Beiträge von Bolzbold

    Wobei man fairerweise sagen muss, dass hier vom zu Vertretenden lediglich die Weitergabe von erforderlichen Unterlagen und Informationen gefordert wird (z.B. kurze Info über gerade behandeltes Thema und ggf. Verweis auf vorliegendes Lehrmaterial), nicht jedoch die oft an Schulen implizit geforderte detaillierte Unterrichtsvorbereitung für die jeweiligen Stunden. Die ist vielmehr von der Vertretungslehrkraft selbst zu erwarten (siehe hierzu §12 Abs. 4 Satz 1 ADO). Diese bekommt dafür nämlich die entsprechende Stundenanrechnung, zu der auch Vor- und Nachbereitung gehört.

    Korrekt - wobei ich davon ausgehe, dass die wenigsten KollegInnen mit ein paar Jahren Berufserfahrung noch ganze Entwürfe oder Synopsen erstellen, wenn sie ihren Unterricht vorbereiten.
    Wenn ich einmal von mir ausgehe, so bin ich nach 20 Jahren in diesem System dann in der didaktisch-pädagogischen Planung recht schnell. Was mitunter aufwändiger ist, das ist das Suchen und Aufbereiten des Materials, wenn man eben nicht ausschließlich auf vorhandene Sachen zurückgreifen möchte, oder eben ganz bewusst einmal etwas anderes ausprobieren möchte, oder eben seinen Unterricht auch einmal mit Aktualitätsbezug gestalten möchte.

    Also für NRW sind hier §6 in Verbindung mit §12 Abs. 4 ADO relevant.

    Ich zitiere:
    § 6
    Unterricht erfordert sorgfältige Planung, Vor- und Nachbereitung. Grundlagen für die Unterrichtsplanung sind die Richtlinien, Rahmenvorgaben und Lehrpläne des Ministeriums, die daraus in Verbindung mit dem Schulprogramm entwickelten schuleigenen Lehrpläne sowie die Beschlüsse der Mitwirkungsorgane. [...]


    § 12 Abs. 4
    4) Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, auf Anordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters auch Vertretungsunterricht zu erteilen. Sie sind zu einer angemessenen fachlichen Vorbereitung und Durchführung dieses Unterrichts verpflichtet (§ 6). Die zu Vertretenden haben - soweit dies zumutbar ist - sicherzustellen, dass die für den ordnungsgemäßen Vertretungsunterricht erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stehen (z.B. bereits behandelte Unterrichtsgegenstände, geplanter weiterer Verlauf des Unterrichts, geplante Klassenarbeiten und Klausuren). [...]

    Die Zumutbarkeit für die zu Vertretenden in § 12 Abs. 4 ist einerseits ein dehnbarer Begriff, kann m.E. aber im Falle von Wochen im Voraus feststehender dienstlicher Absenz (Klassenfahrt, Fortbildung) nicht als überdehnt betrachtet werden. Etwas anderes wäre es bei sehr kurzfristiger dienstlicher Absenz. Da der Unterricht im Idealfall nicht per Auto- oder Schwellendidaktik geplant wird, wenn man das Ganze halbwegs Ernst nimmt, findet diese Planung ja irgendwann im Vorfeld dieses Unterrichts statt. Es ist daher nur bedingt von der Perspektive der aufzuwendenden Arbeitszeit her nachvollziehbar, wieso sich aus einer vorhersehbaren dienstlichen Absenz eine Befreiung von der Planung von Unterricht ableiten lassen sollte. Wie gesagt - wenn krank, dann krank. Ansonsten sehe ich da kaum Spielraum für eine Verweigerungshaltung.

    Die Haltung, die ich aus Sam1976s letztem Satz seines letzten Beitrags herauszulesen meine, finde ich damit dann doch irgendwie befremdlich.

    Mir geht es ausschließlich um die Frage, wo ich rechtlich dazu verpflichtet werde, bei geplanter oder ungeplanter Absenz etwas vorzubereiten?

