Beiträge von Bolzbold

    Anscheinend ist es - zumindest in NRW - unzulässig, die Anschaffung durch die Eltern zu fordern. Wenn genug Eltern "freiwillig" mitmachen, mag das funktionieren. Ich frage mich, inwiefern die Freiwilligkeit an solchen Schulen offen kommuniziert wird.

    Das geht auch anders. An dem Gymnasium meiner Kinder gibt es de facto nur Apple, auch wenn ursprünglich ein "offenes System" vorgesehen war. Die Lehrkräfte verteilen die Arbeitsmaterialien per AirDrop. Wer kein IPad sondern Android oder Windows hat, bekommt dann ab und an mal ein Arbeitsblatt. Ansonsten: Abfotografieren oder PP. (Persönliches Pech.) Als ich das bei den Verantwortlichen sehr deutlich moniert habe und auf die Scheinheiligkeit dieses "offenen Systems" hingewiesen habe, hat man jetzt immerhin offiziell auf Apple umgestellt, was bedeutet, dass mein Mittlerer demnächst so ein Spielzeug bekommen muss. (Private Trägerschaft - ebenso PP.)

    Ich habe ja so ein günstigeres Spielzeug als offizielles Dienstgerät. Ich glaube, ich habe es in diesem Schuljahr keine vier Stunden benutzt...

    Hallo,

    an unserer Schule sollen die Verträge des Schulträgers mit den Schülern über den Verleih von iPads geändert werden. Bislang mussten die Schüler bei Beschädigung nur haften wenn grob fahrlässig gehandelt wurde. Jetzt sollen die Schüler haften egal wie das Gerät kaputt geht. Ist sowas überhaupt rechtens? Es geht immerhin um einen Anschaffungspreis von 700 Euro. Unter Lernmittelfreiheit verstehe ich etwas anderes! Eltern mit mehreren Kindern können sich das Ausleihen solch empfindlicher Geräte doch gar nicht leisten. Was sagt ihr dazu?

    Einmal unabhängig von der Schreibberechtigung sollten wir vielleicht den Begriff "Lernmittelfreiheit" klären.

    Lernmittelfreiheit – Wikipedia

    Für NRW gilt beispielsweise zusätzlich noch eine entsprechende Verordnung.
    SGV Inhalt : Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 Schulgesetz (VO zu § 96 Abs. 5 SchulG) | RECHT.NRW.DE

    Sprächen wir von Büchern, so würden auch Beschädigungen, die nicht zweifelsfrei von den VorbesitzerInnen verursacht und protokolliert wurden, dem/der aktuellen EntleiherIn zugerechnet, sprich das Buch müsste anteilig ersetzt werden. Das scheint mir bislang auch nicht rechtlich beanstandet worden zu sein.

    Ob die Regelung dieser Schule sinnvoll ist oder nicht, ist eine andere Sache. Es könnte auch darauf ankommen, ob wir hier von einem kommunalen Träger oder einem privaten Träger sprechen. Letztere sind mitunter sehr kreativ, was solche Regelungen betrifft.

    Die Frage nach der Zulässigkeit einer solchen Regelung wäre auch in einem Rechtsforum viel besser aufgehoben - dort sitzen Experten, die das klären können. Um es zugespitzt zu formulieren: Es gibt hier lediglich anekdotische Evidenz zu Situationen, in denen IPads kaputtgegangen sind und wie man im Anschluss damit umgegangen ist, sowie Laien- bzw. Halbwissen was möglicherweise sein könnte, aber nicht muss.

    Fühl Dich gedrückt, Frosch.

    Ich hatte auch meine Vorbilder und habe ab und an an meine alte Klassenlehrerin in der Grundschule gedacht. Vermutlich ist sie schon lange tot, ansonsten hätte sie die 100 Jahre sicherlich jetzt erreicht.

    Meinen ehemaligen Musiklehrer vom Gymnasium, den ich mit nur einer Unterbrechung von der fünften Klasse bis zur Abiturprüfung hatte, habe ich letzten Sommer noch besucht. Er hatte auf mich den prägendsten Einfluss - ohne ihn wäre ich kein Musiklehrer geworden.

    Einige ehemalige SchülerInnen von mir sehen in mir (aus welchen Gründen auch immer) ein wie auch immer geartetes Vorbild. Das sind dann die Momente, wo man weiß, dass man den richtigen Beruf ergriffen hat. Vielleicht denkt auch der eine oder die andere in 30 Jahren noch einmal an die Schulzeit und an mich zurück.

