniziert worden.

    Aber bedeutet „nicht zu vertreten“ hier nicht, dass die betreffenden SuS für das Fehlen „nichts konnten“, demnach entschuldigt sind? Ich hätte gedacht, dass sich der Abschnitt 4 nur auf entschuldigte Stunden bezieht.

    Sagen wir so: Die Stunden können entschuldigt werden, wenn die Eltern oder die volljährigen SchülerInnen eine entsprechende "Entschuldigung" einreichen.
    Wenn diese Entschuldigung nicht eingereicht wird, können die Stunden aufgrund des Fristversäumnisses als unentschuldigt gewertet werden.

    Gleiches gilt für die sonstige Mitarbeit. Per Gesetz ist in NRW jede unentschudligte Fehlstunde als Note 6 bei der sonstigen Mitarbeit zu werten. Wenn da jetzt nachträglich zieg 6er bei der Mitarbeitsnote wegfallen, weil die Stunden auf einmal doch alle entschuldigt sind, sieht die Note am Ende ganz anders aus.

    Das ist weitgehend falsch und ein Mythos.

    Schauen wir ins Gesetz (sic!):

    § 48 Abs. 4 und 5 SchulG NRW:
    (4) Werden Leistungen aus Gründen, die von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, nicht erbracht, können nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Leistungsnachweise nachgeholt und kann der Leistungsstand durch eine Prüfung festgestellt werden.

    (5) Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler die Leistung, so wird dies wie eine ungenügende Leistung bewertet.

    APO-S I:
    § 6

    Leistungsbewertung, Klassenarbeiten, Nachteilsausgleich

    (1) Die Leistungsbewertung richtet sich nach § 48 Schulgesetz NRW.

    (2) Zum Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen“ gehören alle im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten mündlichen und praktischen Leistungen sowie gelegentliche kurze schriftliche Übungen in allen Fächern. Die Leistungen bei der Mitarbeit im Unterricht sind bei der Beurteilung ebenso zu berücksichtigen wie die übrigen Leistungen.

    (3) Die Beurteilungsbereiche „Schriftliche Arbeiten“ und „Sonstige Leistungen im Unterricht“ werden bei der Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt.

    (4) Schülerinnen und Schüler erhalten eine Lernbereichsnote, wenn nach Maßgabe dieser Verordnung ein Lernbereich integriert unterrichtet wird.

    (5) Nicht erbrachte Leistungsnachweise gemäß § 48 Absatz 4 Schulgesetz NRW sind nach Entscheidung der Fachlehrerin oder des Fachlehrers nachzuholen oder durch eine Prüfung zu ersetzen, falls dies zur Feststellung des Leistungsstandes erforderlich ist.

    Daraus folgt, dass ein unentschuldigtes Fehlen nicht per se mit "ungenügend" bewertet werden darf, es sei denn der/die SchülerIn verweigert die Leistung. Das ist im Ausgangsfall aber nicht der Fall.

    APO-GOSt (analog APO-BK etc.):

    §13

    (4) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler einzelne Leistungen oder sind Leistungen in einem Fach aus von ihr oder von ihm zu vertretenden Gründen nicht beurteilbar, wird die einzelne Leistung oder die Gesamtleistung wie eine ungenügende Leistung bewertet (§ 48 Abs. 5 SchulG).

    Daraus folgt:
    Eine Bewertung jeder einzelnen unentschuldigt versäumten Stunde mit "ungenügend" ist nur dann zulässig, wenn alle SchülerInnen in allen Stunden Leistungsnachweise zu erbringen haben, sprich, wenn die Lehrkraft nach jeder Stunde mündliche Mitarbeitsnoten für alle SchülerInnen erteilt. Ansonsten würde bei den säumigen SchülerInnen ein anderer Maßstab angelegt als bei den anderen SchülerInnen. Das dürfte vor Gericht keinen Bestand haben.

    Aus der Praxis ist es eher so, dass solche SchülerInnen in der Regel nahezu gar nicht zur Schule kommen, so dass sie dann eher nicht beurteilbar sind. Da die in der APO-GOSt und im Schulgesetz vorgesehene Leistungsfeststellung durch Prüfung nur eine Ergänzung zur Beurteilbarkeit sein darf und die SoMi-Note nicht vollständig ersetzen kann, bliebe den SchülerInnen dann nur die Wiederholung, oder wenn diese bereits erfolgte, der Abgang. (Zur Leistungsfeststellung durch Prüfung gibt es eine einschlägige VG-Entscheidung, der sich die Behörden meiner Kenntnis nach angeschlossen haben.)