    In NRW bei vorhersehbarem Unterrichtsausfall, d.h. Klassenfahrten, Fortbildungen, sonstigen Dienstveranstaltungen während der Unterrichtszeit etc.

    Das ist in meinen Augen auch selbsterklärend.
    Aus ungeplanter Absenz, d.h. in der Regel Erkrankung, kann keine rechtliche Verpflichtung zu arbeiten abgeleitet werden.

    Klassenfahrten dürften in NRW nur dann von der SL genehmigt werden, wenn entsprechende Reisekostenmittel vorhanden sind. Falls das nicht der Fall ist, darf nicht genehmigt und dann auch nicht gefahren werden.

    Mittlerweile würde ich da ziemlich deutlich sagen, was ich davon halte, wenn man mich im Nachhinein (!) plötzlich auf der Hälfte der Kosten sitzenbleiben lässt. In allen anderen Fällen im ÖD sind immer Mittel für Dienstreisen da - zumindest hatte ich von meiner Arbeit in der Behörde eben diesen Eindruck gewonnen.

    Ich kennen einen Fall, der bis ganz nach oben lief und in dem das Filmen bzw. das Streamen des Unterrichts nicht erlaubt wurde.

    Meine persönliche Einschätzung ist hier, dass das individuelle Recht auf Bildung nicht so hoch gewichtet werden kann, als dass es konkrete Einschränkungen der Rechtspositionen von bis zu 30 anderen Beteiligten zulassen könnte.

    Interessant ist ja, dass mit dem Datenschutz sonst ganz viel Schindluder getrieben wird (z.B. LehrerInnen die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Privatgeräten zu untersagen, wenn ein Kinderspielzeug als Dienstgerät zur Verfügung gestellt wird), aber der Datenschutz womöglich in diesem Fall anders gehandhabt werden würde.

    Das temporäre Leben und Arbeiten in der Schweiz wäre womöglich im Rahmen einer Elternzeit oder einer Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen sogar noch machbar.
    Was nicht machbar ist, das ist, um es drastischer als Fossi auszudrücken, die Arbeit in der Schweiz (womöglich sogar mit höherem Gehalt als in Deutschland) bei gleichzeitigem Warmhalten der Privilegien als Beamtin.

    Da wird es nur ganz oder gar nicht geben.

    Ich interessiere mich für eine Stelle an einer anderen Schule, bei der die A15er 2 Anrechnungsstunden erhalten, an meiner jetzigen sind es allerdings 5 Stunden. Daher frage ich mich gerade, welche Seite nun das Extrem darstellt...

    Das ist Aushandlungssache - ferner weißt Du sicherlich nicht, welches Gesamtpaket diese Stelle umfasst. Diese Stunden stammen in der Regel aus dem Leitungstopf, d.h. die Schulleitung muss aus ihrem Topf einige Stunden ihrer Leitungszeit abgeben, wenn Abteilungsleitungen o.ä. Leitungsaufgaben übernehmen.

    Und was soll ein „Fachabi“ sein? Der Begriff ist mir weder in einer Prüfungsordnung noch auf einem Zeugnis begegnet. Vielleicht kann da jemand nachhelfen.

    Ich kenne die Fachhochschulreife und die fachgebundene Hochschulreife.

    Formal sind Deine Ausführungen korrekt - im SchülerInnenjargon wird der schulische Teil der FHR auch "Fachabi" genannt. Womöglich auch die vollständige Fachhochschulreife, d.h. schulischer Teil und gelenktes Praktikum (oder ein entsprechender Ersatz.)

    Dafür braucht es nur google.

    Oberschule | Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) (brandenburg.de)

    "Alle Schülerinnen und Schüler an Oberschulen, die am Ende der Jahrgangsstufe 10 auf dem Zeugnis den Vermerk über die "Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe" erhalten, sind zum Besuch der gymnasialen Oberstufe berechtigt."