    Bei mir ist es dann aber zusätzlich noch so, dass ich lieber für meine Kinder Vorbild sein möchte und ich mich freuen würde, wenn man auch in 100 Jahren noch wüsste wer (Ur)Opa Bolzbold war.

    Oh man. Ich habe studiert und tue mich trotzdem schwer damit, durch diese Modalitäten durchzublicken, ich komme mir da echt doof vor..

    Also ich fühle mich schon ziemlich bewandert im Schulsystem und müsste mich jetzt auch ausführlicher einlesen, um da überhaupt mitreden zu können. Gleichwohl gibt es viel banalere Fragen, die man mit ein bisschen Recherche und Nachschlagen in den einschlägigen Gesetzestexten oder Verordnungen beantworten könnte - und dennoch werden die Fragen hier gestellt. Insofern braucht Dir das wirklich nicht peinlich zu sein.

    Die Frage ist ja, ob das "einen" in "einen Nachschreibtermin" unbestimmter Artikel oder Kardinalzahl ist. In letzterem Fall hätte Bolzbold Recht. Da aber die obere Schulaufsicht ansonsten - zumindest gefühlt - eher nicht lehrkräftefreundlich argumentiert, hätte ich schon gern einen entsprechenden schriftlichen Hinweis. Man hat nämlich zu häufig Aussagen wie "Hat mal ein Dezernent irgendwo gesagt." als Quelle.

    Ich kann hier meine Quellen leider nicht preisgeben. (Und nein, das hat nicht nur ein Dezernent irgendwo so gesagt. In diesen Fällen dürften es mehrere ganz bestimmte DezernentInnen so gesagt haben - und dann kannst Du Dir überlegen, wo die das ihrerseits herhaben...)

    Und das ersetzt dann beispielsweise angemessen eine dreistündige LK-Klausur?

    Es gibt ja durchaus Kandidaten, die es darauf anlegen, lieber in eine Feststellungsprüfung zu gehen als eine Klausur schreiben zu müssen.

    Das Format der Leistungsfeststellung durch Prüfung ist nicht vorgegeben. Eine Beschränkung auf 10 Minuten ist nirgendwo kodifiziert. (Zum Vergleich: Eine mündliche Abiturprüfung dauert maximal 30 Minuten - setze das in Relation zu einer viereinhalbstündigen schriftlichen Abiturprüfung...)

    Was die Leute angeht, die es darauf anlegen: Dann ist das so. Die Prüfungsordnungen sind nicht darauf ausgelegt jedwede Form von Missbrauch, Unterlaufen oder Ausnutzen von Regelungen vollständig zu unterbinden. Das ist auch nicht ihr Sinn und Zweck.

    Dann frage ich mal anders: Gab es das schriftlich?

    VV14.6 zu Absatz 6:

    14.6.2 Die Schule ist verpflichtet, in jedem Kurs, in dem Klausuren geschrieben werden, für Schülerinnen und Schüler, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen eine Klausur versäumt haben, einen Nachschreibetermin anzusetzen. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, diesen Termin wahrzunehmen.

    Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann unter Berücksichtigung individueller Belastungen Nachschreibtermine als Ausnahme am Nachmittag zulassen.

    Bringt auch nichts! Ich habe es mal versucht. Wenn die Schüler da waren, habe ich ihnen in der 1. Stunde gesagt, daß sie gleich in der 3. Stunde nachschreiben werden. In der 3. Stunde waren sie dann mit Attest krank. Noch Fragen?

    Wieso macht Ihr das Theater?
    EIN Nachschreibetermin wird gewährt. Ist der Prüfling dann nicht da, läuft er ggf. Gefahr nicht bewertbar zu sein. Das ist für seine Schullaufbahn viel gravierender. Wieso lässt sich eine Schule so von ihren SchülerInnen vor sich hertreiben?

    MMV18-554.pdf (nrw.de)

    Das MSB musste vor einigen Monaten Stellung beziehen, da die KinderärztInnen hier bereits während der Grippewelle auf die Barrikaden gegangen waren.
    Das eigenmächtige Verlängern der Ferien durch die Eltern ist einerseits nicht in Ordnung, aber ich halte es für problematisch, die "Lösung" dieses Problems auf die KinderärztInnen abzuwälzen.
    Gegen die "Mitnahmementalität" und die individuelle Auslegung der Gravidität von Rechtsverstößen - ggf. sogar durch die pervertierte Form der Auslegung des Notwehrbegriffs - durch den/die Begehende/n kann man mit Gesetzen oder Attesten nicht viel tun.