    In der GOSt ist die von plattyplus beschriebene Vorgehensweise jedoch am ehesten denk- und womöglich auch umsetzbar.

    Sagen wir so: Die Vertretung in den Springstunden läge in einem Zeitraum, wo die betreffende Kollegin ohnehin da ist. Ich hätte viel erheblichere Bedenken, wenn man früher kommen oder länger bleiben müsste. (Das ginge in NRW beispielsweise nicht so ohne Weiteres...)

    Vielleicht noch einmal zum Terminus "unverzüglich".

    Rechtlich bedeutet das "ohne schuldhaftes Zögern" - in diesem Fall hat die Mutter zwar möglicherweise rechtzeitig die Entschuldigungen geschrieben, aber nicht dafür Sorge getragen, dass diese auch den KL erreichen.

    Denkbar wäre, dass ein unerfahrener wie erfahrener RA (oder eine RA') hier darauf setzt, dass die Schule keine Lust hat, den Widerspruch negativ zu bescheiden und sich damit die BR mit ins Boot zu holen. Das bedeutet nämlich Arbeit und Zeit für alle Beteiligten.

    Schneller ginge es in der Tat damit, die Fehlzeiten kommentarlos zu korrigieren und in einem Begleitschreiben (mit Kenntnisnahmebestätigung!) darauf hinzuweisen, dass man als Sorgeberechtigte sicherzustellen hat, dass Schreiben auch ihren Bestimmungsort erreichen, sowie dass nach einer Frist von einer Woche alle bis dato unentschuldigten Fehlzeiten als solche auch vermerkt werden.

    Das wäre für die Mutter dann ein Pyrrhus-Sieg, aber damit wäre die Kuh vom Eis.

    Im Gespräch, bei dem sie mit dem Anwalt drohte, haben wir ihr auch die Möglichkeit aufgezeigt, die Entschuldigungen einfach per Mail einzureichen. Trotzdem kam jetzt das Schreiben des Anwalts. Dieser bittet uns aufzulisten, welche Tage und Stunden genau betroffen sind. Finde ich eigentlich falsch herum. Die Mutter müsste wissen, wann das Kind krank war und diese Zeiten entschuldigen. Wenn wir ihr das einfach "verraten", dann kann sie einfach alle Zeiten im Nachhinein entschuldigen. Ja, wofür braucht man dann überhaupt die Fehlzeiten auf dem Zeugnis, wenn man sie eh jederzeit auf Null setzen kann?

    Jein. Es ist in der Tat nicht Eure Pflicht, das der Mutter zu sagen. Aber nachweispflichtig wärt Ihr im Klagefall ggf. dann schon.

    An wen ging das Schreiben?

    Als Schule seid ihr meines Wissens keine Rechtsinstanz; ein solches Schreiben hat an die Bezirksregierung zu gehen.

    Soweit erst mal Tee trinken ...

    Da stimme ich dann im Gegenzug zu.

    Das erste Rechtsmittel ist der Widerspruch. Kann die Schule diesem nicht abhelfen, geht das Ganze zur Bezirksregierung. Wenn diese dem Widerspruch nicht abhilft, bleibt die Klage vorm VG. Mir erscheint das hier aber auch eher als ein Nebenkriegsschauplatz und eine unnötige Drohkulisse. Das kann man also letztlich ohne Probleme aussitzen.

    Das sehe ich anders als Websheriff.

    Wenn die Mutter weiß oder davon ausgehen kann, dass ihr Kind die Entschuldigungen nicht vorlegt, muss sie andere Wege vereinbaren.
    Die Entschuldigung ist eine Bringschuld durch die Eltern. Wenn der/die ÜberbringerIn nicht "funktioniert", kann daraus ein Anspruch auf Zeugniskorrektur erhoben werden.

    Die Einspruchsfrist bei Zeugnissen beträgt in der Regel bei vorhandener Rechtsmittelbelehrung einen Monat, bei fehlender Belehrung ein Jahr.

