Beiträge von Bolzbold

    Als ich gestern mit einem Besoldungsrechner meine Gehaltsabrechnung überprüfte, ist mir aufgefallen, dass ich als Kinderloser, StK. 1 nicht von der neuen Regelung des Mietzuschusses profitiere. Gebe ich probeweise 1 Kind ein, würde ich in meiner Stadt Düsseldorf fast 600€ mehr!!! bekommen. Das darf doch gar nicht wahr sein! Ist eine solche Bevorzugung von Familien gegenüber Kinderlosen überhaupt verfassungsrechtlich haltbar? Das ist doch eine erhebliche Diskriminierung von Kinderlosen. Soll man das hinnehmen in einer Gesellschaft, die Gendersprache und Gleichberechtigung in allen Bereichen fordert?

    Art. 6 GG sei hier zur einführenden Lektüre empfohlen.


    Deiner Argumentationslogik zufolge dürfte es neben dem Familienzuschlag auch weder Kindergeld, noch Kinderfreibeträge oder gar ermäßigte Eintrittspreise für Kinder geben. Von Elternzeit oder Elterngeld einmal ganz zu schweigen. Denn alles das wäre ja eine Bevorzugung von Familien, die ja in einer Gesellschaft, die Gendersprache und Gleichberechtigung in allen Bereichen fordert, nicht hinnehmbar wäre.

    Liebe Pauline,

    herzlich willkommen in diesem Forum.

    Ich habe an der Umfrage teilgenommen, gleichwohl empfinde ich die Umfrage als sehr oberflächlich, wissenschaftlich wenig fundiert und an Klischees aufgezogen.

    Mir stellt sich die Frage, was der Vergleich zwischen zwei willkürlich gewählten Kindern zu wissenschaftlichem (!) Erkenntisgewinn beiträgt.

    Als nächstes muss man zwischen "eingestellten" und "nicht eingestellten" Kindern differenzieren. Das Kind mit diagnostizierter ADHS ist, wenn es eingestellt ist, nicht von einem Kind ohne diagnostizierte ADHS zu unterscheiden. Dann wäre da noch die Frage, ob es sich bei dem zweiten Kind nun um ein Kind ohne Diagnose oder auch ohne ADHS handelt - aber vielleicht habe ich das auch einfach überlesen.

    Was bei dieser Umfrage auch quasi unter den Tisch fällt, ist die Persönlichkeit der Lehrkraft. Es gibt Lehrkräfte, die finden zu nahezu allen Kindern schnell einen Draht, und andere, die bleiben eben distanziert. So auch die Kinder, ganz gleich ob mit oder ohne ADHS.

    Diese Umfrage ist vor diesem Hintergrund so wenig durchdacht und dadurch so willkürlich, dass ich mich frage, ob sich mit der Thematik ADHS in der Schule überhaupt im Vorfeld einmal fundierter auseinandergesetzt wurde.

    Kannst du denn beweisen, dass es so ist? Man kann auch eine Tag vor den Ferien krank werden oder aus einem anderen Grund verhindert sein. Dass du da so was rein interpretierst ändert nichts daran dass es reine Unterstellung ist.

    Und Mal ganz im Ernst, der letzte Tag vor den Ferien ist wohl der Tag an dem man am wenigsten in der Schule verpasst.

    Man muss hier zwischen der "gefühlten" und der rechtlichen Lage unterscheiden.

    Natürlich kann man auch direkt vor oder nach den Ferien krank werden bzw. krank sein. In NRW musst Du dann eben eine ärztliche Bescheinigung vorlegen.

    Gleichzeitig muss man dann wohl auch in Betracht ziehen, dass bei Kontrollen an den Flughäfen direkt vor den Ferien eben dann doch Eltern mit schulpflichtigen Kindern stehen...

    Wobei es auch andere Wege als die SLQ an sich gibt (wenn man keinen Platz bekommt oder nicht über die SL gehen möchte)
    Ich stimme zu, dass ich es mir auch schwierig vorstelle, ohne einschlägige Vorerfahrung das EFV zu machen, wobei nicht jede*r Lehrer*in ein ungeschriebenes Blatt ohne jede Führungserfahrung ist.

