Beiträge von Bolzbold

    Ich habe weiter oben nur deshalb "vermutet", weil ich die konkrete Quelle nicht direkt finden und benennen konnte. Stella hat aber letztlich sehr deutlich gezeigt, wie es sein muss.

    Was die A15-Stellen am Gymnasium angeht, so weiß ich da bestens Bescheid. Da reicht dann eine Änderung im Geschäftsverteilungsplan. Das habe ich damals auch bei einem Kollegen an meiner alten Schule erfahren dürfen. Der parkte gewissermaßen ein Jahr auf einer anderen A15-Stelle, war aber schon als Nachfolger eines bestimmten Koordinators vorgesehen.

    Stichwort Korrekturbelastung:

    Da müssten sich eigentlich die Fächer mal fragen lassen, was sie da eigentlich genau abprüfen und ob die Form der klassischen stundenlangen Klausur dafür wirklich die adäquate Prüfungsform ist.

    In Bildungsgängen zum Abitur können sich die Fächer das gerne fragen - es führt nur zu nichts. Die Anzahl der Klausuren und deren Mindestdauer ist in den entsprechenden APOs vorgegeben. Einen Satz Sek I Arbeiten hat man auch entsprechend schneller durch, weil man da in der Tat korrekturfreundlichere Aufgaben stellen kann. In der Sek II geht das nicht. Das wäre dann wenn überhaupt eine Entscheidung des Ministeriums, wobei hier auch noch die KMK mit im Boot wäre.

    Also wenn ich mir Stella ansehe, dann sind das zwei verschiedene Stellen, auf die man sich auch jeweils bewerben kann. Gleichwohl erscheinen mir die Voraussetzungen für eine Bewerbung auf die Konrektoren oder zweite Konrektorenstelle gleich zu sein.

    state_of_Trance hat es ja bereits geschrieben und ich würde mich der Einschätzung anschließen, dass da ggf. noch einmal eine Revision notwendig sein dürfte. Das ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Stelle offiziell neu ausgeschrieben wird und sich dann auch reguläre Lehrkräfte darauf bewerben könnten. Gleichwohl dürftest Du dann einen "Amtsvorsprung" haben.

    Deshalb sagte ich, ich bin kein Feind, weil natürlich mit zunehmender Digitalisierung der Lebenswelt andere Kompetenzen in den Mittelpunkt gerückt werden. Dennoch ist aus meiner Sicht die Fähigkeit, komplexe Texte erfassen und verarbeiten zu können, essentiell.

    Pakativ und überspitzt formuliert: Was bringt mir eine neue hochkomplexe Software, wenn ich die Bedienungsanleitung/FAQ nicht lesen kann (und die Software z.B. nicht intuitiv gestaltet ist oder kein Support verfügbar? )

    Lesen und Schreiben sind nunmal basale Schlüsselkompetenzen, die nicht zugunsten anderer (ebenso wichtiger) Fähigkeiten vernachlässigt werden dürfen. Dazu gehört auch, die eigene Muttersprache schriftlich zumindest befriedigend zu beherrschen.

    Daher sehe ich den Kompetenzbegriff bzw. das Konzept der Kompetenzorientierung als problematisch an.

    Gleichwohl dürfte mittlerweile das Gros der schriftlichen Kommunikation bei den SchülerInnen (und bei vielen Erwachsenen) über Handys laufen und im Wesentlichen aus Kurznachrichten in den bekannten sozialen Netzwerken bestehen. Da geht mittelfristig das Bewusstsein für formalere (und förmlichere) Kommunikation verloren.

    Dann ist es Aufgabe der Schule, hier ein Bewusstsein für die notwendige Differenzierung in der Kommunikation zu schaffen. Meine SchülerInnen an meiner neuen Schule sind teils überraschend oberförmlich, gleichwohl finde ich das gut, weil sie grundsätzlich wissen, wie Kommunikation im schulischen Kontext und im "offizielleren" Kontext funktioniert.