    Wenn also die Berechtigung zum Besuch der GOSt nicht ausdrücklich vermerkt ist, kann der Schüler nicht aufgenommen werden. In der Regel geht das mit einem entsprechenden Notenbild einher. Hier sind §§ 54 Abs 7 und 57 Abs. 5 der Sek I Verordnung maßgeblich. Da muss man dann vermutlich auf der Basis der dortigen Formel ein wenig selbst nachrechnen, aber ohne FOR (Q)-Vermerk auf dem Zeugnis - der ja auch in Brandenburg vorgesehen ist, dürfte die Sache recht eindeutig sein.

    Verordnung über die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung - Sek I-V) (brandenburg.de)

    Titel und Eingangspost widersprechen sich inhaltlich, deshalb erst einmal zur Klärung: Du hast ein 1. Staatsexamen für gymnasiales Lehramt erfolgreich bestanden UND das dazugehörige Referendariat für gymnasiales Lehramt oder hast du das 2. Staatsexamen lediglich für die Sekundarstufe 1 erfolgreich abgeschlossen, weshalb du auch nur für die SEK.I eine Lehrbefähigung erlangt hast?

    Jetzt, wo Du es explizit erwähnst, ist es mir auch aufgefallen, wobei ich das semantisch für mich so "korrigiert" hatte. Die Problematik riecht danach, dass der TE nur eine LA-Befähigung für die Sek I hat, nicht für die Sek II. Ansonsten ginge es hier ja nur um einen Schulformwechsel innerhalb desselben Lehramts - und das wäre dann eine ganz andere Thematik - Stichwort Versetzung.

    Als jemand, der völlig ungläubig und kirchenunaffin sehr gerne an einer katholischen Schule gearbeitet hat und auch an seiner katholischen Refschule im Rückblick nichts auzusetzen hat: in diesem Fall kann ich Oppportunismus absolut verstehen. Beide Schulen hatten ein herausragendes Sozialklima, das Arbeiten gestaltete sich sehr angenehm, die Ausstattung war gut, und die Schulen haben mehr Möglichkeiten, sich fragwürdige schulpolitische Entwicklungen wie Inklusion in absurden Ausprägungen vom Hals zu halten. Dafür kann ich mich auch alle paar Wochen oder Monate mal mit in die Kirche stellen und mir meinen Teil dazu im Stillen und privat denken. Als "Fremdkörper" fühlt man sich auch an staatlichen Schulen nicht mehr oder weniger oft angesichts dessen, was man gezwungen ist, dort mitzutragen.

    Magst Du Letztgenanntes weiter ausführen? Wir sind ganz gleich an welcher Schule "gezwungen", bestimmte Dinge mitzutragen. Und es steht uns jederzeit offen, entsprechende Konsequenzen zu ziehen.

    Man kann nicht den Träger (hier die Institution Kirche im Allgemeinen) ablehnen - auch wenn es dafür sicherlich gute Gründe gibt - und gleichzeitig erwarten, dass man für eben jenen Träger dann arbeiten darf. Wenn der Grund für den Wunsch, für den Träger zu arbeiten, das Profil der Schule ist, dann scheint der Träger in diesem Bereich ja auch etwas zumindest ein bisschen richtig zu machen.
    Das Ansinnen hat unterschwellig etwas von Rosinenpickerei.

    Also wenn Überschüsse von Klassenfahrten einbehalten werden und Mittel zweckentfremdet werden, hört bei mir der Spaß auf. Und sie hatten sogar einen Amazon Prime Account über die Schule laufen, von dem -natürlich versehentlich - mehrfach privat bestellt wurde - so zu lesen bei dem einen oder anderen Portal.

    Ich kann weniger Korrekturen sehr gut verkraften. Zweifel bleiben, denn ich habe auch noch nichts vom Ministerium geschenkt bekommen.

    Die Gegenleistung ist die Ermittlung der (Ganzjahres)Vornote, die Korrektur der ZP10 und die Durchführung der mündlichen Prüfungen. Also ich würde da lieber eine reguläre Klassenarbeit korrigieren als parallel zum Abiturverfahren noch im ZP10 Verfahren drinzustecken.
    UND ES TRIFFT IMMER D/M/E ! ! !

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