    Klar, wenn Du entsprechende einschlägige Vorerfahrung hast, kannst Du sogar ohne SLQ ins EFV. Die Vorerfahrung bzw. bestimmte, im SchulG aufgeführte Grundkompetenzen sind Voraussetzungen für die Bestellung als SchulleiterIn.

    plattyplus

    Anekdotische Evidenz, die ich in diesem Fall nicht verallgemeinern würde. Als A14er kommst Du kaum in die SLQ, die Voraussetzung für die Teilnahme am EFV ist. Und ohne einschlägige Vorerfahrung stelle ich mir das Bestehen des EFV auch eher schwierig vor.

    Der von Dir beschriebene Fall ist damit die absolute Ausnahme.

    Die Fächer Kunst, Musik und Sport suggerieren, dass es hier stärker um Begabung ginge als in anderen Fächern. Dabei ist es wie state_of_Trance schrieb, primär eine Sache der Vorbildung - und der damit oft einhergehenden Begeisterung oder dem Interesse für das jeweilige Fach.


    Dabei wird jedoch übersehen, dass Intelligenz und Auffassungsgabe (sic!) eben auch Formen von Begabung sind.

    Wir geben letztlich eine Leistungsnote und weniger eine "Anstrengungsnote". Letztere fließt dann (hoffentlich) durch unseren pädagogischen Spielraum mit in die Endnote ein.

    Als Musiklehrer verwehre ich mich ausdrücklich gegen die von Gymshark geäußerten Plattitüde. Musikunterricht ist so ausgerichtet, dass jede/r SchülerIn die Chance hat, durch Lernen und Leistung eine entsprechende (sehr) gute Note zu erreichen. Meine Erfahrungen sind zwar nur anekdotische Evidenz, basieren aber auf 15 Jahren Unterrichts- und Bewertungserfahrung.

    (Gleichwohl muss ich fairerweise einräumen, dass ich als Schüler damals im Sportunterricht tatsächlich die von Gymshark und anderen dargelegte Bewertungsmethode am eigenen Leib erfahren habe. Aber auch hier: Anekdotische Evidenz.)

    Zur Attestpflicht in NRW:

    MMV18-554.pdf (nrw.de)

    Die Attestpflicht in der oben dargelegten Form oder gar als indirekte Ordnungsmaßnahme ist unzulässig. Krankheit unmittelbar vor und nach den Ferien stellt eine der wenigen Ausnahmen dar. Die Attestpflicht wurde lange vom Schulministerium faktisch geduldet, jedoch musste man offenbar auf der Basis der Anfrage der SPD nun Farbe bekennen.

    Das ist den Schulen über die Bezirksregierungen klar kommuniziert worden.

    Aber bedeutet „nicht zu vertreten“ hier nicht, dass die betreffenden SuS für das Fehlen „nichts konnten“, demnach entschuldigt sind? Ich hätte gedacht, dass sich der Abschnitt 4 nur auf entschuldigte Stunden bezieht.

    Sagen wir so: Die Stunden können entschuldigt werden, wenn die Eltern oder die volljährigen SchülerInnen eine entsprechende "Entschuldigung" einreichen.
    Wenn diese Entschuldigung nicht eingereicht wird, können die Stunden aufgrund des Fristversäumnisses als unentschuldigt gewertet werden.

    Gleiches gilt für die sonstige Mitarbeit. Per Gesetz ist in NRW jede unentschudligte Fehlstunde als Note 6 bei der sonstigen Mitarbeit zu werten. Wenn da jetzt nachträglich zieg 6er bei der Mitarbeitsnote wegfallen, weil die Stunden auf einmal doch alle entschuldigt sind, sieht die Note am Ende ganz anders aus.

    Das ist weitgehend falsch und ein Mythos.

    Schauen wir ins Gesetz (sic!):

    § 48 Abs. 4 und 5 SchulG NRW:
    (4) Werden Leistungen aus Gründen, die von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, nicht erbracht, können nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Leistungsnachweise nachgeholt und kann der Leistungsstand durch eine Prüfung festgestellt werden.

    (5) Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler die Leistung, so wird dies wie eine ungenügende Leistung bewertet.

    APO-S I:
    § 6

    Leistungsbewertung, Klassenarbeiten, Nachteilsausgleich

    (1) Die Leistungsbewertung richtet sich nach § 48 Schulgesetz NRW.

    (2) Zum Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen“ gehören alle im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten mündlichen und praktischen Leistungen sowie gelegentliche kurze schriftliche Übungen in allen Fächern. Die Leistungen bei der Mitarbeit im Unterricht sind bei der Beurteilung ebenso zu berücksichtigen wie die übrigen Leistungen.