    Beim Lesen und Schreiben sowie beim Rechnen Abstriche hinzunehmen halte ich für sehr gefährlich. Das sind Dinge, die man einfach können muss, weil sie zum einen wie oben dargelegt basal und obendrein zeitlos sind.

    Schaut Euch den Anteil an Wertungspunkten für die Sprache an. Dann wisst Ihr Bescheid.

    Im LK Deutsch gibt es in NRW in den Abiturklausuren für den Bereich Syntax/Grammatik und die Sprachrichtigkeit sage und schreibe acht (!) Punkte von insgesamt 100 zu erreichenden Punkten.

    Es gäbe die Möglichkeit, eine Klausur wegen erheblicher Defizite in der korrekten Verwendung der Sprache um bis zu zwei Notenpunkte abzuwerten - davon dürften aber die aller wenigsten KollegInnen Gebrauch machen. Man möchte den lieben Kleinen ja schließlich nichts Böses.

    Wir hätten es selbst in der Hand, in der Oberstufe konsequent durchzugreifen, Wie viele von uns tun es denn?

    Hallo und herzlich willkommen in diesem Forum.

    Wer von uns sollte Deiner Meinung nach die Expertise haben, das einschätzen oder gar konkret beantworten zu können?

    Es besteht ein gewisses Risiko, vorzeitig dienstunfähig zu werden. Und die Aufgabe des Amtsarztes oder der -ärztin ist es, dieses Risiko auf der Basis der eigenen Expertise, oder durch Hinzuziehen eines fachärztlichen Gutachtens, einzuschätzen und auf dieses Basis für oder gegen eine Verbeamtung zu votieren.

    Ich habe einen eher autoritären, aber "gerechten" Schulleiter als ersten Schulleiter, als ich mit voller Stelle angefangen hatte, gehabt. Und ich hatte das Glück, dass er etwas von mir hielt.

    Mein zweiter Schulleiter war anfangs unsicher und unbeholfen, fand aber nach und nach in seine Rolle hinein. Dann mutierte er zu einem Napoleon - für mich mit ein Grund, meine Schule zu verlassen.

    Meine jetzige Schulleitung ist kompetent, teamfähig und -willig und wertschätzend, selbst wenn man einmal Mist baut. Bliebe sie so, dann wäre sie ein "Pull-Faktor", sprich, sie wäre ein Argument, dass ich bleiben wollen würde, falls ich irgendwann andere Gründe hätte zu gehen.

    Ich selbst misstraue der Macht, weil sie korrumpiert. Und ich versage mir selbst den Anspruch auf solche Macht, auch wenn ich sicherlich sehr verantwortungsbewusst damit umgehen würde. Als Harmoniemensch in einem System mit mitunter 1000+ SchülerInnen und 80 KollegInnen kann man es aber nicht allen Recht machen. Vermutlich wäre ich sehr bald kreuzunglücklich.

    Nitram

    Mein Username ist Bolzbold, nicht Botzbold.

    Was die Gremien angeht, so denke ich, dass die innere Systematik dieses Abschnitts des Schulgesetzes für meine Rechtsauslegung spricht, da keine Differenzierung zwischen gewählten und nicht gewählten Gremien gemacht wird und alle Gremien nacheinander aufgelistet sind. Wäre die Frage des gewählten oder nicht gewählten Gremiums von Bedeutung, müsste es hier differenzierende Vorgaben geben. Diese vermag ich hier nicht zu erkennen. De facto handelt das nicht gewählte Mitwirkungsgremium des Klassenpflegschaft genauso wie ein gewähltes Gremium.

    Es ist aber letztlich auch gleich, weil die Ausgangsfrage ein theoretisches Konstrukt war und es innerhalb des Schulwesens beileibe existenziellere Fragen als diese gibt. (Und sollte mir Nitram einen stichhaltigen Beleg für seine Auffassung liefern, habe ich kein Problem damit, diese Rechtsauffassung zu akzeptieren und fürderhin auch so zu erläutern.)