    Verstehe ich alles. Auf der anderen Seite verlangst du, dass sie darauf verzichtet, aus dem beruflichen Desaster zu entkommen, nur damit man mehr von der Partnerschaft hat. Vielleicht wird sie ja krank und zerbricht daran. Wenn da so viel Liebe im Spiel ist, könnte doch der Partner sich auch auf die Socken machen. Fühlt er sich denn gut dabei, wenn sie leidet, nur damit die Partnerschaft nicht ins Wanken kommt? Vielleicht käme sie ja durch diesen Verzicht ins Wanken und es stünden Vorwürfe im Raum.

    Wenn es nur diese Alternative gäbe, ja. Aber das habe ich ja mit keinem Wort beschrieben.
    Wir reden hier von 800km, Zeit und Geld, die es kostet, sich zu sehen. Das macht man nicht mal eben. Meine jetzige Frau und ich hatten ein Jahr "Fernbeziehung" mit Pendeln, da aber nur 80km. Da war man in einer Stunde da. Bei 800km braucht man einen halben Tag.

    Aus meiner Sicht ist dieser Weg nicht der Richtige.

    Ich würde mich vor Ort nach Alternativen umschauen und ggf. über den Weg der Krankschreibung - denn das wäre hier ja nicht vorgetäuscht sondern echt - Zeit gewinnen, um eben diese Alternativen auszuloten. PR und ggf. Rechtsbeistand würde ich hier auch zusätzlich ins Boot holen.

    Wogegen ich mich in der Situation der TE massiv sträuben würde, wäre, dass mich die Schule mittelbar zu einem solchen wie von ihr beschriebenen Schritt "zwingt", der mich zwar beruflich entlastet, aber - aus meiner Sicht - mindestens mittelfristig totunglücklich machen würde.

    Ich wiederhole mich zwar hier, aber ich glaube nicht, dass ich 800km von meiner Liebe entfernt bei allem beruflichen Frieden, den ich dort finden könnte, glücklicher wäre. Ich wäre anders unglücklich als jetzt, aber definitiv unglücklich.

    Bei 800km und dem Stress, sich im Idealfall jedes oder jedes zweite Wochenende zu sehen, würde ich mir das wirklich SEHR gut überlegen. Denn ein Partner, der 800km weit weg wohnt - das ist ja fast die Maximalentfernung, die man in Deutschland entfernt leben kann - kann gar nicht in derselben Form für einen da sein, als wenn man mit ihm zusammenlebt. Umgekehrt gilt natürlich dasselbe.

    Ganz ehrlich, Sprüche wie "eine echte Liebe hält das aus" oder "Ihr könnt Euch ja in den Ferien sehen" halte ich für das, was sie sind. Sprüche.
    Ein solches Vorhaben ist eine einseitige, sehr heftige und möglicherweise irreversible Veränderung, die sich natürlich auch auf die Beziehung auswirken wird.

    "Ich fliehe wegen meiner desolaten beruflichen Situation 800km weit weg an eine andere Schule und hoffe, dass dort alles besser wird."

    Schulisch kann das sogar so sein, auch wenn es darauf keine Garantie gibt. Aber beziehungstechnisch ganz sicher nicht. Es wäre eine Entscheidung, die Du für Dich triffst und die von den Auswirkungen her klar gegen den Partner ginge, auch wenn bzw. gerade weil er daran keinen Anteil hat.

    Wäre ich dieser Partner, würde für mich trotz allen Verständnisses für die Situation meiner Partnerin immer im Raum stehen, ob unsere Beziehung nicht ausreichend stark war bzw. ihr ausreichend Halt gegeben hat, dass sie deswegen unserem Kind und mir ein völlig anderes Leben aufzwingt, das ich so nicht haben wollte. Ich würde meine Partnerin unendlich vermissen und wäre kreuzunglücklich, dass ich sie nur noch am Wochenende - und vermutlich nicht mal an jedem Wochenende - sehen könnte.
    Wäre es eine temporäre Episode, würde ich das nolens volens mittragen. Aber ein solcher Schritt wäre ja vom Grundsatz her auf Dauer ausgelegt. Ich wüsste nicht, ob ich das packen würde. Und ich würde dann irgendwann auch darüber nachdenken, ob eine Trennung dann nicht die langfristig weniger schmerzhafte Entscheidung wäre. (Wie ich mich dann entscheiden würde, wäre natürlich noch einmal eine ganz andere Sache.)

    Frage am Rande:
    Spielt irgendeine andere Person außer dem LAG bei dieser Entscheidung, so weit weg zu gehen eine (positive) Rolle?

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