    (3) Die Beurteilungsbereiche „Schriftliche Arbeiten“ und „Sonstige Leistungen im Unterricht“ werden bei der Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt.

    (4) Schülerinnen und Schüler erhalten eine Lernbereichsnote, wenn nach Maßgabe dieser Verordnung ein Lernbereich integriert unterrichtet wird.

    (5) Nicht erbrachte Leistungsnachweise gemäß § 48 Absatz 4 Schulgesetz NRW sind nach Entscheidung der Fachlehrerin oder des Fachlehrers nachzuholen oder durch eine Prüfung zu ersetzen, falls dies zur Feststellung des Leistungsstandes erforderlich ist.

    Daraus folgt, dass ein unentschuldigtes Fehlen nicht per se mit "ungenügend" bewertet werden darf, es sei denn der/die SchülerIn verweigert die Leistung. Das ist im Ausgangsfall aber nicht der Fall.

    APO-GOSt (analog APO-BK etc.):

    §13

    (4) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler einzelne Leistungen oder sind Leistungen in einem Fach aus von ihr oder von ihm zu vertretenden Gründen nicht beurteilbar, wird die einzelne Leistung oder die Gesamtleistung wie eine ungenügende Leistung bewertet (§ 48 Abs. 5 SchulG).

    Daraus folgt:
    Eine Bewertung jeder einzelnen unentschuldigt versäumten Stunde mit "ungenügend" ist nur dann zulässig, wenn alle SchülerInnen in allen Stunden Leistungsnachweise zu erbringen haben, sprich, wenn die Lehrkraft nach jeder Stunde mündliche Mitarbeitsnoten für alle SchülerInnen erteilt. Ansonsten würde bei den säumigen SchülerInnen ein anderer Maßstab angelegt als bei den anderen SchülerInnen. Das dürfte vor Gericht keinen Bestand haben.

    Aus der Praxis ist es eher so, dass solche SchülerInnen in der Regel nahezu gar nicht zur Schule kommen, so dass sie dann eher nicht beurteilbar sind. Da die in der APO-GOSt und im Schulgesetz vorgesehene Leistungsfeststellung durch Prüfung nur eine Ergänzung zur Beurteilbarkeit sein darf und die SoMi-Note nicht vollständig ersetzen kann, bliebe den SchülerInnen dann nur die Wiederholung, oder wenn diese bereits erfolgte, der Abgang. (Zur Leistungsfeststellung durch Prüfung gibt es eine einschlägige VG-Entscheidung, der sich die Behörden meiner Kenntnis nach angeschlossen haben.)

    In der GOSt ist die von plattyplus beschriebene Vorgehensweise jedoch am ehesten denk- und womöglich auch umsetzbar.

    Sagen wir so: Die Vertretung in den Springstunden läge in einem Zeitraum, wo die betreffende Kollegin ohnehin da ist. Ich hätte viel erheblichere Bedenken, wenn man früher kommen oder länger bleiben müsste. (Das ginge in NRW beispielsweise nicht so ohne Weiteres...)

    Vielleicht noch einmal zum Terminus "unverzüglich".

    Rechtlich bedeutet das "ohne schuldhaftes Zögern" - in diesem Fall hat die Mutter zwar möglicherweise rechtzeitig die Entschuldigungen geschrieben, aber nicht dafür Sorge getragen, dass diese auch den KL erreichen.

    Denkbar wäre, dass ein unerfahrener wie erfahrener RA (oder eine RA') hier darauf setzt, dass die Schule keine Lust hat, den Widerspruch negativ zu bescheiden und sich damit die BR mit ins Boot zu holen. Das bedeutet nämlich Arbeit und Zeit für alle Beteiligten.

    Schneller ginge es in der Tat damit, die Fehlzeiten kommentarlos zu korrigieren und in einem Begleitschreiben (mit Kenntnisnahmebestätigung!) darauf hinzuweisen, dass man als Sorgeberechtigte sicherzustellen hat, dass Schreiben auch ihren Bestimmungsort erreichen, sowie dass nach einer Frist von einer Woche alle bis dato unentschuldigten Fehlzeiten als solche auch vermerkt werden.

    Das wäre für die Mutter dann ein Pyrrhus-Sieg, aber damit wäre die Kuh vom Eis.

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