Ich habe mir erlaubt, den Thread in die hierfür extra eingerichtete Rubrik zu schieben. Inn "Allgemein" hat er ja nicht wirklich etwas zu suchen.
Beiträge von Bolzbold
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Nein.
Wenn dieser Rang als "OF-3" gilt, dann entspricht das einem Major bzw. einem Korvettenkapitän.
Wenn wir nach A15 gingen, wäre ich Fregattenkapitän (OF-4). Damit könnte ich auch gut leben.
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Also der Rang eines Lt. Commander würde mir schon gefallen...
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Ich habe einen eher autoritären, aber "gerechten" Schulleiter als ersten Schulleiter, als ich mit voller Stelle angefangen hatte, gehabt. Und ich hatte das Glück, dass er etwas von mir hielt.
Mein zweiter Schulleiter war anfangs unsicher und unbeholfen, fand aber nach und nach in seine Rolle hinein. Dann mutierte er zu einem Napoleon - für mich mit ein Grund, meine Schule zu verlassen.
Meine jetzige Schulleitung ist kompetent, teamfähig und -willig und wertschätzend, selbst wenn man einmal Mist baut. Bliebe sie so, dann wäre sie ein "Pull-Faktor", sprich, sie wäre ein Argument, dass ich bleiben wollen würde, falls ich irgendwann andere Gründe hätte zu gehen.
Ich selbst misstraue der Macht, weil sie korrumpiert. Und ich versage mir selbst den Anspruch auf solche Macht, auch wenn ich sicherlich sehr verantwortungsbewusst damit umgehen würde. Als Harmoniemensch in einem System mit mitunter 1000+ SchülerInnen und 80 KollegInnen kann man es aber nicht allen Recht machen. Vermutlich wäre ich sehr bald kreuzunglücklich.
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Mein Username ist Bolzbold, nicht Botzbold.
Was die Gremien angeht, so denke ich, dass die innere Systematik dieses Abschnitts des Schulgesetzes für meine Rechtsauslegung spricht, da keine Differenzierung zwischen gewählten und nicht gewählten Gremien gemacht wird und alle Gremien nacheinander aufgelistet sind. Wäre die Frage des gewählten oder nicht gewählten Gremiums von Bedeutung, müsste es hier differenzierende Vorgaben geben. Diese vermag ich hier nicht zu erkennen. De facto handelt das nicht gewählte Mitwirkungsgremium des Klassenpflegschaft genauso wie ein gewähltes Gremium.
Es ist aber letztlich auch gleich, weil die Ausgangsfrage ein theoretisches Konstrukt war und es innerhalb des Schulwesens beileibe existenziellere Fragen als diese gibt. (Und sollte mir Nitram einen stichhaltigen Beleg für seine Auffassung liefern, habe ich kein Problem damit, diese Rechtsauffassung zu akzeptieren und fürderhin auch so zu erläutern.)
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Dachte ich es mir doch, dass da noch etwas war...
Auch wenn das nur eine Empfehlung ist, so kann man doch eine gewisse Form von Normierung herauslesen.
Hier beruft der/die Vorsitzende ein.
Dann noch etwas zu Nitrams Ausführungen:Aus §64 SchulG (NRW):
"(2) Wahlen gelten für ein Schuljahr. Ein Mitwirkungsgremium besteht bis zum ersten Zusammentreten des neu gewählten Mitwirkungsgremiums im neuen Schuljahr. [...]
(3) [...] Bei den Mitgliedern der Schulkonferenz, Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Klassenpflegschaft endet das Mandat erst zu dem in Absatz 2 bestimmten Zeitpunkt."
Als den in (2) bestimmten Zeitpunkt sehe ich das Schuljahresende. Das Gremium Klassenpflegschaft (§73: Eltern der Schülerinnen und Schüler der Klasse) besteht zwar weiter, hat aber keine/n Vorsitzende/n mehr.
Ich denke, da liegt ein logischer Fehler vor.
Die Gremien bestehen bis zum Zusammentreten des neu gewählten Mitwirkungsgremiums weiter. Der in Absatz 2 bestimmte Zeitpunkt kann nur das nächste Zusammentreten sein. Wäre dem nicht so, hätte man auch pauschal den 31.07. ausweisen können. Das Gremium schließt den/die Vorsitzende/n ein.Das ergibt sich auch aus der Sachlogik. Es würde gar keinen Sinn ergeben, in der Geschäftsordnungsempfehlung den/die Vorsitzende/n als Einladende/n zu deklarieren, wenn das Mandat dieser Person mit Beginn des neuen Schuljahres ablaufen würde.
Wäre dem so wie Nitram ausgeführt hat, bräuchte es die Empfehlung nicht mehr, und der/die KL würde standardmäßig einladen.