    Da wende ich meine Energie lieber woanders auf.

    Wir sollten uns als Erwachsene überlegen, inwieweit wir hier erzieherisch eingreifen sollen/können/müssen, wenn wir selbst oft genug in der Nutzung unserer Handys Suchtverhalten zeigen. Man kann es tagtäglich auf den Straßen, am Steuer und sonstwo sehen.

    Die Vorbildfunktion der Eltern kann hier nicht oft genug angeführt werden.
    Bei uns gibt es beide Extreme. Unsere Kinder sehen meine Frau und mich oft genug ein Buch lesen, aber eben auch oft am Handy. Bis auf Sohnemann Nr. 3, der altersbedingt noch kein Handy hat, "kopieren" uns Nr. 1 und Nr. 2, wobei Nr. 2 sogar aktuell noch öfter liest als am Handy ist.

    Verstehe ich das richtig - Prüfen dürfte ich, protokollieren aber nicht?

    Das hatte ich komplett überlesen, als ich in die APO GOSt geschaut habe - danke!

    (5) Schriftführerin oder Schriftführer ist in der Regel eine Lehrkraft der Schule, die das Fach nach Möglichkeit in der Qualifikationsphase unterrichtet hat. Die Schriftführerin oder der Schriftführer soll in dem jeweiligen Fach die Lehramtsprüfungen abgelegt haben und die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium oder für die Sekundarstufe II besitzen.

    Wünschenswert wäre eine grundständig ausgebildete Lehrkraft, allerdings kann, wenn es nicht anders geht, auch davon abgewichen werden.

    Alles, was hier wirklich außerhalb der in § 26 genannten Parameter sein sollte, muss von der BR als Ausnahme genehmigt werden, oder es muss per Amtshilfe von anderen Schulen mit einer entsprechend ausgebildeten Lehrkraft ausgeholfen werden.

    Hallo miteinander,

    1. Mir ist klar, dass ich mit Abschluss von Teil 1 die Unterrichtserlaubnis für die EF habe, und mit Abschluss von Teil 2 für die Q1/Q2. Bedeutet das dann auch, dass ich theoretisch im Abitur eingesetzt werden könnte, oder wäre es "nur" die Unterrichtserlaubnis? Schließt die Unterrichtserlaubnis für die EF mit ein, dass ich auch jüngere Jahrgänge in Informatik unterrichten dürfte - oder dann nach vollständigem Abschließen des Kurses nur die Sek II?

    Die Unterrichtserlaubnis für die Sek II bezieht und beschränkt sich auf die Sek II.

    Was den Einsatz in der GOSt bzw. im Abitur angeht, schauen wir hierzu einmal in die APO-GOSt - genauer gesagt § 26 Abs. 4 und in die dazugehörige VV.

    (4) Fachprüferin oder Fachprüfer ist in der Regel die Fachlehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler im letzten Halbjahr der Qualifikationsphase unterrichtet hat. Die Fachprüferin oder der Fachprüfer muss in der Regel in dem jeweiligen Fach die Lehramtsprüfungen abgelegt haben und die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium oder für die Sekundarstufe II besitzen. Fachprüferin oder Fachprüfer kann auch eine Lehrkraft sein, der eine unbefristete Unterrichtserlaubnis für die Sekundarstufe II in dem Fach zuerkannt worden ist (Zertifikatskurs).

    VV 26.4 zu Absatz 4

    26.4.1 Über Ausnahmen entscheidet die für die Fachaufsicht zuständige obere Schulaufsichtsbehörde.

    26.4.2 Der geplante Einsatz von Lehrkräften mit unbefristeter Unterrichtserlaubnis in der Qualifikationsphase ist bis zum Ende der Einführungsphase, in anderen Fällen spätestens bei Festlegung der Fachprüfungsausschüsse der für die Fachaufsicht zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen.


    Quelle: BASS 2022/2023 - 13-32 Nr. 3.1 Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) (schul-welt.de)

    Der schlägt das vor oder prangert das an?

    Er ist Lehrer und Jurist und hat in dem angeführten Werk ein eigenes Kapitel über den "Umgang mit schwierigen Kollegen".
    Im Kapitel "Behandlung der TOPs und Abstimmungen" gibt es einen konkreten Tipp, die Abstimmung im eigenen Sinne zu beeinflussen.