    BASS 2022/2023 - 17-02 Nr. 1 Empfehlung einer Geschäftsordnung für die Schulmitwirkungsgremien (schul-welt.de)

    Dachte ich es mir doch, dass da noch etwas war...

    Auch wenn das nur eine Empfehlung ist, so kann man doch eine gewisse Form von Normierung herauslesen.

    Hier beruft der/die Vorsitzende ein.


    Dann noch etwas zu Nitrams Ausführungen:

    Aus §64 SchulG (NRW):

    "(2) Wahlen gelten für ein Schuljahr. Ein Mitwirkungsgremium besteht bis zum ersten Zusammentreten des neu gewählten Mitwirkungsgremiums im neuen Schuljahr. [...]

    (3) [...] Bei den Mitgliedern der Schulkonferenz, Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Klassenpflegschaft endet das Mandat erst zu dem in Absatz 2 bestimmten Zeitpunkt."

    Als den in (2) bestimmten Zeitpunkt sehe ich das Schuljahresende. Das Gremium Klassenpflegschaft (§73: Eltern der Schülerinnen und Schüler der Klasse) besteht zwar weiter, hat aber keine/n Vorsitzende/n mehr.

    Ich denke, da liegt ein logischer Fehler vor.
    Die Gremien bestehen bis zum Zusammentreten des neu gewählten Mitwirkungsgremiums weiter. Der in Absatz 2 bestimmte Zeitpunkt kann nur das nächste Zusammentreten sein. Wäre dem nicht so, hätte man auch pauschal den 31.07. ausweisen können. Das Gremium schließt den/die Vorsitzende/n ein.

    Das ergibt sich auch aus der Sachlogik. Es würde gar keinen Sinn ergeben, in der Geschäftsordnungsempfehlung den/die Vorsitzende/n als Einladende/n zu deklarieren, wenn das Mandat dieser Person mit Beginn des neuen Schuljahres ablaufen würde.

    Wäre dem so wie Nitram ausgeführt hat, bräuchte es die Empfehlung nicht mehr, und der/die KL würde standardmäßig einladen.

    Falls das kein Scherz sein sollte und ich Dich richtig verstanden habe, muss ich Dir mitteilen, dass das so nicht funktioniert.
    In der Regel wirst Du nach ausgesprochener Entlassung dann in der Rentenversicherung nachversichert, bekommst aber kein Altersgeld wie das bei einer Dienstunfähigkeit nach fünf Jahren der Fall wäre.

    Das kann bei uns gar nicht funktionieren, ich bin in 12 Klassen, habe aber nur eine 60% Stelle, da ginge dann mit Vereinbarkeit Familie und Beruf und Teilzeit so gar nichts, wenn man das immer müsste.
    Ab und an nehme ich an welchen teil (aber auch in meiner Klasse, wo ich stellvertretende Klassenlehrerin bin nicht immer), aber bei jedem Wunsch der Eltern sicherlich nicht. Das wären dann ja 24 Elternabende pro Halbjahr.

    Wir sind bei einem theoretischen Gedankenspiel und in diesem Fall in NRW. Da gibt es genau einen Elternabend pro Jahr.

    Ich kann mich an nur sehr wenige Fälle in meiner Dienstzeit erinnern, in denen dieser Wunsch seitens der Elternschaft geäußert wurde. Gleichwohl ist die Anwesenheit der Hauptfachlehrkräfte auch eine Investition in weniger Rückfragen und Einzelkontakte mit den Eltern, wenn man sich an dem Abend vorstellt und mitteilt, welche Unterrichtsinhalte vorgesehen sind und wie vorgegangen wird.

    Was die Vereinbarkeit von Familie und Beruf angeht, so mag das bei einer angenommenen Fülle solcher Termine greifen, jedoch nicht für den jeweiligen Einzelfall, um den es sich in der Regel handeln dürfte. Die Termine werden auch in der Regel lange im Voraus bekanntgegeben, darüber hinaus sollte jede Lehrkraft über die grundsätzlichen und wiederkehrenden Termine Bescheid wissen.

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