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Merkblatt Beamtenversorgung Altersgeld (kvbw.de)
Was es nicht alles gibt...
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doch, Bolzbold, BaWü hat Altersgeld

(Smilie für NRW, ich freue mich für BaWüler*innen)Also nur mal für mich fürs Verständnis: Du bist fünf Jahre im Dienst, quittierst den dann und bekommst im Anschluss noch Kohle?
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Falls das kein Scherz sein sollte und ich Dich richtig verstanden habe, muss ich Dir mitteilen, dass das so nicht funktioniert.
In der Regel wirst Du nach ausgesprochener Entlassung dann in der Rentenversicherung nachversichert, bekommst aber kein Altersgeld wie das bei einer Dienstunfähigkeit nach fünf Jahren der Fall wäre. -
Das kann bei uns gar nicht funktionieren, ich bin in 12 Klassen, habe aber nur eine 60% Stelle, da ginge dann mit Vereinbarkeit Familie und Beruf und Teilzeit so gar nichts, wenn man das immer müsste.
Ab und an nehme ich an welchen teil (aber auch in meiner Klasse, wo ich stellvertretende Klassenlehrerin bin nicht immer), aber bei jedem Wunsch der Eltern sicherlich nicht. Das wären dann ja 24 Elternabende pro Halbjahr.Wir sind bei einem theoretischen Gedankenspiel und in diesem Fall in NRW. Da gibt es genau einen Elternabend pro Jahr.
Ich kann mich an nur sehr wenige Fälle in meiner Dienstzeit erinnern, in denen dieser Wunsch seitens der Elternschaft geäußert wurde. Gleichwohl ist die Anwesenheit der Hauptfachlehrkräfte auch eine Investition in weniger Rückfragen und Einzelkontakte mit den Eltern, wenn man sich an dem Abend vorstellt und mitteilt, welche Unterrichtsinhalte vorgesehen sind und wie vorgegangen wird.
Was die Vereinbarkeit von Familie und Beruf angeht, so mag das bei einer angenommenen Fülle solcher Termine greifen, jedoch nicht für den jeweiligen Einzelfall, um den es sich in der Regel handeln dürfte. Die Termine werden auch in der Regel lange im Voraus bekanntgegeben, darüber hinaus sollte jede Lehrkraft über die grundsätzlichen und wiederkehrenden Termine Bescheid wissen.
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Überrascht dich das hier
Und das funktioniert in der Praxis?
So.
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Zur Präzisierung von Pepe:
§ 73 SchulG NRW:(1) Mitglieder der Klassenpflegschaft sind die Eltern der Schülerinnen und Schüler der Klasse, mit beratender Stimme die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer und ab Klasse 7 die Klassensprecherin oder der Klassensprecher und die Stellvertretung. Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler können daneben mit beratender Stimme teilnehmen. Die Klassenpflegschaft wählt zu Beginn des Schuljahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Eltern haben für jedes Kind gemeinsam eine Stimme.
(2) Die Klassenpflegschaft dient der Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern. Dazu gehören die Information und der Meinungsaustausch über Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse. Die Klassenpflegschaft ist bei der Auswahl der Unterrichtsinhalte zu beteiligen. Die Lehrerinnen und Lehrer der Klasse sollen auf Wunsch der Klassenpflegschaft an den Sitzungen teilnehmen, soweit dies zur Beratung und Information erforderlich ist.Damit ist klar, dass die Klassenleitung in jedem Fall zu erscheinen hat und dass die anderen Lehrkräfte eigentlich auch zu erscheinen hätten, wenn das Mitwirkungsgremium es wünscht. "Soll" bedeutet "muss, wenn kann", d.h. wenn nicht gerade andere dienstliche Termine anstehen, wie z.B. die eigene Klassenpflegschaftssitzung als KL, dann kann man sich diesem Wunsch eigentlich nicht so ohne Weiteres entziehen.
Die Nichtteilnahme der Lehrkräfte stünde ferner dem Ziel der Pflegschaftssitzung nach Abs. 2 diametral entgegen.
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Theoretisch (!) könnte man im Vorfeld über die SchülerInnenindividualdaten klären, wer sorgeberechtigt ist und entsprechend an dem Abend erscheinen und Stimmrecht ausüben darf (und wer dementsprechend nicht.)
Aus meiner unmittelbaren Erfahrung mit den jüngsten Anmeldeverfahren machen die Väter/Mütter mit alleinigem Sorgerecht bei uns unter 10% aus. Vor diesem Hintergrund wäre an meiner Schule die Gefahr, dass da Leute sitzen, die dort nicht hingehören, eher gering.