    Der sicherlich bekannteste "Trick" ist es, die kniffligen Abstimmungen relativ spät auf der Konferenz vorzunehmen, weil dann alle Lehrkräfte gerne endlich nach Hause wollen und ggf. entnervt dann eher zustimmen, damit sie ihre Ruhe haben. (Das habe ich schon genau SO erlebt. Der Versuch des Lehrerrats, das zu verhindern, wurde von der Schulleitung dadurch gekontert, dass der Abstimmungs-TOP zwar relativ vorne erschien, aber der Punkt davor "Informationen der Schulleitung" war und die Schulleitung diesen Punkt auf 90 Minuten (!) ausgedehnt hatte. Das Ergebnis aus zeitlicher und nervlicher Sicht war also dasselbe.

    Das kannst du nicht einfach anteasern, da möchte ich Genaueres wissen!:pfeifen:

    Günther Hoegg, Schulrecht für schulische Führungskräfte.

    Von der Manipulation von Konferenzen mit dem Ziel des gewünschten Konferenzbeschlusses über unangekündigte Besuche im Unterricht von Lehrkräften ist alles dabei...

    Ehrlich gesagt verstehe ich nicht, wieso es dazu überhaupt Arsch in der Hose braucht. Wenn ich als erwachsene Person im dienstlichen Kontext sage, dass ich mein Privatkonto dafür nicht zur Verfügung stelle und es eine andere Lösung braucht, dann ist das einfach nur eine ganz sachliche Aussage und es liegt beim Vorgesetzten, wie er/sie das dann weiter händeln möchte.

    Och, manchmal reicht der Hinweis der Schulleitung, dass wenn KollegIn XY es da so genau nimmt, die Schulleitung es in ganz vielen anderen Dingen plötzlich ebenso genau(er) nehmen wird. (Und ja, hier gibt es sogar Leitfäden, wie die SL einem ihr unliebsamen Kollegen oder einer unliebsamen Kollegin auf die Füße treten kann.)
    Die Weigerung, das private Konto zu nehmen, spielt den Ball dahin zurück, wo er im Grunde immer schon liegen sollte, nur dass die SL hier nicht aktiv geworden ist. Mittelbar macht man der SL damit klar, dass sie da etwas versäumt hat.

    Ich werde beizeiten berichten, was das an meiner Schule geben wird, wenn ich das Thema dort anspreche.

    Ich finde den Thread total absurd. Niemals würde ich Gelder über private Konten laufen lassen. Wenn mir die Schulleitung sagt, es gibt keine Möglichkeit der Abwicklung über ein Schulkonto, dann kann die Fahrt leider nicht stattfinden - außer, die SL kann mir eine alternative Form der Zahlungsabwicklung benennen, die mich als Privatperson nicht involviert.

    Dass so viele Kollegen den Hickhack mitmachen, befremdet mich.

    Wir drehen uns im Kreis. Zeig mir die KollegInnen, die das wirklich so durchgezogen haben. Diesen Ar*** in der Hose dürften die allerwenigsten haben.

    Gerne würde ich ein Jahr Elternzeit nehmen. Nun bin ich aber auf diesen Passus aufmerksam geworden:

    "Die Elternzeit muss in der Regel mindestens sechs Wochen vor den Sommerferien oder zwei Wochen vor den sonstigen Ferien enden-"

    Die Ferien beginnen hier in NRW nächstes Jahr am 8. Juli, d.h. müsste ich die Elternzeit dann noch vor dem ersten Lebensjahr unseres Kleinen beenden?

    Man unterstellt den Antragstellenden Rechtsmissbrauch, wenn die Ferien nicht ausgespart werden. Solange man plausibel darlegen kann, dass man ab Geburt des Kindes ein Jahr Elternzeit nimmt und der Beginn eben durch die Geburt bestimmt wird und das Ende mit dem Ende des Elterngeldbezugs zusammenfällt, muss auch ein/e mürrische/r Sachbearbeiter/in das schlucken.

    Was die Versetzung angeht, so hast Du neben dem klassischen Rückkehrerantrag auch die Möglichkeit, während einer beispielsweise dreijährigen Elternzeit an einer anderen Schule zu arbeiten, oder im Anschluss an die Elternzeit Urlaub aus familienpolitischen Gründen zu nehmen und in dieser Zeit an eine andere Schule abgeordnet zu werden. Wichtig ist, dass Du rechtzeitig mit den betroffenen Stellen sprichst und die Anträge entsprechend gestaltest.

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