In der Regel vertraut man ja auch den Personen, die an dem Abend anwesend sind, es sei denn, es ergäben sich irgendwelche offensichtlichen Auffälligkeiten.
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Deshalb gilt in NRW: Das Mitwirkungsgremium ist beschlussfähig, solange nicht ausdrücklich in der Sitzung die Beschlussunfähigkeit festgestellt wird. (§ 63 (5) SchulG).
Richtig - und pro Kind haben die Eltern, wenn gemeinsam anwesend, nur eine Stimme, nicht zwei. Das erkläre ich immer (!) zu Beginn des Abends - sowohl in meiner Rolle als Klassenlehrer, als auch ergänzend in der Rolle als Vater. Einige KollegInnen an den Schulen meiner Kinder scheinen das entweder nicht zu wissen, oder sie erläutern das Prozedere nicht korrekt.
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Mit waren die neue Aufgabe, die zusätzliche Verantwortung und die Chance auf weitere Entwicklungsmöglichkeiten wichtig. Das Geld war ein "nice to have", aber sicherlich nicht die primäre Motivation, mich auf eine Beförderungsstelle zu bewerben.
Auf dem Level A15Z oder A16 kann das Geld überhaupt nicht mehr reizen, weil der Unterschied zwischen dem, was ich jetzt habe, und diesen beiden Besoldungsgruppen netto pro Stunde im unteren einstelligen Eurobereich liegt. Als stv. Schulleiter oder gar als Schulleiter hast Du ganz andere Bretter zu bohren, und ich weiß nicht, ob die Perspektive auf weniger Korrekturen, Wunschlerngruppen und wenig Unterricht ausreichen, um mich dazu zu bringen, in den nächsten 18,5 Jahren das dann noch zu machen.
Was ich wohl gemerkt habe, war, dass man als Mitglied der ESL-Runde eher gehört wird und man irgendwo schon mehr Einfluss auf die Geschicke der Schule nehmen kann. -
Die eingangs geschilderte Problematik existiert in dieser Form eigentlich nicht. (Die JuristInnen in der Behörde haben mir bei solchen Gedankenspielen mitgeteilt, dass das nicht zielführend sei...).
Die einzige Situation, in der das wirklich beanstandet würde, wäre eine, in der die Klassenleitung entweder die Pflegschaftsvorsitzenden bewusst überginge und beispielsweise diese nicht bei der Erstellung der Tagesordnung beteiligen würde. Das würde vermutlich spätestens am Pflegschaftsabend thematisiert - und auch dort wären noch Ergänzungen zur Tagesordnung möglich.
Ansonsten kräht da kein Hahn nach, weil die Pflegschaftsvorsitzenden in der Regel froh sind, wenn sie das nicht auch noch machen müssen (wenn sich überhaupt jemand für dieses Mitwirkungsgremium findet - das ist auch nicht selbstverständlich.)
In der Vergangenheit habe ich "meine" Pflegschaftsvorsitzenden gefragt, ob sie oder ob ich einladen soll und sie bei der TO beteiligt. In der Regel "durfte" ich dann einladen.
(Irgendwie finde ich ein solches Gedankenspiel auch gerade nicht sonderlich zielführend. Ich kann mich aus den letzten 18 Jahren an keine Situation erinnern, in der eine Wahl eines Gremiums im Nachhinein beanstandet worden wäre.)
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SchülerInnen, die sich das Leben nehmen sind... verzweifelt.
Wieso sind dort nur negativ behaftete und die SchülerInnen damit diffamierende Antworten möglich? -
Na, deine Moderatorentätigkeit hast du durch diesen Beitrag aber - für externe Beobachter -auch nicht gerade in den Himmel gehoben. Btw. wen hast du eigentlich gerade beschrieben ? #zwinkersmiley
Was ist denn Deine Vorstellung eines Moderators?
Er darf keine Meinung haben?
Er darf sich nicht in Diskussionen einbringen?
Er darf nicht kritisieren?
Es ist faszinierend, wie oft man hier in diesem Forum die von Dir geäußerte Einstellung zu ModeratorInnen lesen konnte. Das belegt aber weniger die Legitimität der Kritik als den misslungenen Versuch, sich auf diese Weise gegen (berechtigte) Kritik zur Wehr zu setzen.Was die Moderatorentätigkeit angeht, so wäre die dann betroffen, wenn Du mir verbal ans Bein pinkeln würdest und ich Dich deswegen sperren würde.
Da haben wir ModeratorInnen die Absprache, dass das dann jemand anderes macht, sofern die Mehrheit der ModeratorInnen zum einen ein entsprechendes Fehlverhalten feststellt und zum anderen im Anschluss dann der jeweiligen Maßnahme zustimmt.
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